Elektronische Geräte am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO)
Kurz erklärt Elektronische Geräte am Steuer regelt § 23 Abs. 1a StVO: Er bestimmt, wann Fahrer Handy, Navi oder Tablet nutzen dürfen. Erlaubt ist das nur, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und eine Sprachsteuerung oder ein kurzer Blick genügt. Ein Verstoß kostet Autofahrer laut Bußgeldkatalog 100 Euro und einen Punkt, mit Gefährdung droht ein Monat Fahrverbot.

Inhalt 4 Abschnitte
Elektronische Geräte am Steuer: Was erfasst § 23 Abs. 1a StVO?
Die Vorschrift gilt für jedes elektronische Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient. § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO nennt ausdrücklich Mobiltelefone, Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher, Abspielgeräte mit Videofunktion und Audiorekorder, außerdem Unterhaltungselektronik und Geräte zur Ortsbestimmung. Das bekannteste Beispiel ist das Handy am Steuer, betroffen sind aber auch Tablet, fest eingebautes Display und Smartwatch.
Das Verbot für elektronische Geräte am Steuer trifft jeden, der ein Fahrzeug führt, also auch Radfahrer. Für Geräte, die Blitzer anzeigen, gilt zusätzlich § 23 Abs. 1c StVO, siehe Radarwarner und Blitzer-Apps.
Wann darfst Du Navi, Handy oder Tablet nutzen?
Nur wenn zwei Bedingungen zusammen erfüllt sind:
- Du nimmst das Gerät nicht auf und hältst es nicht, es steckt also in einer Halterung oder ist eingebaut.
- Du nutzt nur Sprachsteuerung und Vorlesefunktion, oder Bedienung und Ablesen erfordern nur einen kurzen, den Verhältnissen angepassten Blick.
Eine Videobrille ist am Steuer immer verboten (Satz 3). Ein Head-up-Display darfst Du für fahrzeug-, verkehrszeichen- und fahrtbezogene Informationen nutzen (Satz 4).
Die Ausnahmen für elektronische Geräte am Steuer in § 23 Abs. 1b StVO sind eng. Im stehenden Auto ist die Nutzung nur erlaubt, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Die Start-Stopp-Automatik zählt ausdrücklich nicht als Ausschalten. Ein längerer Blick auf einen Bildschirm ist nur beim Rückwärtsfahren oder Einparken in Schrittgeschwindigkeit und bei Spiegelersatzsystemen erlaubt.
Welche Bußgelder und Punkte drohen, wenn Du elektronische Geräte am Steuer nutzt?
Laut Bußgeldkatalog (Anlage zur BKatV, Lfd. Nr. 246, Stand Oktober 2026) gilt:
| Verstoß | Geldbuße | Fahrverbot | Punkte |
|---|---|---|---|
| beim Führen eines Fahrzeugs (246.1) | 100 Euro | nein | 1 |
| mit Gefährdung (246.2) | 150 Euro | 1 Monat | 2 |
| mit Sachbeschädigung (246.3) | 200 Euro | 1 Monat | 2 |
| beim Radfahren (246.4) | 55 Euro | nein | 0 |
Die Punkte für elektronische Geräte am Steuer ergeben sich aus Anlage 13 zur FeV (Nr. 2.2.8b und 3.2.15). Die Nummer 246 steht in Abschnitt II des Katalogs, der von Vorsatz ausgeht; eine weitere Verdopplung nach § 3 Abs. 4a BKatV gibt es deshalb nicht. In der Probezeit beim Führerschein zählt der Verstoß als schwerwiegend (Anlage 12 FeV, Abschnitt A). Ein Fahrverbot kann für Berufsfahrer bis zur Kündigung wegen Verlust des Führerscheins führen.
Wann lohnt sich ein Einspruch?
Die Behörde muss nachweisen, dass Du das Gerät gehalten oder unzulässig lange bedient hast. Mögliche Prüfpunkte sind die Qualität des Fotos, die Fahreridentifizierung und die Frage, ob der Motor wirklich lief. Mehr unter Beweislast beim Handyverstoß.
Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zustellung einzulegen (§ 67 Abs. 1 OWiG). Verstöße nach § 24 Abs. 1 StVG verjähren nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG), Unterbrechungen nach § 33 OWiG verlängern das.
Das Wichtigste in Kürze
- Elektronische Geräte darfst Du beim Fahren nur nutzen, wenn Du sie weder aufnimmst noch hältst (§ 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 StVO).
- Erlaubt sind Sprachsteuerung oder ein kurzer, den Verhältnissen angepasster Blick (§ 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 StVO).
- Autofahrer zahlen 100 Euro und bekommen 1 Punkt, mit Gefährdung 150 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot (BKatV Lfd. Nr. 246.1, 246.2, Stand Oktober 2026).
- Radfahrer zahlen 55 Euro ohne Punkt (BKatV Lfd. Nr. 246.4).
- Die Start-Stopp-Automatik gilt nicht als ausgeschalteter Motor (§ 23 Abs. 1b Satz 2 StVO).
Häufige Fragen (10)
Darf ich elektronische Geräte am Steuer wie das Navi während der Fahrt bedienen?
Eingeschränkt. Das Navi muss in einer Halterung stecken oder fest eingebaut sein, Du darfst es nicht in die Hand nehmen (§ 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 StVO). Bedienen darfst Du es per Sprache oder mit einem kurzen Blick, der zur Verkehrslage passt (Nr. 2). Eine neue Adresse mit mehreren Eingaben einzutippen, geht darüber in der Regel hinaus. Halte dafür an und schalte den Motor aus.
