Abfindung und Arbeitslosengeld

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Kurz erklärt Eine Abfindung kürzt das Arbeitslosengeld nicht der Höhe nach. Sie kann aber nach § 158 SGB III dazu führen, dass der Anspruch ruht, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Unabhängig davon prüft die Agentur für Arbeit nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, etwa nach einem Aufhebungsvertrag.

Person mit einem verschlossenen Umschlag am Fenster eines Büros, das eine Situation zu Abfindung und Arbeitslosengeld in Deutschland darstellt
Inhalt 3 Abschnitte

Wird bei Abfindung und Arbeitslosengeld etwas angerechnet?

Nicht im Sinne eines Abzugs. Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, eine Abfindung mindert seine Höhe nicht. Das SGB III kennt für die Entlassungsentschädigung nur eine Folge: das Ruhen nach § 158 SGB III. Ruhen bedeutet, dass die Zahlung später beginnt. Die Anspruchsdauer wird dadurch nicht gekürzt, denn § 148 Abs. 1 SGB III zählt das Ruhen nach § 158 nicht zu den Minderungsgründen.

Zwei weitere Regeln betreffen dieselbe Situation. Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III knüpft nicht an die Abfindung an, sondern daran, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat. Und für ausgezahlten Resturlaub ruht der Anspruch nach § 157 Abs. 2 SGB III für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, siehe Urlaubsabgeltung.

Wann ruht Dein Anspruch bei Abfindung und Arbeitslosengeld?

Das Ruhen setzt zweierlei voraus: eine Entlassungsentschädigung und ein Ende vor Ablauf der Frist, die für eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers gegolten hätte. Diese Frist beginnt nach § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III mit der Kündigung, ohne Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung. Wer ordentlich unkündbar ist, für den gilt eine fiktive Frist von 18 Monaten, bei Kündbarkeit nur gegen Abfindung ein Jahr.

Das Gesetz begrenzt die Ruhenszeit nach § 158 Abs. 2 SGB III. Sie dauert höchstens ein Jahr. Sie endet außerdem, sobald Du mit Deinem bisherigen kalendertäglichen Verdienst 60 Prozent der Abfindung erarbeitet hättest. Dieser Anteil sinkt je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und je fünf Lebensjahre nach dem 35. Geburtstag um 5 Prozentpunkte, mindestens bleiben 25 Prozent.

Ein Rechenbeispiel ohne Gewähr für den Einzelfall: 45 Jahre alt, zehn Jahre im Betrieb, 20.000 Euro Abfindung. Anzurechnen sind 60 minus 10 minus 10, also 40 Prozent oder 8.000 Euro. Bei rund 130 Euro Verdienst pro Kalendertag ist dieser Betrag nach gut 61 Tagen erreicht. Länger ruht der Anspruch dann nicht, auch wenn die Kündigungsfrist länger gewesen wäre.

Wann droht zusätzlich eine Sperrzeit?

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufgabe setzt nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III voraus, dass Du das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst hast, etwa durch einen Aufhebungsvertrag, ohne wichtigen Grund. Sie dauert zwölf Wochen und kürzt die Anspruchsdauer mindestens um ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

Wann ein wichtiger Grund vorliegt, legen die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zu § 159 fest (Stand 07/2026). Danach genügt ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit angekündigt hat, die Kündigungsfrist eingehalten wird und Du nicht unkündbar warst. Nicht sperrzeitrelevant ist nach den Weisungen die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung, auch mit Abfindung. Dasselbe gilt für einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht, wenn kein versicherungswidriges Verhalten vorausging. Eine Kündigung mit Angebot nach § 1a KSchG bleibt eine Arbeitgeberkündigung; die Weisungen werten sie aber als Beteiligung, wenn eine abweichende Abfindungshöhe abgesprochen wurde.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Abfindung mindert das Arbeitslosengeld nicht der Höhe nach; sie kann nur zum Ruhen nach § 158 SGB III führen.
  • Das Ruhen tritt nur ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet.
  • Die Ruhenszeit dauert höchstens ein Jahr und endet, sobald 25 bis 60 Prozent der Abfindung rechnerisch erarbeitet wären (§ 158 Abs. 2 SGB III).
  • Eine Sperrzeit von zwölf Wochen knüpft an die eigene Lösung des Arbeitsverhältnisses an, nicht an die Abfindung (§ 159 SGB III).
  • Nach den Fachlichen Weisungen der BA (07/2026) ist eine Abfindung bis 0,5 Monatsgehälter pro Jahr bei drohender Kündigung ein wichtiger Grund.

Häufige Fragen (10)

Bekommt man trotz Abfindung Arbeitslosengeld?

Ja, eine Abfindung schließt das Arbeitslosengeld nicht aus. Voraussetzung sind wie immer Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und die Anwartschaftszeit. Die Regelungen zu Abfindung und Arbeitslosengeld können aber den Beginn der Zahlung verschieben, wenn das Arbeitsverhältnis zu früh endet (§ 158 SGB III). Hast Du an der Beendigung mitgewirkt, prüft die Agentur außerdem eine Sperrzeit. Das Vermögen aus der Abfindung spielt für das Arbeitslosengeld keine Rolle.

Wie lange gibt es nach einer Abfindung kein Arbeitslosengeld?

