Kündigungsfrist für Arbeitgeber

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Kurz erklärt Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber ist der Zeitraum zwischen Zugang einer ordentlichen Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie richtet sich nach § 622 BGB: Grundfrist vier Wochen zum 15. oder Monatsende, ab zwei Jahren Betriebszugehörigkeit gestaffelt bis sieben Monate zum Monatsende. Tarifverträge und Arbeitsverträge können abweichende Fristen enthalten.

Eine Person mit verschlossenem Umschlag im Flur eines deutschen Büros, wartet vor einer Tür, bezogen auf die Kündigungsfrist für Arbeitgeber
Inhalt 4 Abschnitte

Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitgeber nach dem Gesetz?

Die Grundregel steht in § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Vier Wochen sind 28 Tage, nicht ein Monat. Diese Frist gilt für beide Seiten, solange das Arbeitsverhältnis noch keine zwei Jahre besteht. Für Dich als Beschäftigten bleibt es ohne abweichende Vereinbarung dauerhaft dabei, wie unter Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beschrieben.

Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Kündigungsfrist für Arbeitgeber nach § 622 Abs. 2 BGB mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Betrieb oder Unternehmen:

Bestand des ArbeitsverhältnissesFrist zum Monatsende
2 Jahre1 Monat
5 Jahre2 Monate
8 Jahre3 Monate
10 Jahre4 Monate
12 Jahre5 Monate
15 Jahre6 Monate
20 Jahre7 Monate

Auch Jahre vor dem 25. Geburtstag zählen mit. Die frühere Sonderregel, die sie ausnahm, hat der EuGH am 19.01.2010 (C-555/07, Kücükdeveci) als Altersdiskriminierung beanstandet. Das BAG wendet sie seitdem nicht mehr an (Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09), im aktuellen Gesetzestext steht sie nicht mehr.

Wie berechnest Du die Kündigungsfrist richtig?

Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung, nicht mit dem Datum auf dem Schreiben. Der Tag des Zugangs zählt nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit. Die Kündigung muss zudem schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen, eine E-Mail genügt nach § 623 BGB nicht.

Ein Rechenbeispiel: Du bist seit sechs Jahren im Betrieb, es gelten also zwei Monate zum Monatsende. Geht die Kündigung am 14. April 2027 zu, endet die Frist rechnerisch am 14. Juni 2027. Das nächste Monatsende ist der 30. Juni 2027, an diesem Tag endet das Arbeitsverhältnis. Geht sie erst am 3. Mai 2027 zu, verschiebt sich das Ende auf den 31. Juli 2027.

Für die Arbeitsagentur gilt eine eigene Frist: Melde Dich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend, bei kürzerem Abstand binnen drei Tagen ab Kenntnis (Arbeitsuchendmeldung, § 38 Abs. 1 SGB III).

Kürzere Kündigungsfrist für Arbeitgeber: Wann ist das erlaubt?

Während einer vereinbarten Probezeit im Arbeitsverhältnis beträgt die Frist nach § 622 Abs. 3 BGB zwei Wochen, längstens für die ersten sechs Monate. Ein fester Endtermin wie der Monatsletzte ist dabei nicht vorgeschrieben.

Ein Tarifvertrag kann nach § 622 Abs. 4 BGB kürzere oder längere Fristen festlegen. Im Geltungsbereich des Tarifvertrags gilt das auch für nicht tarifgebundene Parteien, wenn der Arbeitsvertrag auf den Tarif verweist. Einzelheiten stehen unter tarifliche Kündigungsfrist.

Im Arbeitsvertrag selbst lässt sich die Grundfrist nur in zwei Fällen verkürzen (§ 622 Abs. 5 BGB). Erstens bei vorübergehender Aushilfe, aber nicht mehr, wenn das Arbeitsverhältnis über drei Monate hinaus fortgesetzt wird. Zweitens im Kleinbetrieb mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern, dort darf die Frist vier Wochen nicht unterschreiten. Teilzeitkräfte zählen mit 0,5 (bis 20 Stunden) oder 0,75 (bis 30 Stunden), Auszubildende gar nicht. Die verlängerten Fristen nach Absatz 2 bleiben auch im Kleinbetrieb bestehen.

Sonderregeln und Folgen einer zu kurzen Frist

Für schwerbehinderte Menschen beträgt die Frist nach § 169 SGB IX mindestens vier Wochen; zusätzlich braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts (Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung). In der Insolvenz kann der Verwalter nach § 113 InsO mit höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ohne jede Frist geht es nur bei der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB.

Nennt das Kündigungsschreiben einen zu frühen Termin, lässt es sich oft als Kündigung zum richtigen Termin verstehen. Ein Hinweis auf die gesetzliche Regelung reicht als Angabe aus, wenn Du das Ende daraus unschwer ermitteln kannst (BAG, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 805/11). Ist das falsche Datum aber eindeutig gewollt, musst Du die Frist innerhalb der Klagefrist von drei Wochen angreifen. Sonst gilt die Kündigung zu diesem Termin als wirksam (BAG, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09, § 7 KSchG).

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB).
  • Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist ab zwei Jahren Betriebszugehörigkeit schrittweise bis auf sieben Monate nach 20 Jahren (§ 622 Abs. 2 BGB).
  • In einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten gilt eine Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
  • Tarifverträge dürfen abweichen, Arbeitsverträge nur bei Aushilfen und Kleinbetrieben bis 20 Arbeitnehmer verkürzen (§ 622 Abs. 4 und 5 BGB).
  • Eine eindeutig zu kurze Frist muss innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG gerügt werden (BAG, 5 AZR 700/09).

