Karenzentschädigung

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Kurz erklärt Die Karenzentschädigung ist die Zahlung, die der Arbeitgeber für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot leisten muss. Sie ist in § 74 Abs. 2 HGB geregelt und beträgt mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Ohne Entschädigungszusage ist das Verbot nichtig, bei zu geringer Zusage für Dich unverbindlich.

Person verlässt ein Bürogebäude, möglicherweise im Kontext einer Karenzentschädigung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Inhalt 4 Abschnitte

Wann steht Dir eine Karenzentschädigung zu?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot hindert Dich, nach dem Ausscheiden für die Konkurrenz zu arbeiten. Für alle Arbeitnehmer gelten dafür nach § 110 GewO die §§ 74 bis 75f HGB. Das Verbot bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer unterzeichneten Urkunde (§ 74 Abs. 1 HGB). Verbindlich ist es nach § 74 Abs. 2 HGB nur, wenn sich der Arbeitgeber zu einer Karenzentschädigung verpflichtet. Es darf höchstens zwei Jahre dauern (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB).

Fehlt jede Entschädigungszusage, ist das Verbot nichtig. Eine salvatorische Klausel rettet es nicht (BAG, Urteil vom 22.03.2017, 10 AZR 448/15). Die Arbeitnehmerin hatte dort Karenzentschädigung verlangt und verlor, weil es kein wirksames Verbot gab. Ist die Zusage nur zu niedrig, ist das Verbot unverbindlich. Dann hast Du nach derselben Entscheidung ein Wahlrecht: Du hältst Dich daran und bekommst die zugesagte Entschädigung oder Du machst Wettbewerb. Entscheiden musst Du Dich zu Beginn der Karenzzeit.

Wie hoch ist die Karenzentschädigung?

Für jedes Jahr des Verbots muss sie mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreichen (§ 74 Abs. 2 HGB). Dazu zählt nicht nur das Grundgehalt. Provisionen und andere wechselnde Bezüge wie ein Bonus aus einer Zielvereinbarung gehen nach § 74b Abs. 2 HGB mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre ein. Reiner Auslagenersatz bleibt außen vor (Abs. 3).

Auch Leistungen aus virtuellen Aktienoptionen zählen mit, soweit die Optionen noch im laufenden Arbeitsverhältnis ausgeübt wurden (BAG, Urteil vom 27.03.2025, 8 AZR 63/24). Ein Rechenbeispiel: Bei 60.000 Euro Jahresgehalt und durchschnittlich 12.000 Euro Bonus liegt die Untergrenze bei 36.000 Euro im Jahr, also 3.000 Euro monatlich. Die Karenzentschädigung wird nach § 74b Abs. 1 HGB am Schluss jedes Monats gezahlt.

Wird neuer Verdienst angerechnet?

Ja, aber bei der Karenzentschädigung nur oberhalb einer Grenze. Nach § 74c Abs. 1 HGB musst Du Dir anderweitigen Verdienst anrechnen lassen, soweit er zusammen mit der Entschädigung 110 Prozent Deiner letzten Bezüge übersteigt. Musstest Du wegen des Verbots umziehen, liegt die Grenze bei 125 Prozent. Angerechnet wird auch, was Du böswillig zu verdienen unterlässt. Auf Verlangen musst Du Auskunft über Deinen Erwerb geben (§ 74c Abs. 2 HGB).

Im Beispiel oben bleiben 3.000 Euro Entschädigung voll erhalten, solange der neue Monatsverdienst 3.600 Euro nicht übersteigt. Denn 110 Prozent von 6.000 Euro sind 6.600 Euro.

Kann der Arbeitgeber die Zahlung vermeiden?

Die Zahlung der Karenzentschädigung vermeidet er nur in engen Grenzen. Vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses kann er nach § 75a HGB schriftlich auf das Verbot verzichten. Er wird dann aber erst ein Jahr nach der Erklärung von der Zahlung frei. Ein Verzicht nach dem Ausscheiden ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen. In einem Aufhebungsvertrag können beide Seiten das Verbot einvernehmlich aufheben; das sollte ausdrücklich geregelt werden.

Bei einer Kündigung gilt § 75 HGB. Kündigt der Arbeitgeber, kannst Du Dich binnen eines Monats schriftlich vom Verbot lösen (§ 75 Abs. 2 HGB). Das gilt nicht bei einem erheblichen Anlass in Deiner Person oder wenn er die vollen Bezüge anbietet. Gleiches gilt bei Deiner fristlosen Eigenkündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers (§ 75 Abs. 1 HGB).

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur mit Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent der letzten vertragsmäßigen Leistungen verbindlich (§ 74 Abs. 2 HGB).
  • Ohne jede Entschädigungszusage ist das Verbot nichtig; bei zu geringer Zusage hast Du ein Wahlrecht (BAG, 22.03.2017, 10 AZR 448/15).
  • Provisionen und Boni zählen mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre (§ 74b Abs. 2 HGB), virtuelle Optionen unter Umständen auch (BAG, 8 AZR 63/24).
  • Neuer Verdienst wird erst angerechnet, soweit er mit der Entschädigung 110 Prozent der letzten Bezüge übersteigt (§ 74c HGB).
  • Der Arbeitgeber kann nur vor dem Ausscheiden verzichten und zahlt dann noch ein Jahr (§ 75a HGB).

