Ermahnung
Kurz erklärt Eine Ermahnung ist eine Rüge des Arbeitgebers, mit der er ein Fehlverhalten beanstandet, ohne Folgen für das Arbeitsverhältnis anzudrohen. Gesetzlich geregelt ist sie nicht; die Abgrenzung zur Abmahnung folgt aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Weil die Warnung fehlt, ersetzt eine Ermahnung in der Regel nicht die Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung.

Inhalt 4 Abschnitte
Was unterscheidet eine Ermahnung von einer Abmahnung?
Eine Abmahnung erfüllt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwei Aufgaben. Sie rügt eine konkrete Pflichtverletzung und dokumentiert sie. Und sie warnt: Bei weiteren Verstößen ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet (BAG, Urteil vom 19.07.2012, 2 AZR 782/11).
Eine Ermahnung beschränkt sich auf den ersten Teil. Bei einer Ermahnung weist der Arbeitgeber auf ein Verhalten hin und fordert Dich auf, es abzustellen, droht aber keine Kündigung an. Wie das Schreiben überschrieben ist, entscheidet dabei nicht allein. Steht unter „Ermahnung“ der Satz, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht, enthält es genau die Warnung, die eine Abmahnung ausmacht. Umgekehrt bleibt eine „Abmahnung“ ohne jede Warnung inhaltlich nur eine Rüge.
Reicht eine Ermahnung als Vorstufe zur Kündigung?
In der Regel nicht. Eine Kündigung wegen einer Pflichtverletzung setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus, weil sich steuerbares Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand beeinflussen lässt. So hat es das Bundesarbeitsgericht im Fall „Emmely“ formuliert (BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09). Dort hätte nach Ansicht des Gerichts eine Abmahnung ausgereicht, die fristlose Kündigung der Kassiererin war unwirksam. Für Dauerschuldverhältnisse schreibt § 314 Abs. 2 BGB ebenfalls eine erfolglose Abmahnung vor, mit Ausnahmen für besonders schwere Fälle.
Fehlt die Warnung, fehlt die Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung nach einem weiteren gleichartigen Verstoß. Mehrere Ermahnungen ersetzen eine Abmahnung nicht automatisch. Wann nach einer Abmahnung gekündigt werden darf, erklärt Kündigung nach Abmahnung.
Was kannst Du gegen eine Ermahnung tun?
Eine schriftliche Ermahnung landet oft in der Personalakte. Du hast nach § 83 Abs. 1 BetrVG das Recht, Deine Akte einzusehen, und kannst ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Deine eigene Erklärung zum Inhalt muss der Arbeitgeber auf Verlangen beifügen (§ 83 Abs. 2 BetrVG). Wie eine solche Stellungnahme aufgebaut sein kann, zeigt Gegendarstellung zur Abmahnung.
Für Abmahnungen gilt: Die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung kannst Du nur verlangen, wenn das gerügte Verhalten in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist (BAG 2 AZR 782/11). Ob eine Ermahnung inhaltlich zutrifft, lässt sich nur anhand des konkreten Vorwurfs prüfen.
Was ist die Ermahnung im Punktesystem?
Den Begriff gibt es auch im Verkehrsrecht, mit ganz anderer Bedeutung. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt die Fahrerlaubnisbehörde schriftlich, wer vier oder fünf Punkte im Fahreignungsregister erreicht. Sie weist dabei auf das freiwillige Fahreignungsseminar hin. Mehr dazu unter Ermahnung und Verwarnung im Punktesystem.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Ermahnung rügt ein Verhalten, droht aber keine Folgen für das Arbeitsverhältnis an.
- Eine Abmahnung hat zusätzlich Warnfunktion; erst sie bereitet in der Regel eine verhaltensbedingte Kündigung vor (BAG 2 AZR 541/09).
- Maßgeblich ist der Inhalt, nicht die Überschrift: Eine „Ermahnung“ mit Kündigungsandrohung wirkt wie eine Abmahnung.
- In die Personalakte darfst Du nach § 83 Abs. 1 BetrVG Einsicht nehmen und eine eigene Erklärung beifügen lassen (Abs. 2).
- Im Verkehrsrecht ist die Ermahnung die erste Maßnahme bei vier oder fünf Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG).
Häufige Fragen (11)
Was ist der Unterschied zwischen Ermahnung und Abmahnung?
Die Warnung. Eine Abmahnung rügt ein Fehlverhalten und kündigt zugleich an, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Eine Ermahnung beschränkt sich auf die Rüge. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet bei der Abmahnung ausdrücklich zwischen Rüge- und Dokumentationsfunktion einerseits und Warnfunktion andererseits (2 AZR 782/11). Nur mit Warnung bereitet ein Schreiben eine verhaltensbedingte Kündigung vor.
Kann man nach einer Ermahnung gekündigt werden?
