Geblitzt mit dem Leasingfahrzeug
Kurz erklärt Geblitzt mit dem Leasingfahrzeug: Das Bußgeld trifft wie bei jedem anderen Fahrer die Person am Steuer, nicht die Leasinggesellschaft. Ist die Leasinggesellschaft Halterin, schreibt die Behörde zuerst sie an. Nach § 33 Abs. 4 OWiG unterbricht das die sechsmonatige Verjährung des § 26 Abs. 3 StVG gegenüber dem Fahrer aber nicht.

Inhalt 4 Abschnitte
Geblitzt mit dem Leasingfahrzeug: Wer bekommt Post?
Die Bußgeldstelle ermittelt über das Kennzeichen den Halter. Wer das ist, steht in der Zulassungsbescheinigung Teil I. Bei Leasingfahrzeugen kann das die Leasinggesellschaft oder Du selbst sein, je nachdem, auf wen das Auto zugelassen ist. Bist Du eingetragen, erhältst Du direkt den Anhörungsbogen. Ist die Leasinggesellschaft Halterin, erhält sie einen Zeugenfragebogen und nennt in der Regel den Leasingnehmer als Nutzer. Danach schreibt die Behörde Dich an.
Am Vorwurf ändert das nichts. Bußgeld, Punkte und ein mögliches Fahrverbot richten sich nach dem Bußgeldkatalog und treffen nur den Fahrer. Eine Halterhaftung für Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstöße gibt es nicht. Nur bei Halt- und Parkverstößen kann der Halter nach § 25a StVG die Verfahrenskosten tragen müssen, wenn der Fahrer nicht ermittelt wird.
Geblitzt mit dem Leasingfahrzeug: Warum zählt die Verjährung besonders?
Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach § 26 Abs. 3 StVG in sechs Monaten. Unterbrochen wird die Frist etwa durch die erste Anhörung des Betroffenen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Entscheidend ist § 33 Abs. 4 OWiG: Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber dem, auf den sich die Handlung bezieht. Geblitzt mit dem Leasingfahrzeug bedeutet also: Die Anfrage an die Leasinggesellschaft als Zeugin unterbricht die Frist gegenüber dem Fahrer nicht.
Dauert der Umweg über die Leasinggesellschaft lange, kann die Verfolgungsverjährung eintreten, bevor Du selbst angehört wirst. Ob das so ist, lässt sich erst anhand der Daten in der Akte berechnen: Tattag, Datum der ersten Anhörung, Erlass und Zustellung des Bescheids. Eine pauschale Aussage, dass Leasingfälle verjähren, wäre falsch.
Musst Du sagen, wer gefahren ist?
Als Betroffener musst Du nur Angaben zur Person machen, zur Sache darfst Du schweigen (§ 55 OWiG). Den Anhörungsbogen musst Du auch nicht zurückschicken. Hat ein Familienmitglied das Leasingauto gefahren und wirst Du als Zeuge befragt, kannst Du Dich bei engen Angehörigen auf das Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige nach § 52 StPO berufen.
Das Schweigen hat aber eine Kehrseite. Kann der Fahrer nicht festgestellt werden, darf die Behörde gegenüber dem Halter nach § 31a StVZO eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Ist die Leasinggesellschaft Halterin, richtet sich die Auflage gegen sie. Welche Folgen das für Dich hat, regelt der Leasingvertrag, ebenso eine eventuelle Bearbeitungspauschale für die Beantwortung behördlicher Anfragen.
Was solltest Du nach dem Blitzer tun?
Geblitzt mit dem Leasingfahrzeug: Zuerst die Fristen sichern. Gegen einen Bußgeldbescheid läuft eine Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG). Danach lohnt der Blick in die Akte: Passt das Beweisfoto zum Fahrer, ist die Messung ordnungsgemäß dokumentiert, stimmen die Daten zur Verjährung?
Wer das Leasingauto als Dienstwagen zur Privatnutzung fährt, sollte außerdem prüfen, was der Arbeitgeber vertraglich verlangt. Bei einem drohenden Fahrverbot kann auch die Frage nach der Arbeitsstelle eine Rolle spielen. Ob sich ein Einspruch lohnt, hängt von der Akte und dem Kostenrisiko ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Bußgeld, Punkte und Fahrverbot treffen den Fahrer, nicht die Leasinggesellschaft.
- Die Verfolgungsverjährung beträgt sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG).
- Die Befragung der Leasinggesellschaft als Zeugin unterbricht die Verjährung gegenüber dem Fahrer nicht (§ 33 Abs. 4 OWiG).
- Wird der Fahrer nicht ermittelt, droht dem Halter eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO.
- Gegen den Bußgeldbescheid läuft eine Einspruchsfrist von zwei Wochen (§ 67 OWiG).
Häufige Fragen (10)
Geblitzt mit dem Leasingfahrzeug: Wer zahlt das Bußgeld?
Der Fahrer. Ein Bußgeld wegen zu hoher Geschwindigkeit oder Rotlicht setzt eine persönlich vorwerfbare Tat voraus, eine Haftung des Halters oder Eigentümers gibt es dafür nicht. Die Leasinggesellschaft zahlt das Bußgeld also nicht für Dich und kann es auch nicht übernehmen müssen. Nur bei Halt- und Parkverstößen kann der Halter nach § 25a StVG die Verfahrenskosten tragen müssen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.
