Anwaltskosten im Bußgeldverfahren
Kurz erklärt Anwaltskosten im Bußgeldverfahren sind die Gebühren und Auslagen Deines Verteidigers nach Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Es gelten Rahmengebühren, die sich nach Verfahrensabschnitt und Höhe der Geldbuße richten. Bei Einstellung oder Freispruch trägt nach § 467 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG in der Regel die Staatskasse Deine notwendigen Auslagen.

Inhalt 4 Abschnitte
Wie berechnen sich die Anwaltskosten im Bußgeldverfahren?
Maßgeblich ist Teil 5 der Anlage 1 zum RVG (Stand Oktober 2026, RVG zuletzt geändert am 08.12.2025). Dort stehen für die Anwaltskosten im Bußgeldverfahren Rahmengebühren mit Mindest- und Höchstbetrag. Innerhalb des Rahmens bestimmt der Anwalt die Gebühr nach Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Sache und Deinen Einkommensverhältnissen (§ 14 Abs. 1 RVG). Für den Wahlanwalt gelten unter anderem:
| Nr. | Gebühr | Rahmen |
|---|---|---|
| 5100 | Grundgebühr | 36 bis 204 Euro |
| 5103 | Verfahrensgebühr vor der Behörde, Geldbuße 80 bis 5.000 Euro | 36 bis 348 Euro |
| 5109 | Verfahrensgebühr vor Gericht, gleiche Stufe | 36 bis 348 Euro |
| 5110 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag | 48 bis 564 Euro |
Bei Geldbußen unter 80 Euro sind die Rahmen niedriger, etwa 24 bis 132 Euro (Nr. 5101). Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro (Nr. 7002), und die Umsatzsteuer (Nr. 7008). Erledigt sich das Verfahren durch anwaltliche Mitwirkung, etwa durch Einstellung oder Rücknahme des Einspruchs rechtzeitig vor dem Termin, entsteht nach Nr. 5115 eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr.
Was betragen die Anwaltskosten im Bußgeldverfahren bei einem typischen Bescheid?
Ein Rechenbeispiel mit Mittelgebühren für die Tätigkeit nur vor der Bußgeldstelle, Geldbuße 260 Euro: Grundgebühr 120 Euro, Verfahrensgebühr 192 Euro, Pauschale 20 Euro, zusammen 332 Euro netto, mit 19 Prozent Umsatzsteuer 395,08 Euro. Geht es vor das Amtsgericht, kommen eine weitere Verfahrensgebühr und je Verhandlungstag eine Terminsgebühr hinzu. Die tatsächlichen Anwaltskosten im Bußgeldverfahren können darunter oder darüber liegen, je nach Aufwand.
Statt der gesetzlichen Gebühren ist eine Vergütungsvereinbarung möglich, etwa ein Pauschal- oder Stundenhonorar. Sie braucht Textform und den Hinweis, dass im Erstattungsfall regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung ersetzt wird (§ 3a Abs. 1 RVG). Hast Du eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, richtet sich die Übernahme nach Deinem Vertrag.
Wer zahlt den Anwalt, wenn das Verfahren eingestellt wird?
Wird das Verfahren gegen Dich eingestellt oder wirst Du freigesprochen, fallen Deine notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last, über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren. Dazu gehören die gesetzlichen Anwaltsgebühren (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO). Nimmt die Bußgeldstelle den Bescheid zurück und stellt ein, gilt über § 105 Abs. 1 OWiG der § 467a StPO entsprechend. Mehr unter Kostenentscheidung bei Einstellung und Kostenerstattung nach Freispruch.
Es gibt Ausnahmen. Stellt das Gericht nach Ermessen ein, etwa nach § 47 Abs. 2 OWiG, kann es davon absehen, Deine Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 4 StPO). Bei einer Geldbuße bis 10 Euro sind Anwaltskosten nur erstattungsfähig, wenn die Sache schwierig oder bedeutsam war (§ 109a Abs. 1 OWiG). Und wer entlastende Umstände zu spät vorbringt, bleibt nach § 109a Abs. 2 OWiG womöglich auf diesen Kosten sitzen.
Was zahlst Du, wenn der Bescheid bestehen bleibt?
Dann trägst Du die Anwaltskosten im Bußgeldverfahren selbst und zusätzlich die Verfahrenskosten. Die Bußgeldstelle erhebt eine Gebühr von 5 Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro, und Auslagen wie 3,50 Euro je förmlicher Zustellung (§ 107 Abs. 1 und 3 OWiG), siehe Gebühren und Auslagen im Bußgeldbescheid. Nach einem Einspruch kommen bei einer Verurteilung Gerichtskosten hinzu. Ob sich ein Anwalt rechnet, hängt deshalb weniger von der Geldbuße ab als von Punkten, Fahrverbot und den Erfolgsaussichten im Einzelfall.
Das Wichtigste in Kürze
- Anwaltsgebühren im Bußgeldverfahren richten sich nach Teil 5 VV RVG; die Grundgebühr liegt zwischen 36 und 204 Euro (Nr. 5100).
- Bei einer Geldbuße von 80 bis 5.000 Euro beträgt die Verfahrensgebühr vor der Behörde 36 bis 348 Euro (Nr. 5103), dazu höchstens 20 Euro Pauschale und Umsatzsteuer.
- Bei Einstellung oder Freispruch trägt in der Regel die Staatskasse die notwendigen Auslagen (§ 467 Abs. 1 StPO, § 46 OWiG), bei Ermessenseinstellung nicht zwingend (§ 467 Abs. 4 StPO).