Nicht allein wegen der Ermahnung. Für eine verhaltensbedingte Kündigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig eine vorherige Abmahnung nötig, die vor Folgen für das Arbeitsverhältnis warnt. Eine bloße Ermahnung erfüllt diese Funktion nicht. Ausnahmen gibt es bei schweren Pflichtverletzungen, bei denen eine Abmahnung entbehrlich ist. Ob eine Kündigung trägt, hängt deshalb vom Vorwurf und vom Einzelfall ab.
Kommt eine Ermahnung in die Personalakte?
Eine schriftliche Ermahnung kann der Arbeitgeber zur Personalakte nehmen. Ein Gesetz, das die Aufnahme einer Ermahnung in die Personalakte verbietet, gibt es nicht. Du darfst die Akte nach § 83 Abs. 1 BetrVG jederzeit einsehen und dabei ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Hältst Du die Ermahnung für unberechtigt, kannst Du eine eigene Erklärung verlangen, die der Akte beigefügt wird (§ 83 Abs. 2 BetrVG). Eine mündliche Ermahnung hinterlässt dagegen keinen Eintrag.
Wie lange bleibt eine Ermahnung in der Personalakte?
Eine feste Frist sieht das Gesetz nicht vor. Für Abmahnungen hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine zu Recht erteilte Abmahnung nur entfernt werden muss, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist (2 AZR 782/11). Pauschale Fristen von zwei oder drei Jahren gibt es danach nicht. Tarifverträge können eigene Tilgungsregeln enthalten.
Muss ich eine Ermahnung unterschreiben?
Nein, eine Pflicht dazu gibt es nicht. Bittet der Arbeitgeber um Unterschrift unter die Ermahnung, bestätigst Du damit in der Regel nur den Empfang, nicht den Inhalt. Damit das klar bleibt, kannst Du neben die Unterschrift „Erhalten am“ und das Datum schreiben. Ob Du den Vorwurf für berechtigt hältst, kannst Du in einer eigenen Stellungnahme festhalten und zur Personalakte reichen.
Kann ich gegen eine Ermahnung Widerspruch einlegen?
Ein förmliches Widerspruchsverfahren gibt es nicht. Du kannst aber eine schriftliche Gegendarstellung verfassen, die der Arbeitgeber nach § 83 Abs. 2 BetrVG auf Dein Verlangen zur Personalakte nehmen muss. Ist die Ermahnung sachlich falsch, kommt auch ein Anspruch auf Entfernung in Betracht. Ob sich eine Klage lohnt, hängt davon ab, wie stark die Ermahnung Dein berufliches Fortkommen beeinträchtigen kann.
Wie viele Ermahnungen sind vor einer Kündigung nötig?
Keine bestimmte Zahl. Ermahnungen sind rechtlich keine Vorstufe zur Kündigung. Nötig ist in der Regel eine Abmahnung, die eine Warnung vor Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses enthält. Mehrere Ermahnungen ohne Warnung ersetzen sie nicht automatisch. Umgekehrt kann eine einzige Abmahnung genügen, wenn danach ein gleichartiger Verstoß folgt. Das ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Darf der Arbeitgeber mündlich ermahnen?
Ja. Eine Ermahnung ist an keine Form gebunden, sie kann mündlich, per Mail oder schriftlich erfolgen. Für den Arbeitgeber ist die Schriftform aber besser beweisbar, wenn er sich später auf das Schreiben stützen will. Bei einer mündlichen Ermahnung lohnt es sich, Datum, Anlass und Wortlaut kurz für Dich zu notieren.
Kann eine Ermahnung mit Kündigungsandrohung eine Abmahnung sein?
Ja. Entscheidend ist der Inhalt, nicht die Überschrift. Benennt das Schreiben ein konkretes Fehlverhalten, fordert zu vertragsgemäßem Verhalten auf und droht für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung an, erfüllt es die Funktionen einer Abmahnung. Dann kann es eine spätere verhaltensbedingte Kündigung vorbereiten, auch wenn oben „Ermahnung“ steht. Prüfen solltest Du ein solches Schreiben deshalb genauso sorgfältig.
Muss der Betriebsrat bei einer Ermahnung beteiligt werden?
Ein ausdrückliches Beteiligungsrecht für Ermahnungen sieht das Betriebsverfassungsgesetz nicht vor. Anders ist es erst bei der Kündigung: Vor jeder Kündigung muss der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG angehört werden. Bei der Einsicht in die Personalakte kannst Du nach § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Das Mitglied muss über den Inhalt schweigen, soweit Du es nicht entbindest.
Was ist eine Ermahnung im Punktesystem?
Die erste Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems. Erreichst Du vier oder fünf Punkte, ermahnt Dich die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG schriftlich. Sie weist dabei auf das freiwillige Fahreignungsseminar hin. Mit dem Arbeitsrecht hat diese Ermahnung nichts zu tun. Ab sechs Punkten folgt die Verwarnung, ab acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Quellen
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