Tilgungsfrist für Punkte

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Kurz erklärt Die Tilgungsfrist für Punkte legt fest, wie lange eine Eintragung im Fahreignungsregister in Flensburg gespeichert bleibt. Geregelt ist sie in § 29 StVG. Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt werden nach zwei Jahren und sechs Monaten tilgungsreif, solche mit zwei Punkten nach fünf Jahren. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft, danach folgt in der Regel ein Jahr Überliegefrist.

Person entfernt sich nach dem Parken von einem Auto in Richtung eines öffentlichen Gebäudes, in Bezug auf die Tilgungsfrist für Punkte
Inhalt 4 Abschnitte

Wie lang ist die Tilgungsfrist für Punkte in Flensburg?

Jede Eintragung im Fahreignungsregister hat ihre eigene Frist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG:

FristEintragung
2 Jahre, 6 MonateOrdnungswidrigkeit mit 1 Punkt
5 JahreOrdnungswidrigkeit mit 2 Punkten, Straftat ohne Entzug, Seminarteilnahme
10 JahreStraftat mit Entzug der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre

Die Bewertung steht in Anlage 13 zur FeV, mehr unter Punkte in Flensburg. Ist die Fahrerlaubnis für immer untersagt, gelten die Fristen nicht (§ 29 Abs. 2 StVG).

Ab wann läuft die Tilgungsfrist für Punkte?

Maßgeblich ist nicht der Tattag, sondern die Rechtskraft des Bescheids oder Urteils (§ 29 Abs. 4 Nr. 1 und 3 StVG); bei Seminaren zählt das Datum der Teilnahmebescheinigung. Wird ein Ein-Punkt-Bescheid etwa Mitte März 2026 rechtskräftig, ist er ungefähr Mitte September 2028 tilgungsreif. Ein Einspruch schiebt die Rechtskraft und damit den Fristbeginn nach hinten.

Nach einem Entzug oder Verzicht beginnt die Frist erst mit der Neuerteilung, spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft (§ 29 Abs. 5 StVG). Neue Verstöße verlängern ältere Fristen nicht; eine Hemmung gibt es seit der Reform zum 01.05.2014 nicht mehr.

Was bedeutet die Überliegefrist von einem Jahr?

Bei der Tilgungsfrist für Punkte heißt tilgungsreif noch nicht gelöscht. Bußgeld- und Strafeintragungen bleiben nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG ein weiteres Jahr gespeichert, nutzbar nur noch für Maßnahmen nach dem Punktesystem, in der Probezeit und für Deine eigene Auskunft.

Dahinter steht das Tattagprinzip aus § 4 Abs. 5 StVG. Für Ermahnung und Verwarnung oder den Entzug zählt der Punktestand am Tag der letzten Tat, mit allen Eintragungen, die an diesem Tag noch nicht tilgungsreif waren. Spätere Tilgungen ändern daran nichts. Die Überliegefrist hält den alten Eintrag verfügbar, bis der neue Verstoß rechtskräftig geahndet ist.

Solange Du als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert bist, unterbleibt die Löschung ganz (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG).

Kann man Punkte vorzeitig loswerden?

Vorzeitig getilgt wird nur in engen Fällen, etwa wenn die Entscheidung aufgehoben wird oder die Landesbehörde zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten die Tilgung anordnet (§ 29 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StVG).

Praktisch bleibt der Punkteabbau über ein freiwilliges Fahreignungsseminar. Bei ein bis fünf Punkten wird ein Punkt abgezogen, wenn Du die Bescheinigung binnen zwei Wochen vorlegst, einmal in fünf Jahren (§ 4 Abs. 7 StVG). Die Eintragung selbst bleibt.

Wie wenig spätere Entwicklungen helfen, zeigt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2017 (3 C 21.15): Der Verstoß, der einen Fahrer auf acht Punkte brachte, lag vor der Verwarnung und war schon rechtskräftig, der Behörde aber nicht gemeldet. Der Entzug blieb rechtmäßig, eine Reduzierung nach § 4 Abs. 6 StVG trat nicht ein. Wo Du gerade stehst, verrät Dir die kostenlose Punkteauskunft beim KBA.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Tilgungsfrist beträgt nach § 29 Abs. 1 StVG zwei Jahre und sechs Monate bei einem Punkt, fünf Jahre bei zwei Punkten und zehn Jahre bei Straftaten mit Entzug.
  • Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, nicht mit dem Tattag (§ 29 Abs. 4 StVG).
  • Nach der Tilgungsreife folgt in der Regel eine Überliegefrist von einem Jahr (§ 29 Abs. 6 StVG); in der Probezeit unterbleibt die Löschung ganz.
  • Für Maßnahmen zählt der Punktestand am Tag der letzten Tat, spätere Tilgungen helfen nicht (§ 4 Abs. 5 StVG).
  • Jede Eintragung verfällt für sich; neue Verstöße verlängern ältere Fristen nicht.

Häufige Fragen (11)

Wann endet die Tilgungsfrist für Punkte in Flensburg?

Punkte verfallen mit der Tilgung der jeweiligen Eintragung. Ein Punkt für eine Ordnungswidrigkeit ist zwei Jahre und sechs Monate nach Rechtskraft des Bescheids tilgungsreif, zwei Punkte nach fünf Jahren (§ 29 Abs. 1 StVG). Gelöscht wird der Eintrag erst nach einer weiteren Überliegefrist von einem Jahr. Bis dahin kann er für Maßnahmen noch eine Rolle spielen, wenn Du vorher erneut auffällig geworden bist.

