Kündigung prüfen lassen
Kurz erklärt Eine Kündigung prüfen zu lassen heißt, Form, Zugang, Fristen und Kündigungsgrund kontrollieren zu lassen, bevor sie unangreifbar wird. Nach § 4 KSchG musst Du binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung klagen, sonst gilt sie nach § 7 KSchG als wirksam. Prüfen können eine Anwaltskanzlei oder, für Mitglieder, die Gewerkschaft.

Inhalt 3 Abschnitte
Was wird geprüft, wenn Du eine Kündigung prüfen lässt?
Am Anfang vom Kündigung prüfen lassen steht die Form. Eine Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erklärt werden, E-Mail, Fax oder WhatsApp reichen nicht, siehe Schriftform der Kündigung. Unterschreibt ein Vertreter ohne Vollmachtsurkunde, kannst Du die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen, außer der Arbeitgeber hat Dich über die Vollmacht informiert (Zurückweisung mangels Vollmacht).
Dann folgen die Beteiligten und der Schutz. Gibt es einen Betriebsrat, ist eine Kündigung ohne seine Anhörung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Schwangere, schwerbehinderte Menschen oder Betriebsratsmitglieder haben Sonderkündigungsschutz. Schließlich der Grund. Nach mehr als sechs Monaten in einem Betrieb mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern braucht der Arbeitgeber einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund (§§ 1, 23 KSchG). Für Arbeitsverhältnisse, die vor 2004 begonnen haben, kann eine niedrigere Schwelle gelten, siehe Kleinbetrieb. Auch die richtige Frist gehört zur Prüfung.
Warum zählt die Frist von drei Wochen so sehr?
Weil fast alle Fehler nach Ablauf der Frist bedeutungslos werden. Wer eine Kündigung für unwirksam hält, muss nach § 4 Satz 1 KSchG binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Sonst gilt sie nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam, auch im Kleinbetrieb. Ausnahmen: Fehlt die Schriftform, beginnt die Frist nicht zu laufen; braucht die Kündigung die Zustimmung einer Behörde, läuft sie erst ab Bekanntgabe dieser Entscheidung (§ 4 Satz 4 KSchG).
Entscheidend ist der Zugang, nicht das Datum auf dem Schreiben. Beim Einwurfeinschreiben genügen Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus dem Arbeitgeber nach dem BAG nicht als Anscheinsbeweis für den Zugang (Urteil vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24). Wer die Frist ohne Verschulden versäumt, kann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die nachträgliche Klagezulassung beantragen, längstens sechs Monate nach Fristende (§ 5 Abs. 3 KSchG). Parallel läuft die Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung binnen drei Tagen nach Kenntnis, wenn bis zum Ende weniger als drei Monate bleiben.
Wo und zu welchen Kosten kannst Du die Kündigung prüfen lassen?
Prüfen kann eine Anwaltskanzlei im Arbeitsrecht. Für ein erstes Beratungsgespräch eines Verbrauchers ist die Gebühr ohne Vereinbarung auf höchstens 190 Euro begrenzt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Gewerkschaftsmitglieder können sich nach ihrer Satzung von ihrer Gewerkschaft beraten und vor dem Arbeitsgericht vertreten lassen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht übernimmt die Kosten je nach Vertrag und Wartezeit.
Im ersten Rechtszug trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Wer sich das nicht leisten kann, kann Prozesskostenhilfe im Arbeitsgerichtsverfahren beantragen. Ob sich eine Klage nach dem Kündigung prüfen lassen lohnt, hängt von Form, Grund und Deinen Zielen ab, etwa Weiterbeschäftigung, Abfindung oder ein gutes Zeugnis.
Das Wichtigste in Kürze
- Gegen eine Kündigung musst Du binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung klagen (§ 4 Satz 1 KSchG), sonst gilt sie als wirksam (§ 7 KSchG).
- Eine Kündigung ohne eigenhändige Unterschrift ist nach § 623 BGB unwirksam; E-Mail oder WhatsApp genügen nicht.
- Ohne Anhörung eines bestehenden Betriebsrats ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
- Ein Einwurfeinschreiben beweist den Zugang nicht ohne Weiteres (BAG, 30.01.2025, 2 AZR 68/24).
- Im ersten Rechtszug trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a Abs. 1 ArbGG).
Häufige Fragen (10)
Wo kann ich meine Kündigung prüfen lassen?