Häufige Fragen (10)

Wie hoch ist die Karenzentschädigung?

Mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen für jedes Jahr des Verbots (§ 74 Abs. 2 HGB). Gemeint ist nicht nur das Grundgehalt, sondern auch Provisionen und andere wechselnde Bezüge. Wechselnde Bezüge werden nach § 74b Abs. 2 HGB mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre angesetzt. Mehr darf vereinbart werden, weniger macht das Verbot für Dich unverbindlich.

Wann wird die Karenzentschädigung gezahlt?

Monatlich, und zwar am Schluss jedes Monats (§ 74b Abs. 1 HGB). Der Anspruch beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und läuft für die Dauer des Verbots, höchstens zwei Jahre (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB). Voraussetzung ist, dass Du Dich an das Verbot hältst. Wer stattdessen Wettbewerb macht, riskiert neben dem Anspruch auch eine vereinbarte Vertragsstrafe.

Muss die Karenzentschädigung versteuert werden?

Ja. Steuerlich ist sie eine Entschädigung für die Nichtausübung einer Tätigkeit nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG und damit einkommensteuerpflichtig. Bei monatlicher Zahlung wird sie wie laufendes Einkommen besteuert. Wird sie zusammengeballt in einer Summe gezahlt, kann die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG in Betracht kommen. Die Einzelheiten solltest Du steuerlich prüfen lassen.

Wie berechnet man die Karenzentschädigung?

Ausgangspunkt sind die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen eines Jahres. Festgehalt und feste Zulagen werden mit dem letzten Stand angesetzt, wechselnde Bezüge wie Provisionen mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre (§ 74b Abs. 2 HGB). Davon sind mindestens 50 Prozent je Verbotsjahr zu zahlen. Beispiel: 60.000 Euro Gehalt plus 12.000 Euro Bonusdurchschnitt ergeben mindestens 36.000 Euro jährlich.

Was passiert, wenn keine Karenzentschädigung vereinbart ist?

Dann ist das Wettbewerbsverbot nichtig. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch eine salvatorische Klausel daran nichts ändert (BAG, 22.03.2017, 10 AZR 448/15). Du darfst nach dem Ausscheiden also für die Konkurrenz arbeiten. Umgekehrt kannst Du in diesem Fall keine Entschädigung verlangen; die Klägerin im entschiedenen Fall ging deshalb leer aus. Eine eventuell vereinbarte Vertragsstrafe greift ebenfalls nicht.

Wird mein neues Gehalt auf die Karenzentschädigung angerechnet?

Teilweise. Nach § 74c Abs. 1 HGB wird Dein neuer Verdienst nur angerechnet, soweit er zusammen mit der Entschädigung 110 Prozent Deiner letzten Bezüge übersteigt. Musstest Du wegen des Verbots den Wohnort wechseln, liegt die Grenze bei 125 Prozent. Auch ein böswillig unterlassener Erwerb wird angerechnet. Der Arbeitgeber darf Auskunft über Deinen Verdienst verlangen (§ 74c Abs. 2 HGB).

Kann der Arbeitgeber auf das Wettbewerbsverbot verzichten?

Ja, aber nur vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses und schriftlich (§ 75a HGB). Du bist dann sofort frei, für Konkurrenten zu arbeiten. Die Entschädigung muss er trotzdem noch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Verzichtserklärung zahlen. Verzichtet er also kurz vor Deinem Ausscheiden, schuldet er sie meist fast ein ganzes Jahr. Nach dem Ausscheiden ist ein einseitiger Verzicht nicht vorgesehen.

Gilt das Wettbewerbsverbot auch nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber?

In der Regel ja, Du kannst Dich aber lösen. Kündigt der Arbeitgeber, wird das Verbot nach § 75 Abs. 2 HGB unwirksam, wenn Du binnen eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärst, Dich nicht gebunden zu fühlen. Das gilt nicht, wenn für die Kündigung ein erheblicher Anlass in Deiner Person vorlag. Es gilt auch nicht, wenn der Arbeitgeber zusagt, Dir für die Dauer des Verbots die vollen letzten Bezüge zu zahlen.

Muss ein Wettbewerbsverbot schriftlich vereinbart werden?

Ja. Nach § 74 Abs. 1 HGB bedarf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot der Schriftform. Außerdem muss der Arbeitgeber Dir eine von ihm unterzeichnete Urkunde mit den vereinbarten Bestimmungen aushändigen. Eine mündliche Absprache oder ein bloßer Hinweis in einer E-Mail genügt nicht. Fehlt die Form, kann sich der Arbeitgeber nicht auf das Verbot berufen. Ob Dir dann trotzdem eine Entschädigung zusteht, hängt vom Einzelfall ab.

Wie lange darf ein Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung dauern?

Höchstens zwei Jahre ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB). Eine längere Vereinbarung ist für die überschießende Zeit unverbindlich. Auch innerhalb dieser Grenze ist das Verbot nach § 74a Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB nur verbindlich, soweit es ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers schützt und Dein Fortkommen nicht unbillig erschwert.

Quellen

  1. § 74 HGB Wettbewerbsverbot, Form und Karenzentschädigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 74b HGB Zahlung und Berechnung der Entschädigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 74c HGB Anrechnung anderweitigen Erwerbs
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 75a HGB Verzicht des Arbeitgebers
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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