Ende eines befristeten Arbeitsvertrags
Kurz erklärt Das Ende eines befristeten Arbeitsvertrags tritt ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Zeit ein, bei einer Zweckbefristung mit Erreichen des Zwecks, frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Unterrichtung (§ 15 Abs. 1 und 2 TzBfG). Wer die Befristung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende klagen (§ 17 TzBfG).

Inhalt 4 Abschnitte
Wie läuft das Ende eines befristeten Arbeitsvertrags ab?
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet von selbst. Ist ein Enddatum vereinbart, endet er nach § 15 Abs. 1 TzBfG mit Ablauf dieser Zeit. Eine Zweckbefristung, etwa für ein Projekt, endet mit Erreichen des Zwecks. Das ist frühestens zwei Wochen, nachdem Dich der Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt unterrichtet hat (§ 15 Abs. 2 TzBfG).
Weil für das Ende eines befristeten Arbeitsvertrags keine Kündigung nötig ist, greifen Kündigungsverbote nicht. Der besondere Kündigungsschutz in der Schwangerschaft nach § 17 MuSchG verbietet Kündigungen, verlängert aber keine Befristung. Vor dem Ende kündbar ist der Vertrag nur, wenn das im Vertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 Abs. 4 TzBfG).
Eine vereinbarte Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Einen festen Regelwert gibt es dafür nicht, so das Bundesarbeitsgericht. Bei einer Befristung auf ein Jahr hielt es vier Monate Probezeit für zulässig (BAG, Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24).
Was passiert, wenn Du nach dem Ende weiterarbeitest?
Arbeitest Du nach Ablauf der Zeit mit Wissen des Arbeitgebers weiter, gilt das Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 6 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert. Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber unverzüglich widerspricht oder Dir die Zweckerreichung unverzüglich mitteilt.
Unbefristet kann der Vertrag auch werden, wenn die Befristung selbst unwirksam ist (§ 16 TzBfG). Typische Gründe: Die Befristung wurde nicht schriftlich vereinbart (§ 14 Abs. 4 TzBfG), oder eine sachgrundlose Befristung überschreitet die Grenzen des § 14 Abs. 2 TzBfG von zwei Jahren und höchstens drei Verlängerungen. Sie ist außerdem nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Verträgen mit Sachgrund hilft der Beitrag zur Kettenbefristung.
Wie wehrst Du Dich gegen eine unwirksame Befristung?
Mit der Entfristungsklage. Nach § 17 TzBfG musst Du innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende Klage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumst Du die Frist, gilt die Befristung als wirksam, denn §§ 5 bis 7 KSchG gelten entsprechend. Eine nachträgliche Klagezulassung ist nur ausnahmsweise möglich. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, beginnt die Frist erst mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass es wegen der Befristung beendet sei.
Was musst Du vor dem Ende eines befristeten Arbeitsvertrags erledigen?
Melde Dich spätestens drei Monate vor dem Ende eines befristeten Arbeitsvertrags bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, bei kürzerem Abstand innerhalb von drei Tagen, nachdem Du vom Ende erfahren hast (§ 38 Abs. 1 SGB III). Verspätest Du Dich, droht eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III). Einzelheiten stehen unter Arbeitsuchendmeldung.
Nicht genommener Urlaub wird mit dem Ende abgegolten (§ 7 Abs. 4 BUrlG), mehr dazu unter Urlaubsabgeltung. Für den Antrag auf Arbeitslosengeld fordert die Agentur außerdem die Arbeitsbescheinigung Deines Arbeitgebers an.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein befristeter Vertrag endet ohne Kündigung mit Fristablauf oder Zweckerreichung (§ 15 Abs. 1 und 2 TzBfG).
- Vorzeitig kündbar ist er nur, wenn das vereinbart oder tariflich geregelt ist (§ 15 Abs. 4 TzBfG).
- Arbeitest Du mit Wissen des Arbeitgebers weiter und widerspricht er nicht unverzüglich, wird der Vertrag unbefristet (§ 15 Abs. 6 TzBfG).
- Gegen eine unwirksame Befristung musst Du innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende klagen (§ 17 TzBfG).
- Arbeitsuchend melden musst Du Dich drei Monate vorher, sonst droht eine Sperrzeit von einer Woche (§ 38 Abs. 1, § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III).
Häufige Fragen (11)
Tritt das Ende eines befristeten Arbeitsvertrags automatisch ein?
Ja. Ein kalendermäßig befristeter Vertrag endet nach § 15 Abs. 1 TzBfG mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass jemand kündigen muss. Ein zweckbefristeter Vertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens zwei Wochen nach der schriftlichen Unterrichtung durch den Arbeitgeber (§ 15 Abs. 2 TzBfG). Voraussetzung ist eine wirksame Befristung, die unter anderem schriftlich vereinbart sein muss (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
Muss der Arbeitgeber das Ende eines befristeten Arbeitsvertrags mitteilen?
