Kostenerstattung nach Freispruch
Kurz erklärt Kostenerstattung nach Freispruch bedeutet, dass die Staatskasse Deine notwendigen Auslagen trägt, wenn das Gericht Dich im Bußgeldverfahren freispricht. Rechtsgrundlage ist § 467 Abs. 1 StPO über § 46 Abs. 1 OWiG. Die genaue Höhe setzt das Gericht auf Antrag fest; ab Antragseingang kannst Du Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen.

Inhalt 4 Abschnitte
Was umfasst die Kostenerstattung nach Freispruch?
Wird der Betroffene freigesprochen, fallen die Auslagen der Staatskasse und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Für das Bußgeldverfahren gilt das über § 46 Abs. 1 OWiG.
Zu den notwendigen Auslagen gehören vor allem die gesetzlichen Gebühren und Auslagen Deines Anwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO). Hinzu kommt eine Entschädigung für notwendige Zeitversäumnis nach den Regeln für Zeugen, etwa Verdienstausfall und Fahrtkosten zum Termin (§ 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO). Ob Kosten eines privaten Gutachtens erstattet werden, entscheidet das Gericht im Festsetzungsverfahren im Einzelfall.
Wann gibt es trotz Freispruch kein Geld?
Von der Kostenerstattung nach Freispruch ausgenommen sind Kosten, die Du durch schuldhafte Säumnis verursacht hast, etwa durch Fernbleiben vom Termin; sie trägst Du selbst (§ 467 Abs. 2 StPO). Hast Du Dich wahrheitswidrig selbst belastet oder entlastende Umstände verschwiegen, obwohl Du Dich geäußert hast, kann das Gericht von einer Erstattung absehen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO).
Für Bußgeldsachen ergänzt § 109a OWiG zwei Sonderregeln. Lag die Geldbuße im Bescheid bei höchstens zehn Euro, werden Anwaltskosten nur erstattet, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder die Sache für Dich bedeutend war. Und wer entlastende Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht hat, etwa im Anhörungsbogen, riskiert, die dadurch vermeidbaren Auslagen selbst zu tragen (§ 109a Abs. 2 OWiG).
Eine Einstellung ist kein Freispruch. Stellt das Gericht nach seinem Ermessen ein, etwa nach § 47 Abs. 2 OWiG, kann es von der Erstattung absehen (§ 467 Abs. 4 StPO). Einzelheiten stehen unter Kostenentscheidung bei Einstellung. Bei Halt- und Parkverstößen trägt der Halter die Kosten, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann (§ 25a StVG).
Wie läuft die Kostenerstattung nach Freispruch ab?
Die Kostenentscheidung zur Kostenerstattung nach Freispruch steht im Urteil. Das Geld fließt aber erst nach einem gesonderten Antrag auf Kostenfestsetzung beim Gericht des ersten Rechtszugs (§ 464b StPO). Beantrage gleich mit, dass der Betrag ab Eingang des Antrags verzinst wird; der Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Gegen den Festsetzungsbeschluss gibt es die sofortige Beschwerde, die Frist beträgt hier zwei Wochen (§ 464b Satz 4 StPO). Endet das Verfahren schon bei der Behörde, etwa weil sie den Bescheid nach Deinem Einspruch zurücknimmt und einstellt, entscheidet die Behörde über die Auslagen (§ 105 Abs. 1 OWiG mit § 467a StPO) und setzt sie auf Antrag fest (§ 106 OWiG). Dagegen hilft binnen zwei Wochen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 108 Abs. 1 OWiG).
Was gilt bei Rechtsschutzversicherung oder Pflichtverteidiger?
Hat Deine Verkehrsrechtsschutzversicherung die Anwaltskosten bezahlt, geht der Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse insoweit auf sie über (§ 86 Abs. 1 VVG). Die Kostenerstattung nach Freispruch fließt dann an die Versicherung, nicht an Dich. Der Übergang darf aber nicht zu Deinem Nachteil geltend gemacht werden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VVG); eine selbst getragene Selbstbeteiligung bekommst Du deshalb vorrangig zurück, soweit die gesetzlichen Gebühren reichen.
War ein Pflichtverteidiger bestellt, hat dieser seine Grundvergütung schon aus der Staatskasse erhalten. Nach einem Freispruch kann er nach § 52 Abs. 1 und 2 RVG zusätzlich die Differenz zu den Gebühren eines Wahlverteidigers verlangen, weil Dir dann ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach einem Freispruch trägt die Staatskasse Deine notwendigen Auslagen (§ 467 Abs. 1 StPO über § 46 Abs. 1 OWiG).
- Erstattet werden die gesetzlichen Anwaltsgebühren nach RVG, nicht ein höheres Honorar (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 ZPO).
- Die Erstattung setzt einen Festsetzungsantrag voraus; ab Eingang laufen auf Antrag Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 464b StPO, § 104 ZPO).
- Bei einer Geldbuße bis zehn Euro werden Anwaltskosten nur in schwierigen oder bedeutenden Fällen erstattet (§ 109a Abs. 1 OWiG).
- Gegen den Festsetzungsbeschluss beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen (§ 464b Satz 4 StPO).
Häufige Fragen (10)
Wer zahlt bei der Kostenerstattung nach Freispruch die Anwaltskosten?
