Rotlichtverstoß

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Kurz erklärt Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn Du als Verkehrsteilnehmer eine rote Ampel missachtest und weiterfährst, statt anzuhalten. Grundlage ist § 37 Abs. 2 StVO, die Folgen regelt der Bußgeldkatalog. Für Autofahrer kostet der einfache Verstoß 90 Euro und einen Punkt; war die Ampel schon länger als eine Sekunde rot, drohen 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Ein Auto überfährt eine rote Ampel an einer belebten Kreuzung in einer deutschen Stadt, ein klarer Rotlichtverstoß
Inhalt 4 Abschnitte

Was bedeutet eine rote Ampel laut § 37 StVO?

Rot bedeutet nach § 37 Abs. 2 StVO: „Halt vor der Kreuzung“. Schon Gelb ordnet an, vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten. Wer bei Rot in den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich einfährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO.

Eine Ausnahme ist der Grünpfeil. Nach dem Anhalten darfst Du bei Rot rechts abbiegen, wenn rechts neben der Ampel das Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund hängt. Abbiegen darfst Du dann nur aus dem rechten Fahrstreifen und ohne andere zu behindern oder zu gefährden. Wer am Grünpfeil nicht anhält, zahlt 70 Euro (Lfd. Nr. 133.1 BKatV).

Radfahrer müssen die Ampeln für den Fahrverkehr beachten, auf eigenen Radverkehrsführungen die besonderen Radampeln. Erfasst werden Rotlichtverstöße etwa durch einen fest installierten Rotlichtblitzer, aber auch durch Beobachtung der Polizei.

Welche Strafen drohen bei einem Rotlichtverstoß?

Für Kfz-Führer gelten laut Anlage zur BKatV (Stand: Oktober 2026) diese Regelsätze, die Punkte ergeben sich aus Anlage 13 zur FeV:

Lfd. Nr.VerstoßBußgeldFahrverbotPunkte
132einfacher Rotlichtverstoß90 Euronein1
132.1mit Gefährdung200 Euro1 Monat2
132.2mit Sachbeschädigung240 Euro1 Monat2
132.3Rot schon länger als 1 Sekunde200 Euro1 Monat2
132.3.1länger als 1 Sekunde, mit Gefährdung320 Euro1 Monat2
132.3.2länger als 1 Sekunde, mit Sachbeschädigung360 Euro1 Monat2

Die Fälle ab Nr. 132.1 nennt man qualifizierten Rotlichtverstoß. Zum Bußgeld kommen Gebühren und Auslagen nach § 107 OWiG, mindestens 25 Euro Gebühr plus 3,50 Euro Zustellung. Aus 90 Euro werden so 118,50 Euro, siehe Gebühren und Auslagen im Bußgeldbescheid.

Für Radfahrer und E-Scooter-Fahrer sind die Sätze niedriger: 60 Euro beim einfachen Verstoß, 100 Euro bei mehr als einer Sekunde Rot (Lfd. Nr. 132a und 132a.3), jeweils mit einem Punkt.

Fahrverbot beim Rotlichtverstoß: Beginn und Ausnahmen

Die Fälle der Nr. 132.1 bis 132.3.2 sind in § 4 Abs. 1 BKatV als Regelfahrverbot aufgeführt. Das Fahrverbot bei Rotlichtverstoß dauert einen Monat. Hattest Du in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot, darfst Du den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst wählen (§ 25 Abs. 3 StVG, Viermonatsfrist).

In Ausnahmefällen können Behörde oder Gericht vom Fahrverbot absehen und die Geldbuße stattdessen angemessen erhöhen (§ 4 Abs. 4 BKatV). Wann eine solche Ausnahme vorliegt, legt das Gesetz nicht fest; die Gerichte prüfen das im Einzelfall, etwa wenn ein Fahrverbot ungewöhnlich hart träfe. Mehr dazu unter Absehen vom Fahrverbot.

Für Fahranfänger zählt jeder Rotlichtverstoß nach Anlage 12 zur FeV als schwerwiegende Zuwiderhandlung (A-Verstoß). In der Probezeit ordnet die Behörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre (§ 2a Abs. 2 und 2a StVG).

Was kannst Du nach einem Rotlichtblitzer tun?

