Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte

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Kurz erklärt Der Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte schließt die ordentliche Kündigung intern benannter Beschäftigter aus. Nach § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 BDSG ist nur eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig, wenn die Benennung gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Schutz wirkt ein Jahr nach dem Ende der Tätigkeit nach.

Mitarbeitende Person verlässt ein Bürogebäude mit einer Umzugskiste, was die Situation des Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte verdeutlicht
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Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte: Wer ist durch § 38 BDSG geschützt?

Geschützt sind Beschäftigte, die ihr Arbeitgeber zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten benannt hat, und zwar nur dann, wenn die Benennung Pflicht ist. Das ergibt sich aus dem letzten Halbsatz von § 38 Abs. 2 BDSG.

Pflicht ist die Benennung nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO, wenn die Kerntätigkeit in einer umfangreichen regelmäßigen Überwachung von Personen oder in der umfangreichen Verarbeitung besonders sensibler Daten besteht. Ergänzend verlangt § 38 Abs. 1 BDSG sie, wenn ein Unternehmen in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt. Unabhängig von der Zahl gilt sie bei Verarbeitungen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen, und bei geschäftsmäßiger Datenübermittlung oder Markt- und Meinungsforschung.

Wer freiwillig benannt wurde, etwa in einem kleinen Betrieb, hat den Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte nicht. Es bleibt das Verbot, wegen der Aufgabenerfüllung abberufen oder benachteiligt zu werden (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO). Externe Datenschutzbeauftragte stehen in keinem Arbeitsverhältnis und fallen ebenfalls nicht darunter. Für Behörden und öffentliche Stellen der Länder gilt das jeweilige Landesdatenschutzrecht.

Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte: Was bedeutet Kündigung nur aus wichtigem Grund?

Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, auch eine betriebsbedingte. Zulässig ist nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 BGB (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG). Dafür gilt auch die Zwei-Wochen-Frist bei fristloser Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB.

Der Schutz greift schon in der Probezeit. Das BAG hat das im Urteil vom 25.08.2022 entschieden (2 AZR 225/20): Einer Teamleiterin Recht, die zugleich verpflichtend benannte Datenschutzbeauftragte war, war nach knapp sechs Monaten ordentlich gekündigt worden, gestützt auf eine Umstrukturierung. Die Kündigung war unwirksam. Dass sie in der vereinbarten Probezeit und in der Wartezeit im Kündigungsschutz zuging, war ohne Bedeutung.

Vorher hatte der EuGH auf Vorlage des BAG am 22.06.2022 (C-534/20, Leistritz) bestätigt, dass die deutsche Regel mit der DSGVO vereinbar ist. Auch gegen diese Kündigung muss die Klagefrist von drei Wochen eingehalten werden (§ 4 Satz 1 KSchG).

Darf der Arbeitgeber Dich als Datenschutzbeauftragten abberufen?

Nur entsprechend § 626 BGB, also aus wichtigem Grund (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG). Eine organisatorische Entscheidung, künftig einen externen statt eines internen Datenschutzbeauftragten einzusetzen, reicht dafür nach dem BAG nicht (2 AZR 225/20, unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung).

Anders liegt es bei einem echten Interessenkonflikt. Mit Urteil vom 06.06.2023 (9 AZR 383/19) hat das BAG entschieden, dass die Pflichten eines Datenschutzbeauftragten mit denen eines Betriebsratsvorsitzenden nicht vereinbar sind. Der Widerruf der Bestellung war deshalb wirksam. Zum Schutz als Betriebsratsmitglied siehe Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder.

Wie lange wirkt der Schutz nach dem Ende der Tätigkeit?

Ein Jahr. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist eine Kündigung innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG). Wer etwa nach einer Abberufung zurück in die reine Fachaufgabe wechselt, bleibt also noch zwölf Monate geschützt.

Der Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte richtet sich nur gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine eigene Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag bleiben möglich. Wie sich der Schutz in die übrigen Fälle einordnet, zeigt Sonderkündigungsschutz.

Für das Unternehmen ist die Pflicht zur Benennung ihrerseits sanktioniert. Verstöße gegen die Pflichten aus Art. 37 bis 39 DSGVO sind nach Art. 83 Abs. 4 Buchst. a DSGVO bußgeldbewehrt, Einzelheiten unter Bußgeld im Datenschutz.

Das Wichtigste in Kürze

  • Intern benannte Datenschutzbeauftragte können nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn die Benennung Pflicht ist (§ 38 Abs. 2, § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG).
  • Pflicht ist die Benennung in der Regel ab 20 Personen, die ständig automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten (§ 38 Abs. 1 BDSG).
  • Der Schutz gilt auch in Probezeit und Wartezeit (BAG, Urteil vom 25.08.2022, 2 AZR 225/20).
  • Abberufung nur aus wichtigem Grund; ein Interessenkonflikt mit dem Betriebsratsvorsitz genügt (BAG, Urteil vom 06.06.2023, 9 AZR 383/19).
  • Nach Ende der Tätigkeit wirkt der Schutz ein Jahr nach (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG); die Klagefrist beträgt drei Wochen.