Ist das Handy als Navi in der Halterung erlaubt?
Steckt das Handy in einer Halterung und nimmst Du es nicht in die Hand, ist die Navigation erlaubt. Die Bedienung muss sich dann auf Sprachbefehle oder einen kurzen Blick beschränken (§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO). Wer das Handy aus der Halterung nimmt, um die Route zu ändern, verstößt gegen die Vorschrift. Das gilt auch an der Ampel, solange der Motor nicht vollständig ausgeschaltet ist.
Was kosten elektronische Geräte am Steuer, etwa ein Tablet?
Dasselbe wie ein Handy, denn tragbare Flachrechner und Berührungsbildschirme sind in § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO ausdrücklich genannt. Laut Bußgeldkatalog (Lfd. Nr. 246.1, Stand Oktober 2026) kostet die Nutzung 100 Euro und bringt einen Punkt. Mit Gefährdung sind es 150 Euro, mit Sachbeschädigung 200 Euro, jeweils mit einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten. Dazu kommen Gebühren und Auslagen nach § 107 OWiG.
Gilt das Verbot für elektronische Geräte am Steuer auch an der roten Ampel?
Ja, solange der Motor läuft. Die Ausnahme für stehende Fahrzeuge greift bei Kraftfahrzeugen nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist (§ 23 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 StVO). Schaltet die Start-Stopp-Automatik den Motor ab oder ruht der Elektroantrieb, ist das nach Satz 2 ausdrücklich kein Ausschalten in diesem Sinne. Wer an der Ampel zum Handy greift, riskiert deshalb dasselbe Bußgeld wie während der Fahrt.
Darf ich ein Head-up-Display oder eine Videobrille nutzen?
Ein Head-up-Display ja, eine Videobrille nein. Nach § 23 Abs. 1a Satz 4 StVO darfst Du eine Sichtfeldprojektion für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen nutzen, etwa Tempo und Navigationspfeile. Auf dem Kopf getragene visuelle Ausgabegeräte wie Videobrillen dürfen nach Satz 3 dagegen gar nicht benutzt werden. Für Datenbrillen gilt dasselbe, wenn sie Bilder ins Sichtfeld einblenden.
Gilt das Handyverbot auch für Radfahrer?
Auch Radfahrer sind erfasst. § 23 Abs. 1a StVO richtet sich an jeden, der ein Fahrzeug führt, und das Fahrrad ist ein Fahrzeug. Radfahrer dürfen das Handy also während der Fahrt ebenfalls nicht in der Hand halten. Laut Bußgeldkatalog (Lfd. Nr. 246.4, Stand Oktober 2026) kostet der Verstoß 55 Euro. Punkte gibt es dafür nicht, weil Anlage 13 zur FeV die Nummer 246.4 nicht aufführt.
Verdoppelt sich das Bußgeld, wenn ich elektronische Geräte am Steuer absichtlich benutze?
Nein. Die Verdopplung nach § 3 Abs. 4a BKatV gilt nur für Tatbestände aus Abschnitt I des Bußgeldkatalogs, die von Fahrlässigkeit ausgehen. Die Nummer 246 für elektronische Geräte steht in Abschnitt II, dessen Regelsätze bereits Vorsatz voraussetzen (§ 1 Abs. 2 BKatV). Die 100 Euro sind also schon der Betrag für vorsätzliches Handeln. Abweichen darf die Behörde nur, wenn der Fall nicht den gewöhnlichen Tatumständen entspricht (§ 1 Abs. 2 BKatV, § 17 Abs. 3 OWiG).
Was passiert in der Probezeit, wenn ich mit dem Handy erwischt werde?
Die rechtswidrige Nutzung eines elektronischen Geräts nach § 23 Abs. 1a StVO zählt nach Anlage 12 zur FeV zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen, also zu den A-Verstößen. Wird sie rechtskräftig geahndet, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich nach § 2a StVG um zwei Jahre. Hinzu kommen Bußgeld und Punkt wie bei allen anderen Fahrern.
Darf ich beim Fahren telefonieren?
Über eine Freisprechanlage geht das. Entscheidend ist, dass Du das Telefon weder aufnimmst noch hältst und die Bedienung per Sprache oder mit kurzem Blick erfolgt (§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO). Ein Headset oder die Bluetooth-Verbindung zum Auto erfüllen das. Das Handy zwischen Schulter und Ohr zu klemmen, zählt dagegen als Halten. Lange Blicke auf das Display, um Nachrichten zu lesen, sind ebenfalls unzulässig.
Muss ich auf den Anhörungsbogen zum Handyverstoß antworten?
Zur Sache musst Du Dich nicht äußern. Als Betroffener darfst Du schweigen, verpflichtend sind nur die Angaben zur Person (§ 111 OWiG). Gerade beim Handyverstoß hängt viel daran, ob das Foto Dich eindeutig zeigt und ob das Gerät tatsächlich in der Hand war. Eine vorschnelle Erklärung kann die Beweislage zu Deinen Lasten verändern. Ob ein Einspruch gegen den späteren Bescheid sinnvoll ist, lässt sich nach Akteneinsicht besser beurteilen.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
Kostenlose Fallprüfung
Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.