Vor dem Bescheid muss Dir die Behörde Gelegenheit zur Äußerung geben (§ 55 OWiG), etwa mit einem Anhörungsbogen. Du musst Angaben zur Person machen, zur Sache darfst Du schweigen. Gegen einen Bußgeldbescheid hast Du zwei Wochen ab Zustellung Zeit für den Einspruch (§ 67 Abs. 1 OWiG).

Bei qualifizierten Verstößen kann sich ein Blick in die Akte lohnen: Wie lange war die Gelbphase, wie wurde die Rotzeit gemessen, ist der Fahrer auf dem Foto erkennbar? Die Ermittlungsakte erhältst Du über die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, am einfachsten über einen Anwalt.

Außerdem gilt die kurze Verfolgungsverjährung von sechs Monaten nach § 26 Abs. 3 StVG. Handlungen wie die Versendung des Anhörungsbogens unterbrechen sie allerdings (§ 33 OWiG), danach beginnt sie neu. Ob sich Gegenwehr gegen den Rotlichtverstoß lohnt, hängt von der Beweislage im Einzelfall ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rot heißt nach § 37 Abs. 2 StVO „Halt vor der Kreuzung“, Rechtsabbiegen ist nur am Grünpfeil nach vollständigem Anhalten erlaubt.
  • Der einfache Rotlichtverstoß kostet Autofahrer 90 Euro und einen Punkt (Lfd. Nr. 132 BKatV).
  • Nach mehr als einer Sekunde Rot oder bei Gefährdung drohen 200 bis 360 Euro, zwei Punkte und ein Monat Regelfahrverbot.
  • In der Probezeit ist jeder Rotlichtverstoß ein A-Verstoß mit Aufbauseminar und zwei Jahren Verlängerung.
  • Die Verfolgungsverjährung beträgt sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG), der Einspruch muss binnen zwei Wochen erfolgen.

Häufige Fragen (12)

Was kostet ein Rotlichtverstoß für Autofahrer?

Als Autofahrer zahlst Du beim einfachen Rotlichtverstoß 90 Euro Bußgeld nach Lfd. Nr. 132 der Anlage zur BKatV. Dazu kommen mindestens 25 Euro Gebühr und 3,50 Euro Zustellkosten nach § 107 OWiG, zusammen also 118,50 Euro. War die Ampel schon länger als eine Sekunde rot, steigt das Bußgeld auf 200 Euro, mit Gefährdung oder Sachschaden auf bis zu 360 Euro.

Wie viele Punkte gibt es für einen Rotlichtverstoß?

Beim einfachen Rotlichtverstoß unter einer Sekunde ohne Gefährdung gibt es einen Punkt. Zwei Punkte werden eingetragen, wenn die Ampel länger als eine Sekunde rot war oder es zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung kam. Das folgt aus Anlage 13 zu § 40 FeV, Nummern 2.2.8 und 3.2.19. Radfahrer erhalten für Rotlichtverstöße jeweils einen Punkt.

Ab wann gibt es beim Rotlichtverstoß ein Fahrverbot?

Ein Regelfahrverbot von einem Monat droht Autofahrern, wenn die Rotphase beim Überfahren schon länger als eine Sekunde dauerte oder wenn sie andere gefährdet oder eine Sache beschädigt haben. So steht es in den Lfd. Nr. 132.1 bis 132.3.2 der Anlage zur BKatV und in § 4 Abs. 1 BKatV. Beim einfachen Rotlichtverstoß unter einer Sekunde gibt es kein Fahrverbot.

Was passiert bei einem Rotlichtverstoß unter einer Sekunde?

Unter einer Sekunde und ohne Gefährdung bleibt es beim einfachen Verstoß nach Lfd. Nr. 132 BKatV: 90 Euro, ein Punkt, kein Fahrverbot. Entscheidend für die Einstufung ist die gemessene Rotzeit, die sich aus den Daten der Messanlage oder aus Zeugenaussagen ergibt. Bei knappen Werten kann es sich lohnen, die Messung über die Akte prüfen zu lassen.

Was passiert bei einem Rotlichtverstoß in der Probezeit?