Häufige Fragen (10)

Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte: Ist ein Datenschutzbeauftragter unkündbar?

Ordentlich ja, wenn er verpflichtend benannt ist. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt möglich (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG), etwa bei schweren Pflichtverletzungen. Der Arbeitgeber muss sie dann innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Gründe erklären. Für freiwillig benannte oder externe Datenschutzbeauftragte gilt dieser Sonderschutz nicht.

Gilt der Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte auch in der Probezeit?

Ja, wenn die Benennung verpflichtend war. Das BAG hat am 25.08.2022 entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz auch während einer vereinbarten Probezeit und der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG gilt (2 AZR 225/20). Der Wortlaut des § 6 Abs. 4 BDSG kennt keine Einschränkung, und der Zweck, die Stellung des Datenschutzbeauftragten zu stärken, spricht dagegen.

Wie lange gilt der nachwirkende Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte?

Ein Jahr nach dem Ende der Tätigkeit. In dieser Zeit ist eine Kündigung nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG, für Unternehmen über § 38 Abs. 2 BDSG). Die Frist beginnt mit dem Ende der Tätigkeit, etwa nach einer wirksamen Abberufung oder dem eigenen Niederlegen des Amtes.

Gilt der Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte auch im Kleinunternehmen?

Nur, wenn dort eine Pflicht zur Benennung besteht. Arbeiten in der Regel weniger als 20 Personen ständig mit automatisierter Datenverarbeitung, ist die Benennung nach § 38 Abs. 1 BDSG in der Regel nicht vorgeschrieben, und dann greift der Sonderschutz nicht. Anders ist es bei Datenschutz-Folgenabschätzungen, geschäftsmäßiger Datenübermittlung oder einer Kerntätigkeit nach Art. 37 Abs. 1 Buchst. b und c DSGVO, etwa der umfangreichen Verarbeitung von Gesundheitsdaten; dort gilt die Pflicht unabhängig von der Mitarbeiterzahl.

Kann einem Datenschutzbeauftragten betriebsbedingt gekündigt werden?

Ordentlich nicht. Auch eine Umstrukturierung oder der Wechsel zu einem externen Dienstleister rechtfertigt keine ordentliche Kündigung eines verpflichtend benannten internen Datenschutzbeauftragten. Im Fall des BAG vom 25.08.2022 (2 AZR 225/20) war genau eine solche Kündigung unwirksam. Ob ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Haben externe Datenschutzbeauftragte Kündigungsschutz?

Nicht nach § 38 BDSG. Der Sonderschutz betrifft die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Ein externer Datenschutzbeauftragter arbeitet auf Grundlage eines Dienstvertrags mit dem Unternehmen. Für ihn gilt, was dieser Vertrag zu Laufzeit und Kündigung regelt. Das Verbot, ihn wegen seiner Aufgabenerfüllung abzuberufen oder zu benachteiligen, folgt dagegen direkt aus Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO.

Kann der Arbeitgeber erst abberufen und dann kündigen?

Das hilft ihm nur begrenzt. Die Abberufung selbst braucht einen wichtigen Grund (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG). Ist sie wirksam, schließt sich ein Jahr nachwirkender Schutz an, in dem nur eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich ist. Eine ordentliche Kündigung kommt also frühestens nach Ablauf dieses Jahres in Betracht, sofern dann kein anderer Sonderschutz besteht.

Darf ein Betriebsratsvorsitzender Datenschutzbeauftragter sein?

Nach dem BAG nicht ohne Konflikt. Mit Urteil vom 06.06.2023 (9 AZR 383/19) hat es entschieden, dass die Pflichten beider Ämter unvereinbar sind. Der Interessenkonflikt rechtfertigt den Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten. Das Arbeitsverhältnis und das Betriebsratsamt bleiben davon unberührt; als Betriebsratsmitglied genießt der Betroffene weiterhin den Schutz des § 15 KSchG.

Gilt der Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte auch für Stellvertreter?

Das BDSG regelt keinen Stellvertreter. Sicher geschützt ist nur, wer selbst als Datenschutzbeauftragter benannt ist und dessen Benennung verpflichtend war. Wer lediglich intern als Vertretung vorgesehen ist, kann sich auf § 38 Abs. 2 BDSG nicht ohne Weiteres berufen. Wie die Rolle im konkreten Fall ausgestaltet ist, sollte bei einer Kündigung früh geprüft werden, weil die dreiwöchige Klagefrist läuft.

Darf ein Datenschutzbeauftragter selbst kündigen?

Ja. Der Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte beschränkt nur den Arbeitgeber. Du kannst das Arbeitsverhältnis mit der vertraglichen oder gesetzlichen Frist kündigen oder einen Aufhebungsvertrag schließen. Auch das Amt als Datenschutzbeauftragter kannst Du niederlegen. Danach läuft das Jahr des nachwirkenden Schutzes, wenn Du im Unternehmen bleibst (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG).

Quellen

  1. § 38 BDSG Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 6 BDSG Stellung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. BAG, Urteil vom 06.06.2023, 9 AZR 383/19 (Interessenkonflikt Betriebsratsvorsitz)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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