Zahlungsfrist beim Bußgeld
Kurz erklärt Die Zahlungsfrist beim Bußgeld ist die Zeit, in der Du eine festgesetzte Geldbuße samt Kosten begleichen musst. Nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG fordert der Bescheid zur Zahlung spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft auf. Wer nicht sofort zahlen kann, kann nach § 18 OWiG eine Zahlungsfrist oder Raten beantragen.

Inhalt 3 Abschnitte
Ab wann läuft die Zahlungsfrist beim Bußgeldbescheid?
Fällig wird die Geldbuße erst, wenn der Bescheid rechtskräftig ist. Das ist er, wenn die zweiwöchige Einspruchsfrist ungenutzt abläuft (§ 67 Abs. 1 OWiG). Danach hast Du nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zwei weitere Wochen, sofern der Bescheid keine spätere Fälligkeit bestimmt. Wann ein Bescheid bestandskräftig wird, erklärt Rechtskraft des Bußgeldbescheids.
Ein Rechenbeispiel: Der Bescheid wird am Montag, 02.11.2026 zugestellt. Die Einspruchsfrist endet mit Ablauf des 16.11.2026. Zahlen solltest Du dann bis etwa Ende November, sicherer mit einigen Tagen Puffer. Fällt ein Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich nach § 43 Abs. 2 StPO.
Beim Verwarnungsgeld bis 55 Euro gilt eine kürzere Frist. Sie soll eine Woche betragen, und die Verwarnung wird nur wirksam, wenn Du rechtzeitig zahlst (§ 56 Abs. 2 OWiG). Sonst folgt ein Bußgeldverfahren mit Gebühren.
Wie verlängerst Du die Zahlungsfrist beim Bußgeld oder bekommst Raten?
Kannst Du nach Deinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht sofort zahlen, wird Dir eine Zahlungsfrist bewilligt oder Ratenzahlung gestattet (§ 18 OWiG). Das ist kein Gnadenakt, sondern eine Pflicht der Behörde, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nach Rechtskraft entscheidet die Vollstreckungsbehörde (§ 93 Abs. 1 OWiG), die Entscheidung umfasst auch die Verfahrenskosten (§ 93 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
Stelle den Antrag auf Verlängerung der Zahlungsfrist beim Bußgeld schriftlich und begründe ihn mit Einkommen und festen Ausgaben. Die Behörde kann anordnen, dass die Ratenzahlung entfällt, wenn eine Rate nicht pünktlich kommt (§ 18 Satz 2 OWiG). Mehr dazu unter Ratenzahlung beim Bußgeld. Zahlst Du nur einen Teil, wird er ohne eigene Bestimmung zuerst auf die Geldbuße und zuletzt auf die Kosten angerechnet (§ 94 OWiG). Was sich hinter den Kosten verbirgt, zeigt Gebühren und Auslagen im Bußgeldbescheid.
Was passiert, wenn Du die Frist verpasst?
Zwei Wochen nach Fälligkeit darf die Behörde die Geldbuße beitreiben, früher nur bei konkreten Anzeichen, dass Du Dich der Zahlung entziehen willst (§ 95 Abs. 1 OWiG). Wie das abläuft, beschreiben Vollstreckung von Bußgeldern und Bußgeld nicht bezahlt.
Als Druckmittel kann das Amtsgericht Erzwingungshaft anordnen, wenn Du weder zahlst noch Deine Zahlungsunfähigkeit darlegst (§ 96 Abs. 1 OWiG). Sie dauert wegen einer Geldbuße höchstens sechs Wochen (§ 96 Abs. 3 OWiG). Die Vollstreckung verjährt nach drei Jahren bei Geldbußen bis 1.000 Euro und nach fünf Jahren bei höheren Beträgen, gerechnet ab Rechtskraft; während einer bewilligten Zahlungserleichterung ruht sie (§ 34 OWiG).
Das Wichtigste in Kürze
- Gezahlt werden muss spätestens 2 Wochen nach Rechtskraft oder zur im Bescheid bestimmten späteren Fälligkeit (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG).
- Rechtskräftig wird der Bescheid 2 Wochen nach Zustellung, wenn kein Einspruch eingelegt wird (§ 67 Abs. 1 OWiG).
- Ein Verwarnungsgeld bis 55 Euro soll innerhalb von 1 Woche gezahlt werden (§ 56 Abs. 2 OWiG).
- Zahlungsfrist oder Raten gibt es nach § 18 OWiG, wenn sofortige Zahlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
- Erzwingungshaft dauert wegen einer Geldbuße höchstens 6 Wochen; die Vollstreckung verjährt nach 3 oder 5 Jahren (§§ 96, 34 OWiG).
Häufige Fragen (10)
Wie lang ist die Zahlungsfrist beim Bußgeld für einen Bußgeldbescheid?
Bis spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft, wenn der Bescheid keinen späteren Termin nennt (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Rechtskräftig wird er, wenn Du binnen zwei Wochen nach Zustellung keinen Einspruch einlegst. Ab Zustellung bleiben Dir damit grob vier Wochen. Den genauen Fristbeginn bestimmt das Zustelldatum, das auf dem Umschlag vermerkt ist. Plane die Überweisung innerhalb der Zahlungsfrist beim Bußgeld mit einigen Tagen Puffer ein.