Die Staatskasse, also das Land, in dessen Gericht der Freispruch erging. Nach § 467 Abs. 1 StPO trägt sie die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen, im Bußgeldverfahren über § 46 Abs. 1 OWiG. Gezahlt wird die gesetzliche Vergütung nach dem RVG. Hast Du mit Deinem Anwalt ein höheres Honorar vereinbart, bleibt die Differenz bei Dir.
Kommt die Kostenerstattung nach Freispruch automatisch?
Nein. Das Urteil legt nur fest, dass die Staatskasse Deine notwendigen Auslagen trägt. Damit tatsächlich Geld fließt, musst Du beim Gericht des ersten Rechtszugs einen Kostenfestsetzungsantrag stellen (§ 464b Satz 1 StPO). Beizufügen ist eine Berechnung der Kosten mit Belegen. Dein Anwalt übernimmt das in der Regel. Erst der Festsetzungsbeschluss ist die Grundlage für die Auszahlung durch die Justizkasse.
Wie lange dauert die Kostenerstattung nach Freispruch?
Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Die Dauer hängt von der Auslastung des Gerichts und von Rückfragen zur Kostenrechnung ab. Damit Dir durch die Wartezeit kein Nachteil entsteht, kannst Du nach § 464b Satz 2 StPO beantragen, dass der festgesetzte Betrag ab Eingang des Antrags verzinst wird. Stelle den Festsetzungsantrag deshalb zeitnah nach Rechtskraft des Freispruchs.
Gehören zur Kostenerstattung nach Freispruch auch die Gerichtskosten?
Gerichtskosten fallen für Dich nach einem Freispruch gar nicht erst an. § 467 Abs. 1 StPO weist die Auslagen der Staatskasse, etwa für Sachverständige oder Zeugen, der Staatskasse selbst zu. Die Gebühren des Bußgeldbescheids entfallen mit dem Freispruch ebenfalls. Hast Du sie schon bezahlt, etwa zusammen mit der Geldbuße vor dem Einspruch, kannst Du die Rückzahlung bei der Stelle verlangen, an die Du gezahlt hast.
Bekomme ich meinen Verdienstausfall nach einem Freispruch ersetzt?
Ja, im Rahmen der Zeugenentschädigung. § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO zählt die Entschädigung für notwendige Zeitversäumnis zu den notwendigen Auslagen. Die Höhe richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, das für Verdienstausfall Stundensätze mit einer Obergrenze vorsieht. Erstattet werden daneben Fahrtkosten zum Termin. Lege für den Verdienstausfall eine Bescheinigung des Arbeitgebers bei; Selbstständige weisen ihn anders nach.
Was passiert mit den Kosten, wenn das Verfahren eingestellt wird?
Das hängt von der Art der Einstellung ab. Stellt das Gericht nach seinem Ermessen ein, etwa nach § 47 Abs. 2 OWiG, kann es davon absehen, Deine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 4 StPO). Die Verfahrenskosten trägt dann zwar die Staatskasse, Deinen Anwalt aber zahlst Du selbst. Auch bei einem Verfahrenshindernis wie Verjährung erlaubt § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, von der Erstattung abzusehen. Prüfe deshalb vor einer Zustimmung zur Einstellung die Kostenfolge.
Wer zahlt, wenn die Bußgeldbehörde den Bescheid zurücknimmt?
Nimmt die Behörde den Bußgeldbescheid nach Deinem Einspruch zurück und stellt das Verfahren ein, entscheidet sie selbst über Deine notwendigen Auslagen. § 105 Abs. 1 OWiG verweist dafür auf § 467a StPO. Die Auslagen trägt dann die Landeskasse oder bei Bundesbehörden die Bundeskasse (§ 105 Abs. 2 OWiG). Gegen einen ablehnenden Kostenbescheid kannst Du binnen zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 108 Abs. 1 OWiG).
Bekommt die Rechtsschutzversicherung das Geld nach einem Freispruch?
Ja, soweit sie die Kosten getragen hat. Mit der Zahlung geht Dein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse nach § 86 Abs. 1 VVG auf die Versicherung über. Dein Anwalt reicht die Erstattung deshalb meist an sie weiter. Weil der Übergang nicht zu Deinem Nachteil wirken darf (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VVG), steht Dir eine selbst getragene Selbstbeteiligung zu, soweit die erstattungsfähigen Gebühren reichen. Kläre die Verteilung am besten vorab mit Anwalt und Versicherung.
Kann ich mich gegen eine zu niedrige Kostenfestsetzung wehren?
Ja. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig, die Frist beträgt nach § 464b Satz 4 StPO zwei Wochen statt der sonst üblichen Woche. Häufige Streitpunkte sind die Höhe der Rahmengebühren und die Erstattung von Gutachterkosten. Hat die Behörde festgesetzt, weil das Verfahren dort endete, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG binnen zwei Wochen statthaft.
Werden die Kosten für ein Privatgutachten nach einem Freispruch erstattet?
Nicht automatisch. Notwendige Auslagen sind nur Kosten, die zur zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich waren. Ob ein selbst beauftragtes Gutachten, etwa zur Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung, dazu gehört, entscheidet das Gericht im Festsetzungsverfahren nach den Umständen des Einzelfalls. Begründe im Antrag, warum das Gutachten nötig war und welche Rolle es für den Freispruch hatte. Eine Zusage vorab gibt es nicht.
Quellen
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