Sperrfrist für die Neuerteilung
Kurz erklärt Die Sperrfrist für die Neuerteilung ist der Zeitraum, in dem Dir nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Geregelt ist die Sperrfrist für die Neuerteilung in § 69a StGB. Das Gericht legt sie auf sechs Monate bis fünf Jahre fest, in Ausnahmefällen für immer. Sie beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.

Inhalt 4 Abschnitte
Was bedeutet die Sperrfrist für die Neuerteilung nach § 69a StGB?
Entzieht ein Strafgericht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, ordnet es zugleich eine Sperre an (§ 69a Abs. 1 StGB). Die Sperrfrist für die Neuerteilung dauert sechs Monate bis fünf Jahre, in Ausnahmefällen gilt sie für immer. Typischer Anlass ist die Trunkenheit im Verkehr, bei der § 69 Abs. 2 StGB die Ungeeignetheit in der Regel vermutet. Wurde in den drei Jahren vor der Tat schon einmal eine Sperre angeordnet, beträgt das Mindestmaß ein Jahr (§ 69a Abs. 3 StGB).
Ohne Fahrerlaubnis gibt es nichts zu entziehen, dann ordnet das Gericht nur die Sperre an. Auch diese isolierte Sperre setzt eine Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen würde. Bei einem Beifahrer verlangt der Bundesgerichtshof dafür gewichtige Hinweise auf seinen Einfluss auf die Fahrweise (BGH, 31.01.2024, 4 StR 205/23).
Ab wann läuft die Sperrfrist für die Neuerteilung und was wird angerechnet?
Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils oder Strafbefehls (§ 69a Abs. 5 Satz 1 StGB). War die Fahrerlaubnis schon vorläufig entzogen oder der Führerschein beschlagnahmt, verkürzt diese Zeit das Mindestmaß, aber nicht unter drei Monate (§ 69a Abs. 4, 6 StGB). Die Zeit nach Verkündung des letzten Tatsachenurteils zählt zur laufenden Frist (Abs. 5 Satz 2). Die Fahrerlaubnis selbst erlischt erst mit Rechtskraft der Entziehung (BGH, 18.12.2025, 4 StR 121/25).
Wie bekommst Du nach Ablauf der Sperre den Führerschein zurück?
Nur auf Antrag. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis kannst Du nach § 20 Abs. 4 FeV frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Eine neue Prüfung ordnet sie nur an, wenn Tatsachen auf fehlende Kenntnisse oder Fähigkeiten hindeuten (§ 20 Abs. 2 FeV).
War die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs, wiederholter Alkoholfahrten oder einer Fahrt ab 1,6 Promille entzogen, verlangt die Behörde eine MPU (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV). Nach der Neuerteilung zählen frühere Punkte nicht mehr (§ 4 Abs. 3 StVG).
Lässt sich die Sperre verkürzen und was gilt bei 8 Punkten?
Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass Du nicht mehr ungeeignet bist, kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben (§ 69a Abs. 7 StGB). Bei der Sperrfrist für die Neuerteilung geht das frühestens nach drei Monaten Sperre, im Wiederholungsfall nach einem Jahr.
Anders beim Führerscheinentzug bei 8 Punkten: Dort entzieht die Behörde, eine neue Fahrerlaubnis gibt es frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung (§ 4 Abs. 10 StVG). Ein Fahrverbot lässt die Fahrerlaubnis dagegen bestehen. Wer während der Sperre fährt, macht sich nach § 21 StVG strafbar; Berufskraftfahrern droht zudem die Kündigung wegen Verlust des Führerscheins.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Sperre nach § 69a Abs. 1 StGB dauert sechs Monate bis fünf Jahre, in Ausnahmefällen gilt sie für immer.
- Sie beginnt mit der Rechtskraft des Urteils; eine vorläufige Entziehung verkürzt das Mindestmaß, aber nicht unter drei Monate (§ 69a Abs. 4 StGB).
- Den Antrag auf Neuerteilung kannst Du frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre stellen (§ 20 Abs. 4 FeV).
- Eine vorzeitige Aufhebung ist frühestens nach drei Monaten Sperre möglich, im Wiederholungsfall nach einem Jahr (§ 69a Abs. 7 StGB).
- Ein Strafbefehl darf eine Entziehung nur mit einer Sperre von höchstens zwei Jahren aussprechen (§ 407 Abs. 2 StPO).
Häufige Fragen (11)
Wie lange dauert die Sperrfrist für die Neuerteilung?
Das Strafgericht setzt die Sperre auf mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre fest (§ 69a Abs. 1 StGB). Wurde in den drei Jahren vor der Tat schon einmal eine Sperre angeordnet, liegt das Mindestmaß bei einem Jahr. Reicht die Höchstfrist zur Gefahrenabwehr voraussichtlich nicht aus, kann das Gericht die Sperre auch für immer anordnen. Die konkrete Dauer der Sperrfrist für die Neuerteilung hängt von Tat und Vorgeschichte ab.
