Parken auf dem Behindertenparkplatz
Kurz erklärt Das Parken auf dem Behindertenparkplatz ist für Dich verboten, wenn Du keinen gültigen Parkausweis gut lesbar auslegst. Diese Regelung basiert auf Zeichen 314 mit Rollstuhl-Zusatzzeichen laut Anlage 3 StVO. Bei einem Verstoß drohen Dir 55 Euro Bußgeld ohne Punkte, und Dein Fahrzeug kann kostenpflichtig abgeschleppt werden.

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Wer darf auf einem Behindertenparkplatz parken?
Rechtlich ist ein Behindertenparkplatz ein Parkplatz mit Zeichen 314 oder 315 und einem Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild. Nach Anlage 3 lfd. Nr. 7 StVO, Spalte 3 Nr. 2d, dürfen dort nur schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen parken. Im Schwerbehindertenausweis stehen dafür meist die Merkzeichen aG oder Bl (§ 3 Abs. 1 SchwbAwV).
Der Ausweis allein reicht nicht. Die Parkerlaubnis gilt nach Nr. 2e nur, wenn der besondere Parkausweis gut lesbar ausliegt. Diesen Ausweis erteilt die Straßenverkehrsbehörde als Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Weil die Erlaubnis an die berechtigte Person geknüpft ist, parkt unberechtigt, wer den Ausweis eines Angehörigen benutzt, obwohl dieser gar nicht mitfährt. Das ist ein gewöhnlicher Parkverstoß mit eigenem Regelsatz.
Was kostet das unberechtigte Parken auf dem Behindertenparkplatz?
Laut Bußgeldkatalog (Anlage zur BKatV, Lfd. Nr. 55, Stand: Oktober 2026) kostet das unberechtigte Parken auf dem Behindertenparkplatz 55 Euro. Einen Eintrag ins Fahreignungsregister gibt es dafür nicht: Anlage 13 FeV führt die Lfd. Nr. 55 nicht auf, und § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG verlangt ohne Fahrverbot eine Geldbuße von mindestens 60 Euro. Punkte in Flensburg drohen also nicht.
Bei 55 Euro kann die Behörde ein Verwarnungsgeld anbieten, denn § 56 Abs. 1 OWiG erlaubt Verwarnungen bis 55 Euro. Zahlst Du nicht fristgerecht, folgt ein Bußgeldbescheid. Dann kommen nach § 107 OWiG mindestens 25 Euro Gebühr und 3,50 Euro Zustellauslagen hinzu, zusammen also 83,50 Euro.
Entscheidend ist das Parken. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt (§ 12 Abs. 2 StVO). Ein kurzes Halten, bei dem Du am Steuer bleibst, erfasst die Lfd. Nr. 55 nicht.
Darf Dein Auto sofort abgeschleppt werden?
In der Regel ja. Das Bundesverwaltungsgericht nennt das verbotswidrige Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz ausdrücklich als Fall, in dem Fahrzeuge regelmäßig abgeschleppt werden dürfen (Urteil vom 09.04.2014, 3 C 5/13, Rn. 12). Eine Wartezeit verlangt das Gericht dafür nicht. Die Nachteile für Dich dürfen aber nicht außer Verhältnis zum Zweck der Maßnahme stehen, und das wird im Einzelfall abgewogen.
Die Kosten des Abschleppens fordert die Behörde mit einem eigenen Kostenbescheid an. Rechtsgrundlage ist das Polizei- und Ordnungsrecht des jeweiligen Landes, nicht das OWiG. Im Fall des Gerichts kosteten schon Leerfahrt, Verwaltungsgebühr und Zustellung gut 500 Euro.
Wie kannst Du Dich gegen den Vorwurf wehren?
Der Tatbestand setzt Zeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen voraus. Fehlt das Schild oder ist es nicht erkennbar, lohnt sich eine Prüfung. Hast Du den Parkausweis ausgelegt, kommt es darauf an, ob er gut lesbar war. Fotos der Kontrolle zeigen das oft, deshalb kann eine Akteneinsicht im Bußgeldverfahren sinnvoll sein.
Verfolgen kann die Behörde den Verstoß nur innerhalb von sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG), wobei Maßnahmen wie die Anhörung die Verfolgungsverjährung unterbrechen. Lässt sich der Fahrer nicht ermitteln, trägt der Halter nach § 25a StVG die Verfahrenskosten, etwa 20 Euro Gebühr nach § 107 Abs. 2 OWiG plus Auslagen. Mehr dazu steht unter Halterhaftung.
Das Wichtigste in Kürze
- Parken dürfen nur Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie, vergleichbaren Einschränkungen oder Blindheit (Anlage 3 lfd. Nr. 7 StVO, Spalte 3 Nr. 2d).
- Der besondere Parkausweis muss gut lesbar ausliegen, sonst gilt die Parkerlaubnis nicht (Nr. 2e).
- Unberechtigtes Parken kostet 55 Euro ohne Punkt (BKatV Lfd. Nr. 55, Stand Oktober 2026).
- Abschleppen ist nach BVerwG 3 C 5/13 regelmäßig zulässig, die Kosten kommen per eigenem Bescheid.
- Kurzes Halten bis drei Minuten, ohne das Auto zu verlassen, ist kein Parken (§ 12 Abs. 2 StVO).
Häufige Fragen (11)
Wie viel kostet Parken auf dem Behindertenparkplatz?
Der Regelsatz liegt bei 55 Euro (BKatV Lfd. Nr. 55, Stand Oktober 2026). Häufig kommt zunächst ein Verwarnungsangebot. Zahlst Du es, ist die Sache erledigt. Ergeht dagegen ein Bußgeldbescheid, erhöhen Gebühr und Zustellauslagen den Betrag auf 83,50 Euro. Wird das Auto abgeschleppt, entstehen zusätzliche Kosten nach Landesrecht, die mit der Geldbuße nichts zu tun haben und separat abgerechnet werden.
