Abfindung bei Eigenkündigung

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Kurz erklärt Abfindung bei Eigenkündigung gibt es in der Regel nicht: Wer selbst kündigt, hat keinen Anspruch darauf. § 1a KSchG und die Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG setzen eine Kündigung durch den Arbeitgeber voraus. Ausnahmen ergeben sich aus Sozialplan, Tarifvertrag, Vertrag oder als Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB, wenn der Arbeitgeber die fristlose Eigenkündigung verschuldet hat.

Anonyme Person übergibt etwas an einer Rezeption in einem deutschen Bürogebäude, eine Situation, die die Abfindung bei Eigenkündigung thematisiert
Inhalt 3 Abschnitte

Warum gibt es eine Abfindung bei Eigenkündigung meist nicht?

Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Abfindung existiert nicht. Die wenigen gesetzlichen Ansprüche knüpfen an eine Kündigung des Arbeitgebers an: § 1a KSchG gewährt 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr nur bei einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung mit entsprechendem Hinweis, wenn Du keine Klage erhebst. Die Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG setzt ein Kündigungsschutzverfahren gegen eine Arbeitgeberkündigung voraus.

Mit der Eigenkündigung beendest Du das Arbeitsverhältnis selbst. Der Arbeitgeber hat dann keinen Anlass, für die Beendigung zu zahlen. Auch eine lange Betriebszugehörigkeit ändert an der fehlenden Abfindung bei Eigenkündigung nichts.

In welchen Ausnahmefällen gibt es doch eine Abfindung bei Eigenkündigung?

Ein Sozialplan nach § 112 BetrVG, ein Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag kann Abfindungen auch für Eigenkündigungen vorsehen, etwa wenn sie vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung veranlasst wurden. Für die Abfindung bei Eigenkündigung ist der Wortlaut der jeweiligen Regelung maßgeblich; Betriebsrat und Arbeitgeber müssen dabei die Grundsätze von Recht und Billigkeit aus § 75 Abs. 1 BetrVG beachten.

Der zweite Weg ist Schadensersatz. Kündigst Du fristlos, weil der Arbeitgeber sich vertragswidrig verhalten hat, etwa durch erhebliche Lohnrückstände, muss er nach § 628 Abs. 2 BGB den durch die Aufhebung entstehenden Schaden ersetzen. Dazu zählt vor allem das entgangene Entgelt bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB, und die Kündigung muss binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Tatsachen erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Mehr dazu unter Fristlose Eigenkündigung.

Ist ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung die bessere Lösung?

Wer gehen will, kann statt zu kündigen einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung verhandeln. Der Aufhebungsvertrag statt Abfindung bei Eigenkündigung braucht die Schriftform des § 623 BGB. Ob der Arbeitgeber mitmacht, ist seine freie Entscheidung, siehe Höhe der Abfindung verhandeln.

Beim Arbeitslosengeld sind beide Wege riskant. Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag sind eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses; ohne wichtigen Grund droht nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB III eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur (Stand 07/2026) erkennen einen wichtigen Grund beim Aufhebungsvertrag unter anderem an, wenn sonst eine betriebs- oder personenbedingte Arbeitgeberkündigung zum selben Zeitpunkt gedroht hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung bis zu 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr beträgt. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitgebers, kann zusätzlich das Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III ruhen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach einer Eigenkündigung besteht in der Regel kein gesetzlicher Abfindungsanspruch; § 1a und §§ 9, 10 KSchG setzen eine Arbeitgeberkündigung voraus.
  • Sozialplan, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können Abfindungen auch bei Eigenkündigung vorsehen.
  • Bei fristloser Eigenkündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers gibt es Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB.
  • Die fristlose Kündigung muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB).
  • Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag können ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen auslösen (§ 159 Abs. 3 SGB III).

Häufige Fragen (10)

Bekommt man eine Abfindung bei Eigenkündigung nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit?

In der Regel nein. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit begründet für sich keinen Abfindungsanspruch, auch nicht nach zehn oder zwanzig Jahren. Sie spielt nur dort eine Rolle, wo eine Abfindung ohnehin geschuldet ist, etwa bei der Berechnung nach § 1a Abs. 2 KSchG oder in einem Sozialplan. Prüfe daher, ob ein Sozialplan, ein Tarifvertrag oder Dein Arbeitsvertrag eine Regelung für Eigenkündigungen enthält.

Gibt es eine Abfindung bei Eigenkündigung wegen Krankheit?

Einen Anspruch auf Abfindung bei Eigenkündigung gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann freiwillig zahlen, etwa im Rahmen eines Aufhebungsvertrags. Für das Arbeitslosengeld ist die Lage günstiger: Gibst Du die Arbeit auf ärztlichen Rat auf, erkennen die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur (Stand 07/2026) einen wichtigen Grund an, sodass keine Sperrzeit eintritt. Lass Dir den ärztlichen Rat vor der Kündigung schriftlich bestätigen.

