Lichtschranke

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Kurz erklärt Eine Lichtschranke ist ein Blitzer, der die Geschwindigkeit über optische Sensoren am Straßenrand misst: Er erfasst, wie schnell ein Fahrzeug eine bekannte Strecke durchfährt. Geräte wie ES 3.0 gelten als standardisiertes Messverfahren. Vom Messwert werden bis 100 km/h 3 km/h, darüber 3 Prozent abgezogen, gegen den Bescheid bleiben zwei Wochen für den Einspruch.

Ein Auto fährt an einer Lichtschranke, einem mobilen Blitzer vom Typ ES 3.0, am Straßenrand vorbei
Inhalt 3 Abschnitte

Wie funktioniert eine Lichtschranke beim Blitzen?

Lichtschranken- und Sensormessgeräte stehen meist auf einem Stativ am Fahrbahnrand oder sind in eine Säule eingebaut. Sie arbeiten nach dem Weg-Zeit-Prinzip: Das Gerät erfasst, wann das Fahrzeug die einzelnen Sensoren passiert, und berechnet aus dem bekannten Abstand die Geschwindigkeit. Bekannt sind etwa die Einseitensensoren ES 3.0 und ES 8.0. Anders als bei der Radarmessung oder der Lasermessung wird also kein Signal am Fahrzeug reflektiert.

Zum Beweis einer Lichtschrankenmessung gehören neben dem Messwert das Messfoto und Messdaten. Beim ES 3.0 nennt das AG Velbert (Beschluss vom 17.11.2016, 31 OWi 1003/16) ausdrücklich das Messfoto und das sogenannte Fotolinienbild. Das Gericht verpflichtete die Behörde dort, dem Betroffenen die Messdatei der gesamten Messreihe herauszugeben.

Wie viel wird bei einer Lichtschranke abgezogen?

Vom Messwert der Lichtschranke wird eine Toleranz abgezogen, bevor das Bußgeld berechnet wird. Nach der Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zum Toleranzabzug (Stand 02.08.2016) betragen die Verkehrsfehlergrenzen bis 100 km/h 3 km/h und darüber 3 Prozent des Messwerts. Wer innerorts mit 74 km/h gemessen wird, kommt also auf 71 km/h und damit auf 21 km/h zu viel. Mehr dazu bei Toleranzabzug.

Der Betrag ergibt sich danach aus Tabelle 1 im Anhang zur BKatV. Ab 21 km/h innerorts kommt in der Regel ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu.

Kann man eine Lichtschrankenmessung angreifen?

Das ES 3.0 behandeln Gerichte als standardisiertes Messverfahren, so das AG Velbert. Das hat Folgen: Ist das Gerät geeicht und nach Bedienungsanleitung und Zulassung eingesetzt, muss das Gericht die Messung nur prüfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler gibt. So hat es der BGH am 02.07.2026 (4 StR 235/25) bestätigt. Er entschied zugleich, dass die fehlende Speicherung von Rohmessdaten kein Beweisverwertungsverbot begründet; der Fall betraf ein PoliScan-Gerät, die Begründung stellt aber allgemein auf standardisierte Messverfahren ab.

Ansatzpunkte bleiben trotzdem. Nach dem BVerfG (Beschluss vom 12.11.2020, 2 BvR 1616/18) darfst Du Zugang zu vorhandenen Messunterlagen verlangen, auch wenn sie nicht in der Akte liegen. Dazu zählen Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweis des Messbeamten und die Lebensakte des Messgeräts. Zweifel an Aufbau, Eichung oder Bedienung der Lichtschranke lassen sich so konkret vortragen. Den Weg dorthin öffnet nur ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG).

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Lichtschranke misst nach dem Weg-Zeit-Prinzip über Sensoren am Straßenrand.
  • Abgezogen werden bis 100 km/h 3 km/h und darüber 3 Prozent des Messwerts (PTB, Stand 02.08.2016).
  • Die fehlende Speicherung von Rohmessdaten führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BGH, 02.07.2026, 4 StR 235/25).
  • Zugang zu vorhandenen Messunterlagen außerhalb der Akte kannst Du verlangen (BVerfG, 12.11.2020, 2 BvR 1616/18).
  • Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingehen (§ 67 Abs. 1 OWiG).

Häufige Fragen (10)

Was ist eine Lichtschrankenmessung?

Eine Lichtschrankenmessung ist eine Geschwindigkeitsmessung mit optischen Sensoren, die am Fahrbahnrand aufgestellt sind. Die Lichtschranke misst, wie viel Zeit ein Fahrzeug für eine bekannte Strecke braucht, und errechnet daraus die Geschwindigkeit. Eine Kamera dokumentiert das Fahrzeug. Rechtlich behandeln die Gerichte solche Messungen, etwa mit dem ES 3.0, als standardisiertes Messverfahren.