Kann man die Zahlungsfrist beim Bußgeld verlängern?
Ja, wenn Dir die sofortige Zahlung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Dann wird nach § 18 OWiG eine Zahlungsfrist bewilligt oder Ratenzahlung gestattet. Nach Rechtskraft stellst Du den Antrag bei der Vollstreckungsbehörde, in der Regel der Bußgeldstelle, die den Bescheid erlassen hat (§§ 92, 93 OWiG). Lege Nachweise zu Einkommen und Belastungen bei. Wer einfach keine Lust hat zu zahlen, bekommt für die Zahlungsfrist beim Bußgeld keinen Aufschub.
Was passiert, wenn ich die Zahlungsfrist beim Bußgeld verpasse?
Zahlst Du nach Fristablauf, aber bevor die Behörde vollstreckt, ist die Geldbuße damit beglichen. Lässt Du die Frist dagegen ungenutzt, darf die Behörde zwei Wochen nach Fälligkeit beitreiben (§ 95 Abs. 1 OWiG), etwa durch Pfändung nach dem Vollstreckungsrecht des Landes. Dafür können zusätzliche Kosten entstehen. Im äußersten Fall kann das Amtsgericht Erzwingungshaft anordnen, wenn Du weder zahlst noch Zahlungsunfähigkeit darlegst (§ 96 OWiG).
Gibt es beim Bußgeld Mahngebühren?
Das OWiG selbst kennt keine Mahngebühr. Die Beitreibung richtet sich aber nach den Vollstreckungsgesetzen des Bundes oder des jeweiligen Landes (§ 90 Abs. 1 OWiG), und diese können Kosten für Mahnung und Vollstreckung vorsehen. Wie hoch sie sind, hängt deshalb vom Bundesland ab. Wer pünktlich zahlt oder rechtzeitig Raten beantragt, vermeidet diese zusätzlichen Kosten in aller Regel ganz.
Wie lange hat man Zeit, ein Verwarnungsgeld zu bezahlen?
In der Regel eine Woche. § 56 Abs. 2 OWiG sieht vor, dass die Frist eine Woche betragen soll, wenn Du nicht sofort zahlst. Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn Du mit ihr einverstanden bist und fristgerecht zahlst. Zahlst Du nicht, ist das kein Vollstreckungsfall: Die Behörde leitet ein Bußgeldverfahren ein und erlässt gegebenenfalls einen Bescheid, dann kommen Gebühren von mindestens 25 Euro hinzu (§ 107 Abs. 1 OWiG).
Kann ich ein Bußgeld in Raten zahlen?
Ja, wenn Dir eine Zahlung auf einmal nach Deinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist (§ 18 OWiG). Die Behörde legt dann Teilbeträge und Termine fest. Die Ratenzahlung kann sich auch auf die Verfahrenskosten erstrecken (§ 93 Abs. 3 OWiG). Während eine solche Zahlungserleichterung bewilligt ist, ruht die Vollstreckungsverjährung (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 OWiG). Einen festen Mindestbetrag pro Rate nennt das Gesetz nicht.
Was passiert, wenn ich eine Rate verpasse?
Dann kann die gesamte Restschuld sofort fällig werden, wenn die Behörde das bei der Bewilligung angeordnet hat (§ 18 Satz 2 OWiG). Der Wegfall wird in den Akten vermerkt (§ 93 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Die Vollstreckungsbehörde kann Dir aber erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen (§ 93 Abs. 4 Satz 2 OWiG). Melde Dich deshalb vor dem Termin, wenn sich abzeichnet, dass Du eine Rate nicht schaffst.
Läuft die Zahlungsfrist beim Bußgeld auch bei eingelegtem Einspruch?
Nein, nicht vor einer rechtskräftigen Entscheidung. Bußgeldentscheidungen sind erst vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig sind (§ 89 OWiG), und ein rechtzeitiger Einspruch verhindert die Rechtskraft. Die Zahlungsfrist beginnt deshalb erst, wenn das Verfahren abgeschlossen ist, etwa durch Urteil, Beschluss oder Rücknahme des Einspruchs. Ob eine freiwillige Zahlung trotz Einspruch sinnvoll ist, behandelt ein eigener Eintrag.
Werden Teilzahlungen zuerst auf die Gebühren angerechnet?
Nein, umgekehrt. Triffst Du bei der Zahlung keine Bestimmung, verrechnet die Behörde Teilbeträge zuerst auf die Geldbuße, dann auf Nebenfolgen mit Geldzahlungspflicht und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens (§ 94 OWiG). Du kannst bei der Überweisung aber selbst bestimmen, worauf gezahlt wird. Das kann eine Rolle spielen, weil Geldbuße und Kosten unterschiedlich behandelt werden können.
Verjährt ein Bußgeld, wenn man nicht zahlt?
Ja, aber erst nach Jahren. Die Vollstreckungsverjährung beträgt drei Jahre bei Geldbußen bis 1.000 Euro und fünf Jahre bei höheren Beträgen (§ 34 Abs. 2 OWiG). Sie beginnt mit der Rechtskraft und ruht, solange etwa eine Zahlungserleichterung bewilligt ist (§ 34 Abs. 3 und 4 OWiG). Bis dahin kann die Behörde vollstrecken. Darauf zu setzen, dass sie das nicht tut, ist kein verlässlicher Plan.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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