Vergleich vor dem Arbeitsgericht
Kurz erklärt Ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht ist eine Einigung, mit der Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Rechtsstreit durch gegenseitiges Nachgeben beenden, häufig im Gütetermin nach § 54 ArbGG. Er wird protokolliert oder nach § 278 Abs. 6 ZPO schriftlich festgestellt und ist ein Vollstreckungstitel. Die Gerichtsgebühr entfällt dann in der Regel vollständig.

Inhalt 4 Abschnitte
Wie kommt ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht zustande?
Jede Klage vor dem Arbeitsgericht beginnt mit einer Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden (§ 54 ArbGG). Ziel ist ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht als gütliche Einigung. Gelingt sie im Gütetermin, wird der Vergleich ins Protokoll aufgenommen (§ 54 Abs. 3 ArbGG). Scheitert sie, geht es im Kammertermin weiter, wo ebenfalls noch ein Vergleich möglich ist.
Es geht auch ohne Termin: Nach § 278 Abs. 6 ZPO können die Parteien einen schriftlichen Vorschlag einreichen oder einen Vorschlag des Gerichts schriftlich annehmen. Das Gericht stellt den Vergleich dann durch Beschluss fest. Inhaltlich ist der Vergleich ein Vertrag mit gegenseitigem Nachgeben (§ 779 BGB). In einer Kündigungsschutzklage regelt er typischerweise das Ende des Arbeitsverhältnisses, eine Abfindung, die Freistellung, das Arbeitszeugnis und eine Erledigungsklausel.
Was kann ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht regeln, und wo sind die Grenzen?
Ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht kann fast alles regeln, worüber die Parteien verfügen können. Eine Grenze zog das BAG beim Urlaub: Im bestehenden Arbeitsverhältnis kannst Du auch durch gerichtlichen Vergleich nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichten (Urteil vom 03.06.2025, 9 AZR 104/24). Die Klausel, der Urlaub sei „in natura gewährt“, war nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam; der Arbeitgeber musste die Tage abgelten.
Soll der Vergleich eine befristete Weiterbeschäftigung tragen, kommt es auf die Form an. Ein gerichtlicher Vergleich im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG setzt voraus, dass das Gericht verantwortlich mitwirkt. Das ist in der Regel nur beim Vergleichsvorschlag des Gerichts nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO der Fall (BAG, Urteil vom 08.06.2016, 7 AZR 339/14), nicht bei einem bloß festgestellten Parteivorschlag (BAG, Urteil vom 15.02.2012, 7 AZR 734/10).
Was kostet ein Vergleich, und welche Folgen hat er für Arbeitslosengeld?
Beendet der Vergleich das ganze Verfahren, entfällt die Gerichtsgebühr der Instanz (Vorbemerkung 8 Kostenverzeichnis zum GKG); bei einem Teilvergleich gilt das nicht. Die eigenen Anwaltskosten trägt in der ersten Instanz jede Seite selbst (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Hinzu kommt für den Anwalt eine Einigungsgebühr von 1,0 nach Nr. 1000 und 1003 VV RVG, berechnet nach dem Streitwert der Kündigungsschutzklage. Einen Überblick gibt der Eintrag Kosten der Kündigungsschutzklage.
Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III (Stand 01.07.2026, Nr. 159.1.1.1 Abs. 4) löst ein arbeitsgerichtlicher Vergleich ohne vorausgegangenes versicherungswidriges Verhalten keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus. Endet das Arbeitsverhältnis aber vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen; siehe Abfindung und Arbeitslosengeld.
Was gilt bei Widerruf, Anfechtung oder Nichtzahlung?
Oft wird ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht unter Widerrufsvorbehalt geschlossen. Die Frist steht im Vergleichstext; verpasst Du sie, wird er bindend. Danach ist er nur noch ausnahmsweise angreifbar, etwa nach § 779 Abs. 1 BGB, wenn der zugrunde gelegte Sachverhalt nicht stimmte, oder durch Anfechtung wegen Täuschung. Zahlt der Arbeitgeber nicht, brauchst Du keine neue Klage. Der Vergleich ist nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein Vollstreckungstitel; mit einer vollstreckbaren Ausfertigung kannst Du die Zwangsvollstreckung betreiben.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Vergleich wird im Gütetermin protokolliert (§ 54 Abs. 3 ArbGG) oder schriftlich nach § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festgestellt.
- Ein gerichtlicher Vergleich ist ein Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
- Beendet er das ganze Verfahren, entfällt die Gerichtsgebühr; die eigenen Anwaltskosten trägt in erster Instanz jede Seite selbst (§ 12a ArbGG).
- Auf den gesetzlichen Mindesturlaub kann im bestehenden Arbeitsverhältnis auch im Vergleich nicht verzichtet werden (BAG 9 AZR 104/24).