Jeder Rotlichtverstoß gilt nach Anlage 12 zur FeV als schwerwiegende Zuwiderhandlung, auch der einfache unter einer Sekunde. Nach Rechtskraft ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG). Die Probezeit verlängert sich dadurch um zwei Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG). Bußgeld, Punkte und gegebenenfalls Fahrverbot kommen zusätzlich hinzu.

Ist ein Rotlichtverstoß eine Straftat?

In aller Regel nicht. Der Rotlichtverstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 24 StVG und wird mit einem Bußgeldbescheid geahndet. Kommt es bei dem Rotlichtverstoß zu einem Unfall mit Verletzten, kann zusätzlich ein Strafverfahren folgen, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB. Dann entscheidet nicht die Bußgeldstelle, sondern die Staatsanwaltschaft.

Wann verjährt ein Rotlichtverstoß?

Die Verfolgungsverjährung beträgt sechs Monate ab der Tat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Bestimmte Ermittlungshandlungen unterbrechen die Frist, zum Beispiel die Anordnung der Anhörung oder die Bekanntgabe des Verfahrens (§ 33 Abs. 1 OWiG). Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu. Ob ein Verfahren tatsächlich verjährt ist, lässt sich nur anhand der Daten in der Akte beurteilen.

Was kostet ein Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad?

Radfahrer und Fahrer von E-Scootern zahlen beim einfachen Rotlichtverstoß 60 Euro (Lfd. Nr. 132a BKatV), mit Gefährdung 100 Euro und mit Sachbeschädigung 120 Euro. War die Ampel schon länger als eine Sekunde rot, sind es 100 Euro, mit Gefährdung 160 Euro und mit Sachbeschädigung 180 Euro. Ein Fahrverbot sieht der Katalog hier nicht vor, es gibt jeweils einen Punkt.

Was kostet es, als Fußgänger bei Rot über die Ampel zu gehen?

Fußgänger zahlen laut Lfd. Nr. 130 der Anlage zur BKatV 5 Euro, wenn sie ein rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgen oder beim Wechsel auf Rot die Fahrbahn nicht zügig weiter überqueren. Mit Sachbeschädigung steigt der Betrag auf 10 Euro. Punkte gibt es dafür nicht. Wer dabei einen Unfall verursacht, haftet allerdings zivilrechtlich für den entstandenen Schaden.

Darf man über Rot fahren, um einem Rettungswagen Platz zu machen?

Nach § 38 Abs. 1 StVO müssen alle übrigen Verkehrsteilnehmer einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn sofort freie Bahn schaffen. Ein vorsichtiges Vorrücken über die Haltlinie kann dann nach § 16 OWiG als Notstand gerechtfertigt sein, wenn es nicht anders geht und niemand gefährdet wird. Ob die Rechtfertigung greift, hängt vom konkreten Ablauf ab; Fotos und Zeugen helfen beim Nachweis.

Wann kommt der Bußgeldbescheid nach einem Rotlichtverstoß?

Eine feste gesetzliche Frist, bis wann der Bescheid kommen muss, gibt es nicht. Die Behörde muss aber die Verfolgungsverjährung von sechs Monaten beachten (§ 26 Abs. 3 StVG), die durch Ermittlungsschritte unterbrochen werden kann. Vorher muss Dir die Behörde Gelegenheit zur Äußerung geben (§ 55 OWiG), etwa mit einem Anhörungsbogen. Wer als Halter einen Zeugenfragebogen erhält, ist selbst nicht der Betroffene.

Kann man gegen einen Rotlichtverstoß Einspruch einlegen?

Ja, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle (§ 67 Abs. 1 OWiG). Nach dem Einspruch kann die Akte mit Messprotokoll und Fotos geprüft werden. Entscheidet das Gericht nach einer Hauptverhandlung durch Urteil, kann das Ergebnis auch ungünstiger ausfallen; bei einer Entscheidung durch Beschluss verbietet § 72 Abs. 3 OWiG eine Verschlechterung.

Quellen

  1. § 37 StVO Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. Anlage zur BKatV (Bußgeldkatalog), Lfd. Nr. 130 bis 133
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 4 BKatV Regelfahrverbot
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. Anlage 13 zu § 40 FeV Bewertung im Fahreignungsregister
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 25 StVG Fahrverbot
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  6. § 26 StVG Verjährung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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