Kann ich eine Abfindung bei Eigenkündigung wegen Mobbing verlangen?

Ein Abfindungsanspruch im engeren Sinn besteht nicht. Möglich sind Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB, wenn Du wegen des vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers fristlos kündigst, und Ansprüche wegen Verletzung Deines Persönlichkeitsrechts. Beides setzt voraus, dass Du die Vorfälle beweisen kannst. Halte deshalb Datum, Inhalt und Zeugen fest. Mobbing kann nach den Fachlichen Weisungen auch einen wichtigen Grund gegen eine Sperrzeit darstellen.

Bekomme ich eine Sperrzeit, wenn ich kündige und eine Abfindung erhalte?

Das Risiko besteht. Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag schließt, löst das Beschäftigungsverhältnis und braucht einen wichtigen Grund, sonst ruht das Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III in der Regel zwölf Wochen. Die Abfindung allein ist kein wichtiger Grund. Nach den Fachlichen Weisungen kann sie aber bis zu 0,5 Monatsgehältern je Jahr unschädlich sein, wenn sonst eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung zum selben Termin gedroht hätte.

Wie wird eine Abfindung bei Eigenkündigung versteuert?

Eine Abfindung ist als Einkommen steuerpflichtig. Eine Ermäßigung nach der Fünftelregelung des § 34 EStG setzt eine Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG voraus; seit 2025 wird sie nicht mehr im Lohnsteuerabzug, sondern erst mit der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Ob sie bei einer Zahlung nach Eigenkündigung greift, hängt vom Einzelfall ab.

Steht mir eine Sozialplanabfindung zu, wenn ich selbst kündige?

Das hängt vom Sozialplan ab. Manche Sozialpläne beziehen Eigenkündigungen ein, die der Arbeitgeber im Hinblick auf die Betriebsänderung veranlasst hat, andere schließen sie aus. Entscheidend ist der genaue Wortlaut, insbesondere ein Stichtag und die Definition der berechtigten Arbeitnehmer. Kündige deshalb nicht vorschnell, solange Verhandlungen über einen Sozialplan laufen, und frag beim Betriebsrat nach.

Ruht das Arbeitslosengeld, wenn ich nach einer Eigenkündigung Geld bekomme?

Ein Ruhen nach § 158 SGB III kommt in Betracht, wenn Du wegen der Beendigung eine Abfindung erhältst und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet. Hältst Du bei der Eigenkündigung eine Frist ein, die der Arbeitgeberfrist entspricht, entfällt dieses Ruhen. Davon getrennt prüft die Agentur für Arbeit, ob eine Sperrzeit nach § 159 SGB III eintritt.

Kann ich nach meiner Eigenkündigung noch eine Abfindung verhandeln?

Rechtlich ist das jederzeit möglich, der Arbeitgeber ist dazu aber nicht verpflichtet, weil das Arbeitsverhältnis ohnehin endet. Eine zugegangene Kündigung kannst Du nicht einseitig zurücknehmen. Eine Einigung kommt eher in Betracht, wenn der Arbeitgeber ein eigenes Interesse hat, etwa an einem früheren Ausscheiden oder an einer Abgeltung strittiger Ansprüche. Verhandle deshalb möglichst vor der Kündigung.

Welchen Schadensersatz gibt es bei fristloser Eigenkündigung wegen Lohnrückständen?

Nach § 628 Abs. 2 BGB muss der Arbeitgeber den Schaden ersetzen, der durch die Beendigung entsteht, vor allem das Entgelt bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist. Daneben bleibt der offene Lohn geschuldet. Voraussetzung ist, dass die Rückstände so erheblich sind, dass Dir das Abwarten der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Die Kündigung musst Du innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis erklären (§ 626 Abs. 2 BGB).

Ist eine Abfindung statt Eigenkündigung sinnvoll?

Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung bringt Geld, eine Eigenkündigung nicht. Dafür kann der Aufhebungsvertrag ebenso wie die Kündigung eine Sperrzeit auslösen, und eine vor Ablauf der Kündigungsfrist vereinbarte Beendigung kann zum Ruhen nach § 158 SGB III führen. Ob sich die Variante lohnt, hängt von Abfindungshöhe, Anschlussjob und Begründung ab. Unterschreibe nur, wenn Termin, Betrag und Formulierung geprüft sind.

Quellen

  1. § 1a KSchG Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 628 BGB Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. Fachliche Weisungen der BA zu § 159 SGB III (gültig ab 01.07.2026)
    BehördeBundesagentur für Arbeit · abgerufen am 28.10.2026
  6. § 112 BetrVG Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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