Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst (TVöD)
Kurz erklärt Die Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst richtet sich für Tarifbeschäftigte nach § 34 TVöD oder § 34 TV-L statt nach den Grundfristen des § 622 BGB. In den ersten sechs Monaten beträgt sie zwei Wochen zum Monatsschluss. Danach steigt sie mit der Beschäftigungszeit von einem auf bis zu sechs Monate, ab sechs Wochen jeweils zum Quartalsende.

Inhalt 4 Abschnitte
Welche Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst gilt nach § 34 TVöD?
Der TVöD regelt die Fristen in § 34 Abs. 1 des Allgemeinen Teils. Der Tarifvertrag darf von den gesetzlichen Fristen abweichen, das erlaubt § 622 Abs. 4 BGB. Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gelten zwei Wochen zum Monatsschluss. Danach richtet sich die Frist nach der Beschäftigungszeit:
| Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
|---|---|
| bis 1 Jahr | 1 Monat zum Monatsschluss |
| mehr als 1 Jahr | 6 Wochen zum Quartalsende |
| ab 5 Jahren | 3 Monate zum Quartalsende |
| ab 8 Jahren | 4 Monate zum Quartalsende |
| ab 10 Jahren | 5 Monate zum Quartalsende |
| ab 12 Jahren | 6 Monate zum Quartalsende |
Quelle ist die Lesefassung des TVöD-AT in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 22 vom 06.04.2025, Stand 01.01.2026. Die Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst unterscheidet nach dem Tarifvertrag nicht danach, wer kündigt. Die Fristen gelten deshalb auch für Deine eigene Kündigung, anders als die einseitig verlängerten Arbeitgeberfristen in § 622 Abs. 2 BGB. Für Beschäftigte der Länder enthält § 34 TV-L dieselbe Staffel. Mehr zum Prinzip unter tarifliche Kündigungsfrist.
Wie wird die Beschäftigungszeit berechnet?
Beschäftigungszeit ist nach § 34 Abs. 3 TVöD die Zeit, die Du bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis verbracht hast, auch mit Unterbrechungen. Für die Kündigungsfrist und die Unkündbarkeit zählt nur diese Zeit beim selben Arbeitgeber, denn § 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 verweisen ausdrücklich nur auf Absatz 3 Satz 1 und 2. Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber im TVöD oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber erkennt § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 zwar an, aber nur für andere tarifliche Ansprüche. Im TV-L ist das identisch geregelt. Ein Sonderurlaub nach § 28 TVöD bleibt außen vor, es sei denn, der Arbeitgeber hat vorher schriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt.
Ein Rechenbeispiel: Du bist seit sechs Jahren bei einer Kommune beschäftigt. Deine Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst beträgt drei Monate zum Quartalsende. Soll das Arbeitsverhältnis am 30. Juni enden, muss die Kündigung spätestens Ende März zugehen. Geht sie erst im April zu, verschiebt sich das Ende auf den 30. September. Plane bei Rückwärtsfristen einige Tage Puffer für den Zugang ein.
Was gilt in der Probezeit und bei befristeten Verträgen?
Die ersten sechs Monate gelten nach § 2 Abs. 4 TVöD als Probezeit, wenn nichts Kürzeres vereinbart ist. Wer direkt nach der Ausbildung übernommen wird, hat keine Probezeit. Für die Kündigung in der Probezeit gelten die zwei Wochen zum Monatsschluss.
Für einen befristeten Arbeitsvertrag enthält § 30 TVöD Sonderregeln, allerdings nur für Beschäftigte des Bundes und für bestimmte kommunale Beschäftigte im Tarifgebiet West (§ 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD). Dort ist eine ordentliche Kündigung nach der Probezeit nur möglich, wenn der Vertrag mindestens zwölf Monate läuft. Die Fristen betragen dann vier Wochen bis vier Monate, abhängig von der Dauer der aneinandergereihten Verträge (§ 30 Abs. 5 TVöD).
Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst: Wann bist Du unkündbar?
Nach § 34 Abs. 2 TVöD kann Dir der Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund kündigen, wenn Du das 40. Lebensjahr vollendet hast und mehr als 15 Jahre Beschäftigungszeit erreichst. Beim Bund gilt das für alle Beschäftigten, bei den Kommunen nur im Tarifgebiet West. Im TV-L ist die Unkündbarkeit ebenfalls auf das Tarifgebiet West beschränkt. Deine eigene ordentliche Kündigung bleibt davon unberührt.
Für jede Kündigung gilt die Schriftform nach § 623 BGB. Vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist der Personalrat nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz zu beteiligen. Wehrst Du Dich, gilt die Klagefrist von drei Wochen nach § 4 KSchG.
Beamte werden übrigens nicht gekündigt. Für sie gibt es die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach eigenen Regeln.
Das Wichtigste in Kürze
- Im öffentlichen Dienst gilt § 34 TVöD oder § 34 TV-L statt der Grundfristen des § 622 BGB.
- In den ersten sechs Monaten beträgt die Frist zwei Wochen zum Monatsschluss.