- Ein Vergleich ohne vorausgegangenes versicherungswidriges Verhalten löst nach den Weisungen der BA keine Sperrzeit aus; § 158 SGB III bleibt zu prüfen.
Häufige Fragen (10)
Was bedeutet ein Vergleich beim Arbeitsgericht?
Arbeitnehmer und Arbeitgeber beenden den Streit durch eine Einigung, bei der beide nachgeben. Statt eines Urteils legen sie selbst fest, wie es weitergeht, etwa Beendigung gegen Abfindung. Der Vergleich wird vom Gericht protokolliert oder nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt und beendet das Verfahren. Er hat die Wirkung eines Vollstreckungstitels.
Was kostet ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht?
Gerichtskosten fallen in der Regel keine an, wenn der Vergleich das gesamte Verfahren beendet (Vorbemerkung 8 KV GKG). Bei einem Teilvergleich bleibt die Gebühr. Die Anwaltskosten trägt in erster Instanz jede Seite selbst (§ 12a ArbGG), auch bei einem Vergleich. Für den Anwalt entsteht neben Verfahrens- und Terminsgebühr eine Einigungsgebühr von 1,0 nach Nr. 1003 VV RVG.
Bekomme ich eine Sperrzeit nach einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht?
In der Regel nicht, wenn Du Dich vorher nicht versicherungswidrig verhalten hast. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III (Stand 01.07.2026) nennen den arbeitsgerichtlichen Vergleich ohne vorausgegangenes versicherungswidriges Verhalten ausdrücklich als nicht sperrzeitrelevant. Die Agentur entscheidet über eine Sperrzeit eigenständig; Vergleiche sind für sie nach den Weisungen nicht bindend.
Kann ich einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht widerrufen?
Nur, wenn er unter Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde. Dann kannst Du innerhalb der im Vergleich genannten Frist widerrufen, meist schriftlich gegenüber dem Gericht. Ohne Vorbehalt ist der Vergleich sofort bindend. Ein Widerrufsrecht wie bei Onlinekäufen gibt es nicht. Sag also im Termin, wenn Du Bedenkzeit brauchst, damit ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen wird.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Vergleich nicht einhält?
Du kannst vollstrecken. Der gerichtliche Vergleich ist nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein Vollstreckungstitel. Mit einer vollstreckbaren Ausfertigung, die Du beim Arbeitsgericht beantragst, kann ein Gerichtsvollzieher etwa die Abfindung beitreiben. Bei Pflichten wie einem Zeugnis kommen Zwangsmittel in Betracht. Eine neue Klage ist nur nötig, wenn der Vergleich zu unbestimmt formuliert ist.
Kann man einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht anfechten?
Nur ausnahmsweise. Ein Vergleich ist nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit sonst nicht entstanden wäre. Außerdem ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB möglich. Dass Dir der Vergleich im Nachhinein ungünstig erscheint, reicht dafür nicht.
Ist die Abfindung aus einem Vergleich steuerpflichtig?
Ja, sie ist Arbeitslohn und einkommensteuerpflichtig. Eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung des § 34 EStG ist möglich, wird seit 2025 aber nicht mehr im Lohnsteuerabzug berücksichtigt (§ 39b Abs. 3 EStG), sondern erst in der Einkommensteuererklärung. Ob sie günstiger ist, hängt von Deinem übrigen Einkommen im Jahr der Auszahlung ab.
Muss ich im Gütetermin einem Vergleich zustimmen?
Nein. Ein Vergleich kommt nur zustande, wenn beide Seiten zustimmen. Lehnst Du ab, setzt das Gericht einen Kammertermin an, in dem es nach Beweisaufnahme durch Urteil entscheiden kann (§ 54 Abs. 4 ArbGG). Auch dort ist ein Vergleich noch möglich. Ob ein Angebot fair ist, hängt von Deinen Erfolgsaussichten und Deinem Ziel ab, also Rückkehr oder Abfindung.
Kann im Vergleich auf Resturlaub verzichtet werden?
Auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Das BAG hat am 03.06.2025 (9 AZR 104/24) entschieden, dass ein solcher Verzicht auch im gerichtlichen Vergleich unwirksam ist, selbst wenn das Ende feststeht und Du krank bist. Für vertraglichen Mehrurlaub über das Gesetz hinaus kommt es auf Arbeits- oder Tarifvertrag an.
Wird ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht sofort rechtskräftig?
Ein Vergleich wird nicht rechtskräftig wie ein Urteil, er wird wirksam. Das geschieht mit der Protokollierung oder dem Feststellungsbeschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO. Steht er unter Widerrufsvorbehalt, wird er erst mit Ablauf der Widerrufsfrist endgültig. Ab dann beendet er das Verfahren und kann vollstreckt werden, soweit Zahlungen fällig sind.
Quellen
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