Das hängt von der Kündigungsfrist ab. Wurde die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten, ruht nichts. Endet das Arbeitsverhältnis früher, ruht der Anspruch höchstens bis zu dem Tag, an dem es bei Einhaltung der Frist geendet hätte. Weitere Obergrenzen sind ein Jahr und der rechnerisch erarbeitete Anteil der Abfindung nach § 158 Abs. 2 SGB III. Eine Sperrzeit von zwölf Wochen kann zusätzlich dazukommen.

Wie ist die Anrechnung bei Abfindung und Arbeitslosengeld?

Rechnerisch wird nichts vom Arbeitslosengeld abgezogen. § 158 SGB III bestimmt nur einen Zeitraum, in dem der Anspruch ruht. Dafür wird ein Anteil der Abfindung zwischen 25 und 60 Prozent ermittelt, abhängig von Alter und Betriebszugehörigkeit. Dieser Anteil wird durch Deinen bisherigen Verdienst pro Kalendertag geteilt. Das Ergebnis begrenzt die Ruhenszeit, die nie länger als die nicht eingehaltene Kündigungsfrist und höchstens ein Jahr dauert.

Keine Anrechnung bei Abfindung und Arbeitslosengeld mit Kündigungsfrist?

Nein. § 158 Abs. 1 SGB III greift nur, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet. Endet es mit Ablauf dieser Frist, bleibt die Abfindung für das Arbeitslosengeld folgenlos, egal wie hoch sie ist. Prüfe deshalb, welche Frist für Dich gilt: gesetzlich nach § 622 BGB, aus dem Tarifvertrag oder aus dem Arbeitsvertrag, falls sie länger ist.

Gibt es eine Sperrzeit, wenn ich eine Abfindung annehme?

Nicht allein wegen der Abfindung. Nimmst Du eine Kündigung des Arbeitgebers nur hin und erhältst eine Abfindung, ist das nach den Fachlichen Weisungen der BA zu § 159 SGB III nicht sperrzeitrelevant. Anders kann es beim Aufhebungsvertrag sein, weil Du dann selbst an der Beendigung mitwirkst. Dort braucht es einen wichtigen Grund, etwa eine sicher drohende betriebsbedingte Kündigung und eine Abfindung bis 0,5 Monatsgehälter pro Jahr.

Welche Ausnahmen gibt es bei Abfindung und Arbeitslosengeld?

Folgenlos bleibt jede Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Außerdem lässt § 158 Abs. 1 SGB III bestimmte Arbeitgeberleistungen außer Betracht. Gemeint sind Zahlungen direkt in die Rentenversicherung nach § 187a SGB VI, wenn das Arbeitsverhältnis frühestens mit 50 Jahren endet. Gleiches gilt für Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen. Eine echte Abfindung im Vergleich nach Kündigungsschutzklage löst ebenfalls kein Ruhen aus, wenn die Frist gewahrt ist.

Muss ich die Abfindung bei der Agentur für Arbeit angeben?

Ja. Der Arbeitgeber bescheinigt nach § 312 Abs. 1 SGB III Ende und Grund der Beendigung sowie sonstige Geldleistungen, die Du erhältst, also auch eine Abfindung. Im Antrag machst Du ebenfalls Angaben zu Abfindung und Arbeitslosengeld. Nur so kann die Agentur prüfen, ob der Anspruch nach § 158 SGB III ruht. Falsche oder fehlende Angaben können zu Rückforderungen führen. Den Aufhebungsvertrag oder Vergleich solltest Du griffbereit haben.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt?

Dann bekommst Du nach § 158 Abs. 4 SGB III trotzdem Arbeitslosengeld, auch für die Zeit, in der der Anspruch eigentlich ruhen würde. Der Anspruch auf die Abfindung geht in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Agentur für Arbeit über, die sich das Geld beim Arbeitgeber holt. Zahlt der Arbeitgeber später doch an Dich, musst Du das Arbeitslosengeld insoweit erstatten.

Verlängert eine Urlaubsabgeltung die Ruhenszeit?

Ja. Erhältst Du neben der Abfindung eine Urlaubsabgeltung, verlängert sich die Ruhenszeit nach § 158 Abs. 1 Satz 5 SGB III um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Auch ohne Abfindung ruht der Anspruch nach § 157 Abs. 2 SGB III für diese Tage. Wer seinen Resturlaub vor dem Ende nehmen kann, vermeidet diese Verschiebung. Ob das im Einzelfall möglich ist, hängt von der Absprache mit dem Arbeitgeber ab.

Gilt für Abfindung und Arbeitslosengeld dasselbe wie beim Bürgergeld?

Ja, die beiden Leistungen funktionieren unterschiedlich. Das Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist eine Versicherungsleistung, eigenes Geld spielt dafür keine Rolle. Das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (früher Bürgergeld) ist dagegen von der Hilfebedürftigkeit abhängig. Dort kann eine Abfindung als Einkommen oder Vermögen berücksichtigt werden. Wie genau, hängt vom Zeitpunkt des Zuflusses und den Freibeträgen ab und sollte vor einem Antrag geprüft werden.

Quellen

  1. § 158 SGB III Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 148 SGB III Minderung der Anspruchsdauer
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 157 SGB III Ruhen bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. Fachliche Weisungen der BA zu § 159 SGB III (Stand 07/2026)
    BehördeBundesagentur für Arbeit · abgerufen am 27.10.2026

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