Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

  • Zuletzt aktualisiert:
  • 3 Min. Lesezeit

Kurz erklärt Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt Dir, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für die Konkurrenz zu arbeiten oder selbst in Wettbewerb zu treten. Rechtsgrundlage sind § 110 GewO und die §§ 74 bis 75f HGB. Wirksam ist es nur schriftlich, verbindlich erst mit einer Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der letzten Bezüge, und es darf höchstens zwei Jahre dauern.

Person verlässt ein modernes Bürogebäude in Deutschland und blickt zurück, eine Szene, die ein Nachvertragliches Wettbewerbsverbot thematisiert
Inhalt 4 Abschnitte

Wann ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam?

Nach § 110 GewO können Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot vereinbaren; die §§ 74 bis 75f HGB gelten entsprechend. § 74 HGB verlangt die Schriftform und die Aushändigung einer vom Arbeitgeber unterschriebenen Urkunde. Verbindlich ist das Verbot nur mit einer Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen, Provisionen eingerechnet (§ 74b Abs. 2 HGB). Ist sie zu niedrig, ist das Verbot nicht nichtig, sondern unverbindlich: Du kannst wählen, ob Du Dich daran hältst und die Entschädigung verlangst.

§ 74a HGB setzt weitere Grenzen: Das Verbot muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse schützen, darf Dein Fortkommen nicht unbillig erschweren und höchstens zwei Jahre dauern. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist bei Minderjährigen nichtig. Fehlt die Entschädigung ganz, ist das Verbot nichtig, eine salvatorische Klausel rettet es nicht. So entschied das BAG am 22.03.2017 (10 AZR 448/15); die Arbeitnehmerin, die sich an das Verbot gehalten hatte, bekam deshalb keine Entschädigung. Die Klausel steht meist im Arbeitsvertrag, wo zusätzlich die AGB-Kontrolle im Arbeitsvertrag greift.

Wie hoch ist die Karenzentschädigung und was wird angerechnet?

Provisionen und andere wechselnde Bezüge zählen nach § 74b Abs. 2 HGB mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre, Auslagenersatz bleibt außen vor. Das BAG rechnete am 27.03.2025 (8 AZR 63/24) auch Leistungen aus virtuellen Aktienoptionen ein, soweit sie noch im laufenden Arbeitsverhältnis ausgeübt wurden. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Gezahlt wird am Schluss jedes Monats (§ 74b Abs. 1 HGB).

Anderweitiger Verdienst wird nach § 74c HGB angerechnet, soweit Entschädigung und neuer Verdienst zusammen 110 Prozent der letzten Bezüge übersteigen, bei einem erzwungenen Umzug 125 Prozent. Beispiel: 5.000 Euro zuletzt, 2.500 Euro Entschädigung, 3.200 Euro neu. Die 5.700 Euro liegen 200 Euro über 5.500 Euro, gezahlt werden 2.300 Euro. Über Deinen Verdienst musst Du Auskunft geben.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Kann sich eine Seite davon lösen?

Der Arbeitgeber kann nach § 75a HGB nur vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich verzichten. Die Zahlungspflicht endet dann aber erst ein Jahr nach der Erklärung. Auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann der Arbeitgeber nach dem Ausscheiden nicht einseitig verzichten.

Du kannst Dich unter den Voraussetzungen des § 75 HGB lösen. Kündigst Du nach § 626 BGB fristlos wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers, wird das Verbot unwirksam, wenn Du binnen eines Monats schriftlich erklärst, Dich nicht gebunden zu fühlen. Dasselbe gilt bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber, es sei denn, es gibt einen erheblichen Anlass in Deiner Person oder der Arbeitgeber bietet die vollen letzten Bezüge als Entschädigung an. Im Aufhebungsvertrag können beide Seiten es aufheben.

Was droht bei einem Verstoß?

Arbeitest Du trotz wirksamen Verbots für die Konkurrenz, kann der Arbeitgeber auf Unterlassung klagen. Für die Zeit des Verstoßes verlierst Du in der Regel den Anspruch auf die Entschädigung, weil sie die Gegenleistung für Deine Enthaltung ist. Ist eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag vereinbart, kann sie zusätzlich fällig werden.

Vom nachvertraglichen Verbot zu trennen ist das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses, das auch ohne Vereinbarung gilt. Vor einem Jobwechsel lohnt die Prüfung, ob die Klausel wirksam ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot braucht Schriftform und eine Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent der letzten vertragsmäßigen Leistungen (§ 74 HGB).
  • Ohne jede Entschädigungszusage ist es nichtig, eine salvatorische Klausel hilft nicht (BAG, 22.03.2017, 10 AZR 448/15).
  • Das Verbot darf höchstens zwei Jahre dauern und muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse schützen (§ 74a HGB).
  • Neuer Verdienst wird angerechnet, soweit er zusammen mit der Entschädigung 110 Prozent der letzten Bezüge übersteigt (§ 74c HGB).
  • Der Arbeitgeber kann nur vor dem Ausscheiden verzichten und zahlt dann noch ein Jahr (§ 75a HGB).

Häufige Fragen (10)

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Wie lange darf es nach der Kündigung gelten?