Häufige Fragen (11)

Wie lange ist die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber nach 10 Jahren?

Nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitgeber vier Monate zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BGB). Ab zwölf Jahren sind es fünf Monate. Maßgeblich ist, wie lange das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung bestanden hat. Längere Fristen im Arbeitsvertrag gehen vor, ein anwendbarer Tarifvertrag kann auch kürzere Fristen festlegen.

Welche Kündigungsfrist hat der Arbeitgeber nach 5 Jahren?

Zwei Monate zum Monatsende, sobald das Arbeitsverhältnis fünf volle Jahre besteht (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB). Zwischen zwei und fünf Jahren gilt ein Monat zum Monatsende. Wer etwa vier Jahre und elf Monate beschäftigt ist, fällt noch in die kürzere Stufe. Es kommt auf den Bestand beim Zugang der Kündigung an, nicht auf das spätere Vertragsende.

Welche Kündigungsfrist gilt für den Arbeitgeber in der Probezeit?

Zwei Wochen, wenn eine Probezeit vereinbart ist, längstens während der ersten sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Ein bestimmter Endtermin ist nicht nötig, die Frist kann an jedem Tag enden. Entscheidend ist, dass die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zugeht. Tarifverträge können auch hier andere Fristen vorsehen.

Gilt im Kleinbetrieb unter 20 Mitarbeitern eine kürzere Kündigungsfrist?

Nur wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart ist. § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BGB erlaubt Arbeitgebern mit in der Regel höchstens 20 Arbeitnehmern, vom 15. oder Monatsende als Termin abzuweichen. Vier Wochen müssen es aber mindestens bleiben. Die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten auch im Kleinbetrieb. Nicht zu verwechseln ist das mit der Zehn-Personen-Schwelle des Kündigungsschutzgesetzes.

Was passiert, wenn die Kündigungsfrist für Arbeitgeber nicht eingehalten wird?

Häufig lässt sich die Kündigung als Kündigung zum nächsten zulässigen Termin auslegen; dann endet das Arbeitsverhältnis eben später und Dir steht bis dahin Lohn zu. Nennt der Arbeitgeber ein festes falsches Datum, musst Du das innerhalb von drei Wochen nach Zugang per Klage geltend machen. Andernfalls gilt die Kündigung nach § 7 KSchG zu diesem Datum als wirksam (BAG, 01.09.2010, 5 AZR 700/09).

Gilt die gesetzliche oder die vertragliche Kündigungsfrist?

Längere Fristen im Arbeitsvertrag sind zulässig und gehen dann vor (§ 622 Abs. 5 Satz 3 BGB). Kürzere Fristen als vier Wochen erlaubt § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB nur bei Aushilfen in den ersten drei Monaten. Im Kleinbetrieb darf der Vertrag nur den festen Endtermin weglassen, vier Wochen bleiben Minimum. Kürzere als die gestaffelten Fristen sind vertraglich nicht möglich. Ein Tarifvertrag darf dagegen auch nach unten abweichen (§ 622 Abs. 4 BGB). Steht im Vertrag nur „gesetzliche Kündigungsfrist“, gilt § 622 BGB.

Sind die Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich?

Von Gesetzes wegen nicht: Die Verlängerung nach § 622 Abs. 2 BGB gilt nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer können weiter mit vier Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen. Der Arbeitsvertrag kann die längeren Fristen aber auf beide Seiten übertragen. Das ist zulässig, umgekehrt darf für Dich nach § 622 Abs. 6 BGB keine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber.

Welche Kündigungsfrist gilt ohne schriftlichen Arbeitsvertrag?

Dann gelten die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB, denn ein Arbeitsverhältnis besteht auch ohne schriftlichen Vertrag. Abweichungen müssten vereinbart sein, was ohne Vertrag schwer zu belegen ist, oder sich aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben. Die Probezeitfrist von zwei Wochen gilt nur, wenn eine Probezeit tatsächlich vereinbart wurde. Die Kündigung selbst braucht immer die Schriftform.

Kann der Arbeitgeber während einer Krankheit mit Frist kündigen?

Eine Krankheit verhindert die ordentliche Kündigung nicht und verlängert auch die Kündigungsfrist nicht. Sie läuft normal weiter. Kündigt der Arbeitgeber gerade aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs. 1 EFZG über das Vertragsende hinaus bestehen. Ob die Kündigung selbst wirksam ist, ist eine eigene Frage, etwa nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Welche Kündigungsfrist gilt bei einem Minijob?

Für Minijobber gelten dieselben Fristen wie für andere Beschäftigte, denn sie sind Arbeitnehmer im Sinne des § 622 BGB. Der Arbeitgeber muss also vier Wochen zum 15. oder Monatsende einhalten und nach zwei Jahren die verlängerten Fristen. Kürzere Fristen sind nur über Probezeit, Tarifvertrag, Aushilfe oder Kleinbetrieb möglich. Auch hier ist die Schriftform Pflicht.

Kann der Arbeitgeber ohne Kündigungsfrist kündigen?

Nur mit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Dafür muss ihm die Fortsetzung bis zum Fristende unzumutbar sein, etwa nach einer schweren Pflichtverletzung. Er muss außerdem binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Gründe kündigen (§ 626 Abs. 2 BGB). Fehlt der wichtige Grund, kann die Kündigung unwirksam sein oder als ordentliche Kündigung mit Frist weiterwirken.

Quellen

  1. § 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichtes
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. BAG, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09 (Nichteinhaltung der Kündigungsfrist)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 169 SGB IX Kündigungsfrist
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 113 InsO Kündigung eines Dienstverhältnisses
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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