- Bei Geldbußen bis 10 Euro werden Anwaltskosten nur bei schwieriger oder bedeutsamer Sache erstattet (§ 109a Abs. 1 OWiG).
Häufige Fragen (10)
Mit welchen Anwaltskosten im Bußgeldverfahren muss ich bei einem Einspruch rechnen?
Das hängt von Geldbuße, Aufwand und Verfahrensstand ab. Nach dem RVG fallen mindestens eine Grundgebühr von 36 bis 204 Euro und eine Verfahrensgebühr an, bei Geldbußen ab 80 Euro vor der Behörde 36 bis 348 Euro. Mit Mittelgebühren, Pauschale und Umsatzsteuer liegt man bei rund 400 Euro. Kommt es zur Hauptverhandlung, wird es deutlich teurer. Eine Pauschalvereinbarung ist möglich.
Wer zahlt die Anwaltskosten im Bußgeldverfahren, wenn es eingestellt wird?
In der Regel die Staatskasse. Wird das Verfahren eingestellt, fallen Deine notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG der Staatskasse zur Last, im Verwaltungsverfahren über § 105 OWiG. Erstattet werden aber nur die gesetzlichen Gebühren. Stellt das Gericht nach Ermessen ein, kann es Dich nach § 467 Abs. 4 StPO auf Deinen Auslagen sitzen lassen.
Bekomme ich die Anwaltskosten im Bußgeldverfahren zurück, wenn die Behörde den Bescheid zurücknimmt?
Meist ja. Nimmt die Bußgeldstelle den Bescheid nach Einspruch zurück und stellt das Verfahren ein, gilt nach § 105 Abs. 1 OWiG § 467a StPO entsprechend: Deine notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Stelle dazu einen Antrag auf Kostenentscheidung, falls die Behörde nicht von selbst entscheidet. Ausnahmen gelten etwa, wenn Du entlastende Umstände zu spät vorgebracht hast (§ 109a Abs. 2 OWiG).
Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten im Bußgeldverfahren?
Das hängt allein von Deinem Vertrag ab; eine gesetzliche Regel dazu gibt es nicht. Prüfe, ob Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten versichert sind, und achte auf Wartezeit, Selbstbeteiligung und Ausschlüsse. Lass Dir vor dem Auftrag eine Deckungszusage geben. Dein Anwalt kann sie auch direkt beim Versicherer anfragen, wenn Du ihm die Versicherungsnummer nennst. Ohne Zusage trägst Du das Kostenrisiko selbst.
Lohnt sich ein Anwalt bei einem Bußgeld unter 100 Euro?
Rein rechnerisch oft nicht, wenn Du die Kosten selbst trägst, denn schon die Mindestgebühren erreichen schnell den Betrag der Geldbuße. Anders sieht es aus, wenn Punkte drohen, die Probezeit betroffen ist oder eine Rechtsschutzversicherung zahlt. Bei Geldbußen bis 10 Euro werden Anwaltskosten zudem nur ausnahmsweise erstattet (§ 109a Abs. 1 OWiG). Die Abwägung hängt vom Einzelfall ab.
Was ist die Grundgebühr beim Anwalt im Bußgeldverfahren?
Die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG vergütet die erstmalige Einarbeitung in den Fall. Sie entsteht nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt der Anwalt beginnt, und beträgt für den Wahlanwalt 36 bis 204 Euro. Sie fällt nicht an, wenn für dieselbe Tat schon im Strafverfahren eine Grundgebühr nach Nr. 4100 entstanden ist. Neben ihr entsteht immer eine Verfahrensgebühr.
Kann ich mit dem Anwalt einen Festpreis vereinbaren?
Ja, über eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG. Sie braucht Textform, muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Abreden abgesetzt sein. Außerdem muss sie darauf hinweisen, dass die Staatskasse im Erstattungsfall regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung ersetzt. Liegt die Pauschale über den gesetzlichen Gebühren, trägst Du die Differenz auch bei einer Einstellung selbst.
Muss ich die Anwaltskosten zahlen, wenn ich verliere?
Ja, Deinen eigenen Anwalt bezahlst Du dann selbst, soweit keine Versicherung einspringt. Hinzu kommen die Kosten des Verfahrens: im Bescheid eine Gebühr von 5 Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro, plus Auslagen (§ 107 OWiG), nach einem erfolglosen Einspruch zusätzlich Gerichtskosten. Anwaltskosten der Gegenseite fallen im Bußgeldverfahren nicht an, weil es keinen privaten Gegner gibt.
Zahlt der Halter die Kosten, wenn der Fahrer nicht ermittelt wird?
Bei Halt- und Parkverstößen kann das so sein. Lässt sich der Fahrer nicht rechtzeitig ermitteln, können dem Halter nach § 25a StVG die Kosten des Verfahrens auferlegt werden; die Gebühr beträgt dann 20 Euro (§ 107 Abs. 2 OWiG). Ein Bußgeld oder Punkte gibt es für den Halter dabei nicht. Seine eigenen Anwaltskosten muss er in diesem Fall selbst tragen.
Was kostet ein Anwalt in der Hauptverhandlung beim Bußgeld?
Zu Grund- und Verfahrensgebühren kommt je Verhandlungstag eine Terminsgebühr. Bei Geldbußen von 80 bis 5.000 Euro beträgt sie für den Wahlanwalt 48 bis 564 Euro (Nr. 5110 VV RVG), die gerichtliche Verfahrensgebühr 36 bis 348 Euro (Nr. 5109). Dazu kommen Reisekosten, wenn der Anwalt anreist, und die Umsatzsteuer. Mit allen Positionen liegt ein Verfahren mit einem Termin schnell bei mehreren hundert Euro mehr.
Quellen
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