Höchstens zwei Jahre ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses, so § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit längerer Dauer ist insoweit unverbindlich. Auch innerhalb der zwei Jahre kann das Verbot unverbindlich sein, wenn es Dein Fortkommen nach Ort, Zeit oder Gegenstand unbillig erschwert. Ob das so ist, hängt von der gezahlten Entschädigung und dem Umfang des Verbots ab.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Ist es ohne Karenzentschädigung gültig?

Nein. Fehlt eine Zusage der Entschädigung ganz, ist das Verbot nach der Rechtsprechung des BAG nichtig (Urteil vom 22.03.2017, 10 AZR 448/15). Daran ändert auch eine salvatorische Klausel nichts. Für Dich heißt das: Du darfst zur Konkurrenz wechseln, bekommst aber auch kein Geld, selbst wenn Du Dich an das Verbot hältst.

Wie hoch ist die Karenzentschädigung?

Mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen für jedes Jahr des Verbots (§ 74 Abs. 2 HGB). Dazu zählen neben dem Fixgehalt auch Provisionen, Boni und Sachbezüge wie ein privat nutzbarer Dienstwagen. Wechselnde Bezüge werden mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre angesetzt (§ 74b Abs. 2 HGB). Höhere Zusagen sind erlaubt.

Wann wird die Karenzentschädigung gezahlt?

Monatlich, am Schluss jedes Monats, so § 74b Abs. 1 HGB. Der Anspruch beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und läuft für die Dauer des Verbots. Zahlt der Arbeitgeber nicht, kannst Du die Entschädigung einklagen. Er darf aber verlangen, dass Du ihm über anderweitigen Verdienst Auskunft gibst (§ 74c Abs. 2 HGB).

Wird ein neues Gehalt auf die Karenzentschädigung angerechnet?

Teilweise. Nach § 74c Abs. 1 HGB musst Du Dir anrechnen lassen, was Du durch anderweitige Arbeit verdienst oder böswillig zu verdienen unterlässt. Angerechnet wird aber nur, soweit Entschädigung und neuer Verdienst zusammen mehr als 110 Prozent Deiner letzten Bezüge ergeben. Musstest Du wegen des Verbots umziehen, liegt die Grenze bei 125 Prozent.

Kann der Arbeitgeber das Wettbewerbsverbot einseitig aufheben?

Nur vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses und nur schriftlich (§ 75a HGB). Er wird dann aber erst ein Jahr nach seiner Erklärung von der Zahlungspflicht frei. Verzichtet er also kurz vor Deinem Ausscheiden, zahlt er trotzdem fast ein Jahr. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist eine Aufhebung nur noch einvernehmlich möglich.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Gilt es, wenn der Arbeitgeber kündigt?

Nicht zwingend. Kündigt der Arbeitgeber ordentlich, kannst Du Dich nach § 75 Abs. 2 HGB durch schriftliche Erklärung binnen eines Monats vom Verbot lösen. Das gilt nicht, wenn die Kündigung auf einem erheblichen Anlass in Deiner Person beruht oder der Arbeitgeber Dir für die Dauer des Verbots die vollen letzten Bezüge zusagt.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Was passiert bei einem Verstoß?

Der Arbeitgeber kann auf Unterlassung klagen und für die Zeit des Verstoßes die Entschädigung verweigern. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, kann er sie verlangen, soweit die Klausel wirksam ist. Schadensersatz kommt hinzu, wenn er einen Schaden beweisen kann. Ein wirksames Verbot einfach zu ignorieren, ist deshalb riskant. Bei Zweifeln an der Wirksamkeit vorher prüfen lassen.

Muss ein Wettbewerbsverbot schriftlich vereinbart werden?

Ja. § 74 Abs. 1 HGB verlangt die Schriftform und zusätzlich die Aushändigung einer vom Arbeitgeber unterzeichneten Urkunde mit allen Bestimmungen an Dich. Eine bloß mündliche Abrede oder ein nicht übergebenes Dokument genügt nicht. Fehlt die Form, ist das Verbot nichtig. Das gilt auch, wenn es nachträglich in einem Zusatz vereinbart wird.

Gilt ein Wettbewerbsverbot auch für Tätigkeiten in einer anderen Branche?

Nur, soweit die Klausel diese Tätigkeit erfasst und ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers besteht (§ 74a Abs. 1 HGB). Ein Verbot, das jede Tätigkeit bei jedem denkbaren Konkurrenten untersagt, kann insoweit unverbindlich sein. Entscheidend sind Wortlaut, räumlicher Bereich und Dein bisheriges Aufgabengebiet. Eine Prüfung im Einzelfall ist hier fast immer nötig.

Quellen

  1. § 110 GewO Wettbewerbsverbot
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 74 HGB Wettbewerbsverbot, Form und Karenzentschädigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 74a HGB Unverbindlichkeit und Nichtigkeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 74c HGB Anrechnung anderweitigen Erwerbs
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. BAG, Urteil vom 22.03.2017, 10 AZR 448/15 (keine Karenzentschädigung, Nichtigkeit)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026

Redaktion

Redaktion Kanzlei CleverLaw

Redaktion Rechtslexikon

Zur Redaktionsrichtlinie

Weitere Begriffe in Kündigung

Kostenlose Fallprüfung

Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.