Blitzt eine Lichtschranke ohne Blitz?

Ob Du einen Blitz siehst, hängt von der Kameratechnik der Anlage ab. Für die Wirksamkeit der Messung ist ein sichtbarer Blitz keine Voraussetzung. Entscheidend ist, dass Messung und Beweisfoto ordnungsgemäß erstellt wurden und das Fahrzeug eindeutig zugeordnet werden kann. Erfährst Du erst durch den Anhörungsbogen von der Messung, ändert das an der Rechtslage nichts.

Wie genau ist eine Lichtschranke?

Geräte für die amtliche Überwachung müssen die Verkehrsfehlergrenzen einhalten, die bis 100 km/h bei 3 km/h und darüber bei 3 Prozent liegen. Das wird nach der PTB im Zulassungsverfahren mit Referenzanlagen geprüft. Der Toleranzabzug gleicht genau diese Grenzen aus. Fehler entstehen eher durch falschen Aufbau, mehrere Fahrzeuge im Messbereich oder fehlende Eichung als durch das Messprinzip.

Ist die Lichtschrankenmessung ein standardisiertes Messverfahren?

Ja, für das ES 3.0 hat das etwa das AG Velbert im Beschluss vom 17.11.2016 (31 OWi 1003/16) festgehalten. Ein standardisiertes Verfahren liegt nach BGH 4 StR 235/25 vor, wenn Bedingungen und Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Das Gericht prüft dann nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Messfehler näher.

Kann man Rohmessdaten einer Lichtschranke verlangen?

Vorhandene Messdaten ja. Nach dem BVerfG (2 BvR 1616/18) hast Du einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Informationen der Messung, auch außerhalb der Bußgeldakte. Das AG Velbert hat beim ES 3.0 die Herausgabe der Messdatei angeordnet. Werden Rohmessdaten gar nicht gespeichert, macht das die Messung nach dem BGH (02.07.2026, 4 StR 235/25) aber nicht unverwertbar.

Was kostet es, wenn mich eine Lichtschranke blitzt?

Das hängt von der Überschreitung nach Toleranzabzug und vom Ort ab. Die Beträge stehen in Tabelle 1 im Anhang der Bußgeldkatalog-Verordnung, getrennt nach inner- und außerorts. Ab 21 km/h innerorts und außerorts gibt es in der Regel einen Punkt, ab 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts zusätzlich ein Regelfahrverbot. Die Messmethode Lichtschranke ändert den Betrag selbst nicht.

Wie lange kann man gegen eine Lichtschrankenmessung Einspruch einlegen?

Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG). Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldbehörde eingelegt werden, eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Den Anhörungsbogen vorher musst Du nicht inhaltlich beantworten. Wer die Frist versäumt, kann nur unter engen Voraussetzungen Wiedereinsetzung beantragen.

Welche Unterlagen sollte ich bei einer Lichtschrankenmessung anfordern?

Sinnvoll sind Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweis des Messbeamten, die Lebensakte des Geräts mit Reparaturen und Wartungen sowie die Messfotos und Messdaten der Messreihe. Beim ES 3.0 gehört nach dem AG Velbert auch das Fotolinienbild dazu. Akteneinsicht gewährt die Behörde nach § 49 Abs. 1 OWiG auf Antrag. Erst mit diesen Unterlagen lässt sich ein Fehler konkret vortragen.

Kann eine Lichtschranke das falsche Auto messen?

Das ist ein typischer Angriffspunkt. Fahren mehrere Fahrzeuge dicht hintereinander oder nebeneinander durch den Messbereich, muss die Zuordnung des Messwerts eindeutig sein. Ob das der Fall ist, zeigen Messfoto, Fotolinienbild und Messdaten. Ein Sachverständiger kann diese Unterlagen auswerten. Ein bloßes Bestreiten reicht beim standardisierten Messverfahren nicht, es braucht konkrete Anhaltspunkte.

Muss das Gericht bei einer Lichtschrankenmessung einen Gutachter beauftragen?

Nicht automatisch. Beim standardisierten Messverfahren genügt dem Gericht nach BGH 4 StR 235/25 und BVerfG 2 BvR 1616/18 die Angabe des Messverfahrens, der vorwerfbaren Geschwindigkeit und des Toleranzwerts, wenn keine Bedenken bestehen. Ein Gutachten wird erst eingeholt, wenn Du konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorträgst, etwa durch einen Beweisantrag.

Quellen

  1. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020, 2 BvR 1616/18 (Zugang zu Messunterlagen)
    UrteilBundesverfassungsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  2. Stellungnahme der PTB zum Toleranzabzug bei der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung (Stand 02.08.2016)
    BehördePhysikalisch-Technische Bundesanstalt · abgerufen am 28.10.2026
  3. Anhang BKatV Tabelle 1 (Geschwindigkeitsüberschreitungen)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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