Bei einer Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht, bei Deiner Gewerkschaft, wenn Du Mitglied bist, oder über Deine Rechtsschutzversicherung, je nach Vertrag. Wichtig ist der Zeitpunkt: Die Prüfung sollte deutlich vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG stattfinden. Bring Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, letzte Gehaltsabrechnungen und einen Nachweis über den Zugangstag mit.
Was kostet es, eine Kündigung prüfen zu lassen?
Ohne Vergütungsvereinbarung kostet ein erstes Beratungsgespräch bei einem Anwalt für Verbraucher höchstens 190 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Eine abweichende Vergütung kann vereinbart werden (§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG). Für das Gerichtsverfahren gilt: Im ersten Rechtszug zahlt jede Seite ihren Anwalt selbst (§ 12a ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz kann die Kosten tragen, wenn die Wartezeit abgelaufen ist.
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung vorzugehen?
Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Schreiben in Deinen Machtbereich gelangt, etwa in den Briefkasten zu einer Zeit, zu der üblicherweise geleert wird. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (§ 222 Abs. 2 ZPO). Plane trotzdem einige Tage Puffer ein.
Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp wirksam?
Nein. § 623 BGB verlangt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Eine E-Mail, ein eingescanntes PDF oder eine WhatsApp-Nachricht beenden das Arbeitsverhältnis daher nicht. Die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG beginnt erst mit Zugang einer schriftlichen Kündigung. Spricht der Arbeitgeber danach eine formgerechte Kündigung aus, läuft für diese eine neue Frist.
Wann ist eine Kündigung unwirksam?
Gründe, die beim Kündigung prüfen lassen zur Unwirksamkeit führen können, sind fehlende Schriftform (§ 623 BGB) und eine unterbliebene Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG). Dazu kommen Sonderkündigungsschutz, etwa in der Schwangerschaft (§ 17 MuSchG) oder bei Schwerbehinderung ohne Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX), und ein fehlender Grund nach § 1 KSchG. Wirksam wird aber auch eine fehlerhafte Kündigung, wenn Du die Drei-Wochen-Frist verstreichen lässt (§ 7 KSchG).
Muss im Kündigungsschreiben ein Grund stehen?
In der Regel nicht. Die ordentliche Kündigung ist auch ohne Angabe von Gründen formwirksam. Ausnahmen gibt es, etwa bei Auszubildenden nach der Probezeit (§ 22 Abs. 3 BBiG) oder bei Schwangeren nach § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG. Bei einer fristlosen Kündigung kannst Du nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB verlangen, dass der Arbeitgeber Dir den Grund unverzüglich schriftlich mitteilt.
Kann ich eine Kündigung auch ohne Anwalt prüfen lassen?
Ja. Vor dem Arbeitsgericht erster Instanz kannst Du Dich selbst vertreten (§ 11 Abs. 1 ArbGG), eine Klage lässt sich auch ohne Anwalt einreichen. Gewerkschaften beraten ihre Mitglieder. Ohne fachkundige Prüfung bleiben aber leicht Punkte unentdeckt, etwa eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung oder Sonderkündigungsschutz. Vor dem Landesarbeitsgericht gilt dann Vertretungszwang (§ 11 Abs. 4 ArbGG).
Lohnt es sich, eine Kündigung prüfen zu lassen, wenn ich eine Abfindung möchte?
Das kann sich lohnen, eine Garantie gibt es aber nicht. Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nur in Ausnahmefällen, etwa beim Angebot nach § 1a KSchG oder über einen Sozialplan. Ob ein Arbeitgeber eine Abfindung zahlt, hängt vor allem davon ab, wie groß sein Risiko ist, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren. Dieses Risiko lässt sich erst nach Prüfung von Form, Grund und Sozialauswahl einschätzen.
Was mache ich, wenn ich die Drei-Wochen-Frist verpasst habe?
Dann gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam. Eine Rettung ist die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG, wenn Du trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert warst, etwa durch eine schwere Erkrankung. Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und mit der Klage verbunden werden. Nach sechs Monaten ab Fristende ist er ausgeschlossen.
Muss ich nach der Kündigung sofort zur Agentur für Arbeit?
Du musst Dich nach § 38 Abs. 1 SGB III arbeitsuchend melden: spätestens drei Monate vor dem Ende oder, wenn weniger Zeit bleibt, binnen drei Tagen nach Kenntnis. Das gilt auch, wenn Du gegen die Kündigung klagst. Eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit von einer Woche auslösen (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III). Die Meldung geht online, telefonisch oder persönlich.
Quellen
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