- Ab mehr als einem Jahr Beschäftigungszeit endet das Arbeitsverhältnis nur zum Quartalsende, nach 12 Jahren mit sechs Monaten Frist.
- Die tariflichen Fristen gelten auch für Deine eigene Kündigung.
- Ab 40 Jahren und mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit ist eine ordentliche Arbeitgeberkündigung beim Bund ausgeschlossen, bei Kommunen und Ländern nur im Tarifgebiet West.
Häufige Fragen (11)
Welche Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst habe ich nach dem TVöD?
Das hängt von Deiner Beschäftigungszeit ab. In den ersten sechs Monaten sind es zwei Wochen zum Monatsschluss, bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss. Danach gelten sechs Wochen, ab fünf Jahren drei Monate, ab acht Jahren vier, ab zehn Jahren fünf und ab zwölf Jahren sechs Monate, jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres (§ 34 Abs. 1 TVöD).
Wie lange ist die Kündigungsfrist im TVöD nach 5 Jahren?
Drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Ab mindestens fünf Jahren Beschäftigungszeit gilt diese Stufe nach § 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD. Mögliche Endtermine sind also nur der 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. Damit eine Kündigung etwa zum 30. September wirkt, muss sie spätestens Ende Juni beim Empfänger sein.
Gilt die Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst auch, wenn ich selbst kündige?
Ja. § 34 TVöD unterscheidet nicht zwischen Kündigung durch den Arbeitgeber und durch Beschäftigte. Wer nach acht Jahren beim selben Arbeitgeber selbst geht, hat deshalb vier Monate zum Quartalsende einzuhalten. Das ist länger als die vier Wochen des § 622 Abs. 1 BGB. Wer schneller wechseln will, kann einen Auflösungsvertrag nach § 33 Abs. 1 Buchst. b TVöD anfragen.
Wie kündige ich im TVöD richtig?
Schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift, denn § 623 BGB schließt E-Mail und andere elektronische Formen aus. Nenne das gewünschte Enddatum oder schreibe „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Entscheidend für die Frist ist der Zugang beim Arbeitgeber, nicht das Absenden. Lass Dir den Empfang am besten quittieren oder wähle einen Weg mit Zustellnachweis.
Welche Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst gilt im TV-L?
Die Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst folgt im TV-L derselben Staffel wie im TVöD. § 34 Abs. 1 TV-L sieht in den ersten sechs Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss vor und danach je nach Beschäftigungszeit einen Monat bis sechs Monate. Unterschiede gibt es beim Bestandsschutz: Wer nach den bis zum 31.10.2006 geltenden Regeln unkündbar war, bleibt es nach § 34 Abs. 2 Satz 2 TV-L.
Gilt die Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst auch in der Probezeit?
Ja, beide Seiten. In den ersten sechs Monaten gilt eine Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss (§ 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD). Einen Kündigungsgrund braucht der Arbeitgeber in dieser Zeit meist nicht, weil das Kündigungsschutzgesetz erst nach sechs Monaten greift (§ 1 Abs. 1 KSchG). Schriftform und Beteiligung des Personalrats gelten trotzdem.
Ab wann ist man im öffentlichen Dienst unkündbar?
Nach dem TVöD ab Vollendung des 40. Lebensjahres und mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit. Beim Bund gilt das für alle Tarifbeschäftigten, bei den Kommunen und im TV-L nur für das Tarifgebiet West. Unkündbar heißt dabei nur: keine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt möglich.
Zählt die Zeit bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber mit?
Für die Kündigungsfrist nicht. § 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD stellt nur auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ab, also auf die Zeit bei demselben Arbeitgeber. Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber im TVöD oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber werden nach Satz 3 und 4 nur für andere Ansprüche anerkannt. Dasselbe gilt für die Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 TVöD und im TV-L.
Gilt der TVöD auch ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft?
In der Praxis meist ja, weil fast alle Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst auf den TVöD oder TV-L verweisen. Unmittelbar gilt ein Tarifvertrag nach § 4 Abs. 1 TVG zwar nur zwischen beiderseits Tarifgebundenen. Die vertragliche Bezugnahme bewirkt aber, dass auch die Kündigungsfristen des § 34 TVöD für Dich gelten. § 622 Abs. 4 Satz 2 BGB erlaubt das ausdrücklich.
Gilt die Kündigungsfrist auch bei einer fristlosen Kündigung?
Nein. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der tariflichen Frist. Der Kündigende muss sie aber innerhalb von zwei Wochen erklären, nachdem er von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hat (§ 626 Abs. 2 BGB). Auch unkündbare Beschäftigte können so gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Muss ich bei Renteneintritt im TVöD kündigen?
Nein. Nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf des Monats, in dem Du das gesetzliche Alter für die Regelaltersrente erreichst. Eine Kündigung ist dafür nicht nötig. Willst Du länger arbeiten, könnt Ihr den Beendigungszeitpunkt während des Arbeitsverhältnisses nach § 41 Satz 3 SGB VI hinausschieben.
Quellen
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