Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren

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Kurz erklärt Die Verwaltungsbehörde ist im Bußgeldverfahren die Stelle, die Ordnungswidrigkeiten verfolgt und mit einem Bußgeldbescheid ahndet. Ihre Zuständigkeit regeln §§ 35 bis 37 OWiG, für Verkehrsverstöße bestimmt sie die Landesregierung nach § 26 Abs. 1 StVG. Nach einem Einspruch prüft sie den Bescheid erneut, bevor die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht gehen.

Person betritt ein Verwaltungsgebäude mit einem Umschlag, eine Szene, die die Rolle der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren darstellt
Inhalt 4 Abschnitte

Welche Aufgaben hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren?

Für Ordnungswidrigkeiten ist zuerst die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren zuständig, nicht die Staatsanwaltschaft. Sie verfolgt die Tat und ahndet sie auch selbst, soweit das Gesetz nicht der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht die Aufgabe zuweist (§ 35 OWiG). Im Alltag heißt sie meist Bußgeldstelle.

Die Polizei ermittelt nach § 53 Abs. 1 OWiG und schickt ihre Akten unverzüglich an die Verwaltungsbehörde. Diese gibt Dir Gelegenheit zur Äußerung, meist mit dem Anhörungsbogen (§ 55 OWiG). Bei geringfügigen Verstößen kann sie ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro erheben (§ 56 Abs. 1 OWiG), sonst erlässt sie einen Bußgeldbescheid. Ob sie überhaupt verfolgt, liegt nach dem Opportunitätsprinzip in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (§ 47 Abs. 1 OWiG). Deutet etwas auf eine Straftat hin, muss sie die Sache nach § 41 OWiG an die Staatsanwaltschaft abgeben.

Welche Bußgeldstelle ist für Dich zuständig?

Sachlich zuständig ist die gesetzlich bestimmte Behörde, sonst die fachlich zuständige oberste Landesbehörde (§ 36 Abs. 1 OWiG). Für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a und 24c StVG legt § 26 Abs. 1 StVG fest: zuständig ist die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die die Landesregierung per Rechtsverordnung bestimmt. In Hamburg liegt die Bußgeldstelle für Verkehrsordnungswidrigkeiten beim Amt für Migration der Behörde für Inneres und Sport.

Örtlich zuständig ist nach § 37 Abs. 1 OWiG die Behörde am Tatort oder dort, wo die Tat entdeckt wurde, und ebenso die Behörde Deines Wohnsitzes. Ein Blitzer in Bayern führt deshalb meist zu Post aus Bayern. Ob bei der Messung private Dienstleister bei Blitzern mitwirken dürfen, ist eine eigene Frage.

Was macht die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach Deinem Einspruch?

Nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beginnt das Zwischenverfahren nach § 69 OWiG. Ist er verspätet oder formwidrig, verwirft die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren ihn als unzulässig. Dagegen kannst Du binnen zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragen. Sonst prüft die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren, ob sie den Bescheid aufrechterhält oder zurücknimmt.

Über Akteneinsicht im Bußgeldverfahren entscheidet sie noch vor der Abgabe (§ 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Das faire Verfahren kann auch Zugang zu Messunterlagen außerhalb der Akte verlangen (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020, 2 BvR 1616/18).

Hält die Behörde am Bescheid fest, schickt sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht als Bußgeldgericht. Mit dem Eingang dort geht die Rolle der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren als Verfolgungsbehörde auf die Staatsanwaltschaft über (§ 69 Abs. 4 OWiG).

Wie wehrst Du Dich gegen einzelne Maßnahmen der Behörde?

Gegen Anordnungen und Verfügungen im Bußgeldverfahren gibt es den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 OWiG, etwa wenn die Einsicht in Messdaten verweigert wird. Ausgenommen sind reine Vorbereitungsschritte ohne selbständige Bedeutung. Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, seine Entscheidung ist grundsätzlich nicht anfechtbar (§ 62 Abs. 2 OWiG).

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verwaltungsbehörde verfolgt und ahndet Ordnungswidrigkeiten selbst, soweit nicht Staatsanwaltschaft oder Gericht zuständig sind (§ 35 OWiG).
  • Für Verkehrsverstöße bestimmt die Landesregierung die zuständige Polizeibehörde oder Dienststelle (§ 26 Abs. 1 StVG); in Hamburg ist das die Bußgeldstelle der Behörde für Inneres und Sport.
  • Örtlich zuständig sind die Behörde am Tat- oder Entdeckungsort und die am Wohnsitz (§ 37 Abs. 1 OWiG).
  • Nach einem Einspruch prüft die Behörde im Zwischenverfahren erneut; wird er als unzulässig verworfen, bleiben zwei Wochen für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 69 Abs. 1 OWiG).
  • Gegen einzelne Maßnahmen wie eine verweigerte Akteneinsicht hilft der Antrag nach § 62 OWiG.

Häufige Fragen (10)

Wer ist die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren in Hamburg?

Für Verkehrsordnungswidrigkeiten ist in Hamburg die Bußgeldstelle beim Amt für Migration der Behörde für Inneres und Sport zuständig. Die Polizei stellt viele Verstöße fest, geahndet werden sie dort. Die Seite der Bußgeldstelle auf hamburg.de verweist auf eine Online-Anhörung, über die Du Dich zum Vorwurf äußern und Beweisfotos ansehen kannst. Für andere Ordnungswidrigkeiten, etwa nach dem Hundegesetz, können andere Hamburger Dienststellen zuständig sein.