Ab wann beginnt die Sperrfrist für die Neuerteilung?
Die Sperrfrist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils oder Strafbefehls, nicht mit dem Tattag (§ 69a Abs. 5 Satz 1 StGB). Lag Dein Führerschein nach der Verkündung des letzten Urteils schon in Verwahrung oder war die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, wird diese Zeit in die Frist eingerechnet. Ein Rechtsmittel schiebt die Rechtskraft und damit den Beginn hinaus.
Muss man nach der Sperrfrist den Führerschein neu machen?
Eine komplette Fahrausbildung ist nicht automatisch nötig. Für die Neuerteilung gelten zwar die Regeln der Ersterteilung, eine Fahrprüfung ordnet die Behörde nach § 20 Abs. 2 FeV aber nur an, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass Dir Kenntnisse oder Fähigkeiten fehlen. Das kann etwa nach einer sehr langen Zeit ohne Fahrpraxis der Fall sein. Einen Antrag musst Du in jedem Fall stellen.
Wann kann ich nach der Sperrfrist den Führerschein wieder beantragen?
Den Antrag auf Neuerteilung kannst Du frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen (§ 20 Abs. 4 FeV). Ein früher Antrag lohnt sich, weil Unterlagen, Sehtest oder ein Gutachten Zeit brauchen. Erteilt wird die Fahrerlaubnis trotzdem erst, wenn die Sperre abgelaufen ist und alle Voraussetzungen vorliegen.
Kann man die Sperrfrist für die Neuerteilung verkürzen?
Eine Verkürzung ist über die vorzeitige Aufhebung nach § 69a Abs. 7 StGB möglich. Das Gericht prüft, ob Grund zu der Annahme besteht, dass Du nicht mehr ungeeignet bist. Zulässig ist das frühestens, wenn die Sperre drei Monate gedauert hat, bei einer wiederholten Sperre erst nach einem Jahr. Ein Anspruch darauf besteht nicht, das Gericht entscheidet nach den vorgelegten Tatsachen.
Was ist eine isolierte Sperrfrist?
Von einer isolierten Sperre spricht man, wenn jemand bei der Tat keine Fahrerlaubnis hatte. Dann kann nichts entzogen werden, und das Gericht ordnet nur die Sperre an (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB). Voraussetzung ist trotzdem eine Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs, aus der sich die Ungeeignetheit ergibt (BGH, 31.01.2024, 4 StR 205/23).
Braucht man nach der Sperrfrist immer eine MPU?
Nicht immer, aber in wichtigen Fallgruppen. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV verlangt die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs, wiederholter Alkoholfahrten oder einer Fahrt ab 1,6 Promille entzogen war. Bei anderen Taten kann sie eine MPU nach § 11 Abs. 3 FeV anordnen, etwa nach erheblichen Verkehrsstraftaten. Maßgeblich ist der Einzelfall.
Gibt es eine lebenslange Sperrfrist für die Neuerteilung?
Ja, das Gesetz lässt eine Sperre für immer ausdrücklich zu. Das Gericht darf sie nach § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB anordnen, wenn zu erwarten ist, dass selbst fünf Jahre zur Abwehr der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreichen. Auch eine lebenslange Sperre kann nach § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig aufgehoben werden, wenn sich die Eignung später nachweisen lässt.
Gibt es nach 8 Punkten in Flensburg eine Sperrfrist?
Eine Sperre nach § 69a StGB gibt es dort nicht, weil die Behörde und nicht ein Strafgericht entzieht. Es gilt aber eine eigene Wartezeit: Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden (§ 4 Abs. 10 StVG). In der Regel verlangt die Behörde außerdem ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Was passiert, wenn man während der Sperrfrist Auto fährt?
Wer während der Sperre ein Kraftfahrzeug führt, hat keine Fahrerlaubnis und macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar. Möglich sind Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Zusätzlich droht eine neue, oft längere Sperre, weil die Fahrt als weiteres Zeichen fehlender Eignung gewertet werden kann. Auch der Halter, der das Fahren zulässt, kann sich strafbar machen.
Darf ich während der Sperrfrist einen EU-Führerschein machen?
Ein im EU-Ausland erworbener Führerschein berechtigt Dich in Deutschland nicht zum Fahren, solange wegen einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV). Das gilt, solange die Sperre im Fahreignungsregister eingetragen und nicht getilgt ist. Das Recht, die EU-Fahrerlaubnis im Inland zu nutzen, gibt es danach nur auf Antrag (§ 28 Abs. 5 FeV).
Quellen
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