Bei einem festen Enddatum nicht, der Vertrag endet einfach mit Fristablauf (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Bei einer Zweckbefristung dagegen schon: Der Arbeitgeber muss Dich schriftlich über den Zeitpunkt der Zweckerreichung unterrichten, und der Vertrag endet frühestens zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung (§ 15 Abs. 2 TzBfG). Arbeitest Du nach dem Ende weiter, muss er unverzüglich widersprechen, sonst wird der Vertrag unbefristet.
Wann muss ich mich arbeitssuchend melden, wenn das Ende eines befristeten Arbeitsvertrags naht?
Spätestens drei Monate vor dem Ende, so § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Erfährst Du erst später vom Ende, etwa bei einer kurzen Befristung, musst Du Dich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis melden. Die Pflicht gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Verlängerung in Aussicht stellt (§ 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Wer sich zu spät meldet, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III).
Bekomme ich eine Sperrzeit, wenn mein befristeter Vertrag ausläuft?
Allein wegen des Auslaufens grundsätzlich nicht. Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe setzt nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III voraus, dass Du das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass dafür gegeben hast, beim bloßen Fristablauf ist das nicht der Fall. Eine Sperrzeit von einer Woche droht aber, wenn Du Dich nicht rechtzeitig arbeitsuchend meldest (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III).
Endet ein befristeter Vertrag auch in der Schwangerschaft oder Elternzeit?
Ja. Der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG und § 18 BEEG verbietet Kündigungen, das Ende einer wirksamen Befristung ist aber keine Kündigung. Der Vertrag endet deshalb auch dann mit Fristablauf, wenn Du schwanger bist oder in Elternzeit. Etwas anderes gilt, wenn die Befristung selbst unwirksam ist, das musst Du innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende per Klage geltend machen (§ 17 TzBfG).
Gilt das Ende eines befristeten Arbeitsvertrags auch während einer Krankheit?
Ja, eine Krankheit verlängert das Ende eines befristeten Arbeitsvertrags nicht. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet nach § 8 Abs. 2 EFZG auch die Entgeltfortzahlung, selbst wenn die sechs Wochen noch nicht abgelaufen sind. Bist Du weiter arbeitsunfähig, kommt Krankengeld der Krankenkasse in Betracht. Melde Dich trotzdem rechtzeitig arbeitsuchend, die Frist des § 38 Abs. 1 SGB III gilt auch bei Krankheit.
Was passiert, wenn ich nach Ablauf der Befristung einfach weiterarbeite?
Dann kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen. Nach § 15 Abs. 6 TzBfG gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn Du mit Wissen des Arbeitgebers weiterarbeitest und er nicht unverzüglich widerspricht. Maßgeblich ist das Wissen des Arbeitgebers von der Weiterarbeit. Ob er davon wusste, ist im Streitfall eine Frage der Beweise.
Kann ein befristeter Arbeitsvertrag vorzeitig gekündigt werden?
Ordentlich nur, wenn das im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Fehlt eine solche Klausel, ist der Vertrag bis zum Ende fest. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt immer möglich. Bei Verträgen über mehr als fünf Jahre kannst Du als Arbeitnehmer nach fünf Jahren mit sechs Monaten Frist kündigen (§ 15 Abs. 5 TzBfG).
Wie oft kann ein befristeter Vertrag verlängert werden?
Ohne Sachgrund höchstens dreimal innerhalb einer Gesamtdauer von zwei Jahren (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Tarifverträge können andere Grenzen festlegen. In den ersten vier Jahren nach einer Unternehmensgründung sind bis zu vier Jahre mit mehrfacher Verlängerung zulässig (§ 14 Abs. 2a TzBfG). Mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gibt es keine feste Höchstzahl, die einzelne Befristung braucht aber jeweils einen tragfähigen Sachgrund.
Wie lange habe ich Zeit, gegen die Befristung zu klagen?
Drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Vertrags (§ 17 Satz 1 TzBfG). Läuft das Arbeitsverhältnis nach dem Enddatum weiter, beginnt die Frist erst mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass es aufgrund der Befristung beendet sei (§ 17 Satz 3 TzBfG). Versäumst Du die Frist, gilt die Befristung nach § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG als wirksam. Eine nachträgliche Zulassung ist nur ausnahmsweise möglich.
Was passiert mit meinem Resturlaub, wenn die Befristung endet?
Er wird ausgezahlt, soweit Du ihn bis zum Ende eines befristeten Arbeitsvertrags nicht mehr nehmen kannst. § 7 Abs. 4 BUrlG verlangt die Abgeltung, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Am besten planst Du den Resturlaub vor dem Ende ein und beantragst ihn rechtzeitig. Ob tarifliche Ausschlussfristen für die Abgeltung gelten, hängt von Deinem Vertrag und dem Tarifvertrag ab.
Quellen
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