Wann verfallen 6 Punkte in Flensburg?

Einen gemeinsamen Verfallstermin für sechs Punkte gibt es nicht. Jede Eintragung hat ihre eigene Tilgungsfrist für Punkte, die mit ihrer Rechtskraft beginnt. Sechs Punkte bauen sich deshalb stufenweise ab, je nachdem, wann die einzelnen Bescheide rechtskräftig wurden und ob sie einen oder zwei Punkte gebracht haben. Wer bei sechs oder sieben Punkten steht, erhält nach § 4 Abs. 5 StVG eine Verwarnung; ein Seminar bringt dann keinen Punktabzug mehr.

Wie kann ich meine Punkte in Flensburg abfragen?

Die Auskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt ist kostenlos. Nach § 30 Abs. 8 StVG bekommst Du auf Antrag Auskunft über Deine Eintragungen und Deinen Punktestand. Dem Antrag liegt ein Identitätsnachweis bei, ein schriftlicher Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein. Mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises kann die Auskunft auch elektronisch erteilt werden. Aus der Auskunft lassen sich die Daten der Rechtskraft und damit die Tilgungsfristen ablesen.

Verlängert ein neuer Verstoß die Tilgungsfrist für Punkte?

Nein, seit der Reform zum 01.05.2014 läuft jede Frist unabhängig. Ein neuer Bußgeldbescheid hemmt die Tilgungsfrist für Punkte älterer Eintragungen nicht mehr. Allerdings kommt es für Ermahnung, Verwarnung und Entzug auf den Punktestand am Tag der neuen Tat an. War ein alter Eintrag an diesem Tag noch nicht tilgungsreif, zählt er mit, auch wenn er später gelöscht wird (§ 4 Abs. 5 StVG).

Welches Datum zählt für die Tilgungsfrist für Punkte: Tat oder Bescheid?

Beides, aber für verschiedene Fragen. Die Tilgungsfrist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG). Für den Punktestand gilt dagegen das Tattagprinzip: Die Punkte entstehen mit der Begehung, sofern die Tat rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 StVG). Maßnahmen richten sich nach dem Stand am Tag der letzten Tat.

Verschiebt ein Einspruch die Tilgungsfrist für Punkte?

In der Regel ja. Solange über den Einspruch nicht entschieden ist, wird der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig, und die Tilgungsfrist beginnt erst später. Endet das Verfahren mit einer Einstellung oder einem Freispruch, entsteht keine Eintragung. Ob sich ein Einspruch lohnt, hängt aber vom Vorwurf und der Beweislage ab, nicht von der Tilgungsfrist allein.

Wie lange bleibt eine Straftat im Fahreignungsregister?

Bei einer Verkehrsstraftat ohne Entzug der Fahrerlaubnis beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre, mit Entzug oder isolierter Sperre zehn Jahre (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 StVG). Beim Entzug beginnt die Frist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft. Daneben gelten für das Strafregister eigene Fristen nach dem Bundeszentralregistergesetz.

Werden die Punkte gelöscht, wenn ich den Führerschein neu mache?

Der Punktestand ja, die Eintragungen nicht sofort. Wird nach einem Entzug oder Verzicht eine neue Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für frühere Entscheidungen nicht mehr berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 3 StVG). Die Eintragungen selbst bleiben bis zum Ablauf ihrer Tilgungsfrist gespeichert, die in diesem Fall mit der Neuerteilung beginnt. Für eine Verlängerung oder Erweiterung der Fahrerlaubnis gilt das nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Tilgung und Löschung?

Tilgungsreif ist eine Eintragung, sobald ihre Frist nach § 29 Abs. 1 StVG abgelaufen ist. Gelöscht wird sie bei Bußgeld- und Strafentscheidungen erst nach der Überliegefrist von einem weiteren Jahr (§ 29 Abs. 6 StVG). Nach der Löschung darf Dir die Tat für Zwecke des Registers nicht mehr vorgehalten werden (§ 29 Abs. 7 StVG).

Gilt die Überliegefrist auch in der Probezeit?

Für Fahranfänger gilt sogar mehr. Solange Du als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert bist, werden Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nicht gelöscht (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG). Sie bleiben dann für Maßnahmen der Probezeit verwertbar, etwa für die Anordnung eines Aufbauseminars nach einem zweiten B-Verstoß.

Kann ich Punkte in Flensburg vorzeitig löschen lassen?

Nur ausnahmsweise. Das Gesetz sieht eine vorzeitige Tilgung vor, wenn die zugrunde liegende Entscheidung aufgehoben wird, oder bei Eintragungen außerhalb des Bundeszentralregisters auf Anordnung der Landesbehörde zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten (§ 29 Abs. 3 StVG). Den Punktestand senken kannst Du bei ein bis fünf Punkten einmal in fünf Jahren mit einem Fahreignungsseminar.

Quellen

  1. § 29 StVG Tilgung der Eintragungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 4 StVG Fahreignungs-Bewertungssystem
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 30 StVG Übermittlung und Auskunft (Abs. 8: unentgeltliche Auskunft)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. Anlage 13 zu § 40 FeV Bewertung im Fahreignungsregister
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, 3 C 21.15 (Tattagprinzip, keine Punktereduzierung)
    UrteilBundesverwaltungsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  6. Fahreignungsregister (FAER)
    BehördeKraftfahrt-Bundesamt · abgerufen am 27.10.2026

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