Darf die Leasingfirma eine Bearbeitungsgebühr für das Bußgeld verlangen?
Das hängt vom Leasingvertrag ab. Viele Verträge sehen eine Pauschale für die Beantwortung behördlicher Anfragen vor. Ob eine solche Klausel wirksam und die Höhe angemessen ist, richtet sich nach dem Vertragsrecht, bei Formularverträgen nach der AGB-Kontrolle der §§ 307 ff. BGB. Mit dem Bußgeldverfahren selbst hat die Pauschale nichts zu tun, sie ist keine Gebühr nach § 107 OWiG.
Geblitzt mit dem Leasingfahrzeug: Bekomme ich Punkte?
Ja, wenn der Verstoß punktepflichtig ist. Punkte im Fahreignungsregister werden nach § 28 Abs. 3 StVG und Anlage 13 FeV dem Fahrer zugeordnet, nicht dem Fahrzeug. Ob das Auto geleast, gekauft oder gemietet ist, spielt keine Rolle. Eingetragen wird erst, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist und die Geldbuße mindestens 60 Euro beträgt oder ein Fahrverbot verhängt wurde.
Muss die Leasingfirma den Fahrer nennen?
Sie wird als Zeugin befragt und muss als juristische Person wahrheitsgemäß antworten, soweit sie den Fahrer kennt. Meist kennt sie nur den Leasingnehmer und nennt diesen. Wer tatsächlich gefahren ist, weiß sie oft nicht. Gibt sie nur den Leasingnehmer an, ist damit noch nicht bewiesen, dass er gefahren ist. Die Behörde muss den Fahrer anhand des Fotos oder anderer Beweise feststellen.
Geblitzt mit dem Leasingfahrzeug: Verjährt das schneller?
Nicht schneller, aber oft ist mehr Zeit verstrichen. Die Frist von sechs Monaten nach § 26 Abs. 3 StVG gilt für alle Fahrer. Weil die Anfrage an die Leasinggesellschaft die Verjährung gegenüber dem Fahrer nach § 33 Abs. 4 OWiG nicht unterbricht, kann bis zur ersten Anhörung des Fahrers viel Zeit vergehen. Ob die Frist bei Geblitzt mit dem Leasingfahrzeug abgelaufen ist, zeigt erst die genaue Berechnung.
Was passiert, wenn ich den Fahrer nicht nenne?
Als Betroffener musst Du keine Angaben zur Sache machen. Kann die Behörde den Fahrer dann nicht feststellen, wird das Verfahren gegen Dich eingestellt, sofern das Foto Dich nicht zeigt. Gegenüber dem Halter kann sie aber nach § 31a StVZO ein Fahrtenbuch anordnen. Ist die Leasinggesellschaft Halterin, kann sie diese Folge vertraglich an Dich weiterreichen.
Kann ich bei einem Leasingfahrzeug ein Fahrtenbuch auferlegt bekommen?
Die Auflage richtet sich nach § 31a StVZO gegen den Fahrzeughalter. Bist Du selbst als Halter eingetragen, trifft sie Dich direkt. Ist die Leasinggesellschaft Halterin, trifft sie diese, und Dein Leasingvertrag regelt, ob Du das Fahrtenbuch führen musst. Die Anordnung kann auch Ersatzfahrzeuge erfassen. Voraussetzung ist, dass die Feststellung des Fahrers nach einem Verstoß nicht möglich war.
Muss ich den Anhörungsbogen zurückschicken?
Nein, als Betroffener nicht. Angaben zur Person, wie sie § 111 OWiG verlangt, hat die Behörde meist schon. Zur Sache darfst Du nach § 55 OWiG schweigen. Erhältst Du dagegen einen Zeugenfragebogen, gelten andere Regeln, weil Zeugen grundsätzlich aussagen müssen, außer sie haben ein Verweigerungsrecht nach §§ 52, 55 StPO. Was im Einzelfall vorliegt, steht auf dem Schreiben.
Was ist, wenn mein Partner mit meinem Leasingauto geblitzt wurde?
Dann bist Du nicht Betroffener. Wirst Du als Zeuge befragt, darfst Du als Ehegatte, Lebenspartner oder Verlobter die Aussage nach § 52 Abs. 1 StPO verweigern, das gilt über § 46 OWiG auch im Bußgeldverfahren. Die Behörde kann dann versuchen, den Fahrer über das Foto zu ermitteln. Gelingt das nicht, kommt eine Fahrtenbuchauflage gegen den Halter in Betracht.
Geblitzt mit dem Leasingfahrzeug: Hat das Auswirkungen auf meinen Leasingvertrag?
Das Bußgeld selbst nicht. Der Leasingvertrag kann aber Pflichten enthalten, etwa zur Weitergabe von Behördenpost, zur Erstattung von Verwaltungsaufwand oder zum Führen eines Fahrtenbuchs. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, darfst Du das Auto nicht mehr fahren, die Leasingraten laufen aber weiter. Welche Rechte die Leasinggesellschaft dann hat, ergibt sich aus dem Vertrag.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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