Bekommt man für das Parken auf dem Behindertenparkplatz einen Punkt in Flensburg?
Nein, für das Parken auf dem Behindertenparkplatz gibt es keinen Punkt. Ins Fahreignungsregister kommen Ordnungswidrigkeiten nur, wenn sie in Anlage 13 FeV aufgeführt sind und eine Geldbuße von mindestens 60 Euro oder ein Fahrverbot festgesetzt wurde (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG). Beides trifft auf die 55 Euro der Lfd. Nr. 55 nicht zu. Anders kann es aussehen, wenn zusätzlich ein anderer Verstoß vorliegt, etwa eine Behinderung von Rettungsfahrzeugen.
Darf man auf dem Behindertenparkplatz kurz halten?
Kurz halten ist erlaubt, solange es beim Halten bleibt. Nach § 12 Abs. 2 StVO parkt erst, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. Wer also am Steuer sitzen bleibt und einen Mitfahrer aussteigen lässt, parkt nicht. Sobald Du aussteigst, etwa um schnell ein Paket abzugeben, wird daraus Parken, und dann greift der Tatbestand der Lfd. Nr. 55.
Darf man auf einem Behindertenparkplatz be- und entladen?
Nur in den Grenzen des Haltens. Eine eigene Ausnahme für Ladetätigkeiten kennt § 12 Abs. 2 StVO nicht: Entscheidend ist, ob Du das Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten stehst. Beim Ausladen von Getränkekisten steigt man fast immer aus, dann gilt das als Parken. Auf dem Behindertenparkplatz ist das ohne Berechtigung unzulässig und kann 55 Euro kosten.
Welches Merkzeichen braucht man für den Behindertenparkplatz?
Typischerweise aG für außergewöhnliche Gehbehinderung oder Bl für Blindheit. Diese Merkzeichen regelt § 3 Abs. 1 SchwbAwV. Die StVO stellt zusätzlich Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie und mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen gleich. Das Merkzeichen allein berechtigt aber noch nicht zum Parken: Du brauchst den besonderen Parkausweis der Straßenverkehrsbehörde und musst ihn gut lesbar auslegen.
Darf ich mit dem Parkausweis meiner Mutter parken, wenn sie nicht dabei ist?
Das ist riskant und in der Regel unzulässig. Die Parkerlaubnis auf dem Behindertenparkplatz ist auf die berechtigten Personen beschränkt (Anlage 3 lfd. Nr. 7 StVO, Spalte 3 Nr. 2d). Holst Du Deine Mutter ab oder bringst sie, nutzt Du den Platz für sie. Erledigst Du dagegen allein Einkäufe, fehlt der Bezug zur berechtigten Person. Dann drohen 55 Euro und gegebenenfalls das Abschleppen.
Wer zahlt das Abschleppen nach dem Parken auf dem Behindertenparkplatz?
Die Kosten trägt in der Regel der Verantwortliche, also Fahrer oder Halter. Die Behörde setzt sie mit einem eigenen Kostenbescheid fest, dessen Grundlage im Polizei- und Ordnungsrecht des Landes steht. Im Fall des Bundesverwaltungsgerichts (3 C 5/13) wurde der Halter auch für einen abgebrochenen Einsatz herangezogen. Gegen den Kostenbescheid gibt es eigene Rechtsbehelfe, deren Frist im Bescheid steht.
Ist ein Behindertenparkplatz ohne Schild gültig?
Der Bußgeldtatbestand der Lfd. Nr. 55 knüpft an Zeichen 314 oder 315 mit Zusatzzeichen an. Eine bloße Bodenmarkierung mit Rollstuhlsymbol ist kein solches Zeichen. Fehlt das Schild, ist der Vorwurf deshalb angreifbar. Rücksichtslos bleibt das Parken dort trotzdem. Prüfe vor einem Einspruch anhand von Fotos, ob das Schild wirklich fehlte oder nur verdeckt war.
Wie lange darf man mit Ausweis auf dem Behindertenparkplatz parken?
Eine allgemeine Höchstdauer nennt die StVO für diese Plätze nicht. Eine Begrenzung muss sich aus dem Zusatzzeichen ergeben, denn nach Anlage 3 lfd. Nr. 7 StVO, Spalte 3 Nr. 2a, kann die Parkerlaubnis nach der Dauer beschränkt sein. Steht dort zum Beispiel eine Stundenzahl mit Parkscheibe, gilt sie auch für Ausweisinhaber. Ohne solchen Zusatz bestimmt die StVO keine Zeitgrenze.
Erlaubt das Gesetz Pflegediensten das Parken auf dem Behindertenparkplatz?
Nur wenn sie selbst berechtigt sind. Die StVO beschränkt die Parkerlaubnis auf die genannten schwerbehinderten und blinden Menschen. Ein Pflegedienst, der allein zum Patienten fährt, fällt nicht darunter. Möglich ist eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Ohne eine solche Genehmigung drohen auch Pflegekräften 55 Euro und das Abschleppen.
Was tun, wenn der Behindertenparkplatz belegt ist?
Du kannst die Polizei oder die örtliche Verkehrsüberwachung informieren. Die Behörde darf ein unberechtigt dort stehendes Fahrzeug regelmäßig abschleppen lassen, eine Wartezeit verlangt das Bundesverwaltungsgericht dafür nicht (3 C 5/13). Selbst eingreifen, etwa das Auto zuparken oder beschädigen, solltest Du nicht. Damit riskierst Du eigene Ordnungswidrigkeiten oder Schadensersatzforderungen.
Quellen
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