Welche Bußgeldstelle ist zuständig, wenn ich in einem anderen Bundesland geblitzt wurde?

In der Regel die Behörde des Landes, in dem gemessen wurde. § 37 Abs. 1 OWiG macht die Behörde am Tat- oder Entdeckungsort zuständig, daneben auch die am Wohnsitz. Welche Stelle im Land genau handelt, bestimmt die Landesregierung nach § 26 Abs. 1 StVG. Deshalb kommen Anhörungsbogen und Bescheid oft aus einer Stadt, mit der Du sonst nichts zu tun hast. Dein Einspruch geht an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat.

Kann ich den Einspruch auch bei einer anderen Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren einlegen?

Der Einspruch ist bei der Verwaltungsbehörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich oder zur Niederschrift (§ 67 Abs. 1 OWiG). Geht er bei einer anderen Stelle ein, kommt es darauf an, ob er noch innerhalb der zwei Wochen bei der richtigen Behörde ankommt. Ein Einspruch bei der eigenen Wohnortbehörde ist deshalb riskant, wenn der Bescheid aus einem anderen Bundesland stammt. Adresse und Aktenzeichen findest Du auf dem Bescheid selbst.

Ist die Polizei die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren?

Nicht unbedingt. Die Polizei erforscht Ordnungswidrigkeiten und gibt ihre Akten nach § 53 Abs. 1 OWiG unverzüglich an die Verwaltungsbehörde weiter. Wer den Bescheid erlässt, bestimmt das Landesrecht. § 26 Abs. 1 StVG spricht zwar von einer Behörde oder Dienststelle der Polizei, die Länder organisieren das aber per Verordnung unterschiedlich. Ermächtigte Polizeibeamte vor Ort dürfen Verwarnungsgelder bis 55 Euro erheben (§ 57 Abs. 2 OWiG).

Darf die Bußgeldstelle das Verfahren einfach einstellen?

Ja. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann die Verwaltungsbehörde es nach § 47 Abs. 1 OWiG nach pflichtgemäßem Ermessen einstellen. Das kann bei geringer Bedeutung oder bei Beweisproblemen der Fall sein. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Einstellung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Du Geld an eine gemeinnützige Einrichtung zahlst (§ 47 Abs. 3 OWiG). Liegt die Sache schon beim Gericht, braucht es in der Regel die Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

Was passiert, wenn die Bußgeldstelle den Bescheid zurücknimmt?

Nimmt die Behörde den Bescheid im Zwischenverfahren zurück, ist er erledigt. Sie kann das Verfahren dann einstellen oder, wenn sie etwa Daten berichtigen will, unter Umständen einen neuen Bescheid erlassen, sofern die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Für Verkehrsverstöße nach § 24 StVG beträgt diese in der Regel sechs Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG), sie kann aber durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen werden.

Wie lange hat die Bußgeldstelle Zeit, einen Bescheid zu schicken?

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung in der Regel sechs Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Für bestimmte Bauartverstöße gelten zwei Jahre. Die Frist kann durch Handlungen wie die Anordnung der Anhörung unterbrochen werden und beginnt dann neu (§ 33 OWiG). Eine absolute Grenze setzt § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG mit dem Doppelten der gesetzlichen Frist, mindestens zwei Jahren.

Muss die Bußgeldstelle mir die Messdaten geben?

Sie muss Dir oder Deinem Verteidiger Einsicht in die Akte gewähren und über einen weitergehenden Antrag vor Abgabe der Akten entscheiden (§ 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Nach dem Bundesverfassungsgericht kann das Recht auf ein faires Verfahren auch den Zugang zu Messunterlagen umfassen, die nicht Teil der Akte sind, etwa Rohmessdaten (2 BvR 1616/18). Der Antrag sollte frühzeitig und konkret gestellt werden. Lehnt die Behörde ab, hilft § 62 OWiG.

Was ist der Unterschied zwischen Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren und Staatsanwaltschaft?

Die Verwaltungsbehörde ist im Bußgeldverfahren die erste Instanz: Sie ermittelt, hört an und erlässt den Bescheid. Die Staatsanwaltschaft wird erst tätig, wenn die Behörde nach einem Einspruch die Akten weiterleitet (§ 69 Abs. 4 OWiG) oder wenn die Tat zugleich eine Straftat sein könnte (§ 41 OWiG). Dann verfolgt die Staatsanwaltschaft und kann das Verfahren an die Behörde zurückgeben, wenn sie keine Straftat sieht.

Kann ich mich bei der Bußgeldstelle persönlich äußern?

Das Gesetz verlangt nur, dass Du Gelegenheit zur Äußerung bekommst (§ 55 Abs. 1 OWiG). Eine mündliche Anhörung musst Du nicht erhalten; die meisten Behörden arbeiten schriftlich mit dem Anhörungsbogen. In Hamburg kannst Du Dich nach Angaben von hamburg.de zusätzlich online äußern und Beweisfotos ansehen. Angaben zur Person sind Pflicht, zur Sache darfst Du schweigen. Was Du schreibst, kann später verwertet werden.

Quellen

  1. § 35 OWiG Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 36 OWiG Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 26 StVG Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 69 OWiG Zwischenverfahren
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. Bußgeldstelle Hamburg, Amt für Migration, Behörde für Inneres und Sport
    BehördeFreie und Hansestadt Hamburg · abgerufen am 28.10.2026
  6. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020, 2 BvR 1616/18 (Zugang zu Messunterlagen)
    UrteilBundesverfassungsgericht · abgerufen am 28.10.2026

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