Insolvenzgeld

  • Zuletzt aktualisiert:
  • 3 Min. Lesezeit

Kurz erklärt Insolvenzgeld ist eine Leistung der Agentur für Arbeit, die ausstehenden Lohn ersetzt, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Grundlage sind die §§ 165 bis 172 SGB III. Gezahlt wird das Nettoentgelt für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten danach gestellt werden.

Mitarbeiter verlässt ein Bürogebäude mit Karton, was auf die Notwendigkeit von Insolvenzgeld bei Arbeitgeberinsolvenz hinweisen kann
Inhalt 4 Abschnitte

Wer bekommt Insolvenzgeld und wofür?

Anspruch haben Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren und beim Insolvenzereignis noch offenen Lohn für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses haben (§ 165 Abs. 1 SGB III). Fehlt nur der Lohn ohne Insolvenzereignis, siehe Lohn nicht gezahlt.

Als Insolvenzereignis zählt eines von dreien:

  1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
  2. die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse oder
  3. die vollständige Einstellung des Betriebs im Inland, wenn kein Antrag gestellt wurde und ein Verfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt.

Eine Ausnahme verschiebt den Zeitraum: Hast Du in Unkenntnis des Insolvenzereignisses weitergearbeitet, zählen die drei Monate vor dem Tag, an dem Du davon erfahren hast (§ 165 Abs. 3 SGB III).

Wie hoch ist das Insolvenzgeld?

Gezahlt wird das Nettoentgelt. Dazu wird das Bruttoentgelt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt und um die gesetzlichen Abzüge vermindert (§ 167 Abs. 1 SGB III). Erfasst sind alle Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, etwa Überstundenvergütung oder Zulagen für die drei Monate.

Nicht erfasst sind Ansprüche, die Du wegen der Beendigung oder für die Zeit danach hast, zum Beispiel eine Abfindung (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Die Sozialversicherungsbeiträge für die drei Monate zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der Krankenkasse nach (§ 175 SGB III). Insolvenzgeld ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. b EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das Insolvenzgeld erhöht also den Steuersatz auf Dein übriges Einkommen.

Dein Antrag: Welche Frist musst Du beachten?

Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden (§ 324 Abs. 3 SGB III). Hast Du sie ohne eigenes Verschulden versäumt, reicht ein Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses. Ein Verschulden liegt aber schon vor, wenn Du Dich nicht mit der nötigen Sorgfalt um Deine Ansprüche gekümmert hast.

Zuständig ist nach § 327 Abs. 3 SGB III die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liegt. Die Höhe der offenen Löhne bescheinigt der Insolvenzverwalter in der Insolvenzgeldbescheinigung (§ 314 SGB III). Bis zur Entscheidung kann die Agentur einen Vorschuss zahlen, wenn der Eröffnungsantrag gestellt, das Arbeitsverhältnis beendet und der Anspruch auf Insolvenzgeld hinreichend wahrscheinlich ist (§ 168 SGB III). Mit dem Antrag gehen Deine Lohnansprüche auf die Bundesagentur über (§ 169 SGB III). Unabhängig davon brauchst Du nach einer Kündigung eine rechtzeitige Arbeitslosmeldung.

Kündigung und Weiterarbeit in der Insolvenz

Die Insolvenz beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Der Insolvenzverwalter kann aber nach § 113 InsO mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen, auch wenn vertraglich eine längere Frist gilt. Einen eigenen Kündigungsgrund schafft die Insolvenz nicht. Das Kündigungsschutzgesetz gilt weiter, Details unter Kündigung in der Insolvenz.

Willst Du die Kündigung angreifen, gilt auch hier die Klagefrist von drei Wochen nach § 4 KSchG. Lohn für die Zeit nach der Eröffnung ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Masseverbindlichkeit und wird aus der Insolvenzmasse beglichen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Insolvenzgeld ersetzt das Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis (§§ 165, 167 SGB III).
  • Der Antrag muss binnen zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden; nur bei unverschuldeter Versäumung gibt es zwei Monate ab Wegfall des Hindernisses (§ 324 Abs. 3 SGB III).
  • Abfindungen und andere Ansprüche wegen der Beendigung sind ausgeschlossen (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
  • Insolvenzgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 3 Nr. 2, § 32b EStG).
  • Der Insolvenzverwalter kann nach § 113 InsO mit höchstens drei Monaten Frist zum Monatsende kündigen.

Häufige Fragen (11)

Wie hoch ist das Insolvenzgeld?

So hoch wie Dein Nettolohn, aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Nach § 167 Abs. 1 SGB III wird das Bruttoentgelt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung gekappt und um Steuern und Sozialabgaben vermindert. Für Normalverdiener entspricht das Insolvenzgeld damit dem bisherigen Netto. Wer mehr verdient, erhält nur das Netto aus dem gekappten Betrag. Die genaue Summe ergibt sich aus der Insolvenzgeldbescheinigung.

Wie lange wird Insolvenzgeld gezahlt?

Für höchstens drei Monate. Abgedeckt sind die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis, also in der Regel vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 165 Abs. 1 SGB III). Lohnrückstände aus früheren Monaten fallen nicht unter das Insolvenzgeld. Sie kannst Du nur als Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Für die Zeit nach der Eröffnung haftet die Insolvenzmasse.

Wann muss ich Insolvenzgeld beantragen?

Spätestens zwei Monate nach dem Insolvenzereignis. Das ist eine Ausschlussfrist nach § 324 Abs. 3 SGB III. Stellen kannst Du den Antrag schon vorher, etwa sobald der Insolvenzantrag gestellt ist. Wer die Frist ohne eigenes Verschulden verpasst, kann den Antrag noch binnen zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses stellen. Unkenntnis allein entschuldigt nicht, wenn Du Dich nicht um Deine Ansprüche gekümmert hast.

Wie lange dauert es, bis Insolvenzgeld ausgezahlt wird?

Eine feste Bearbeitungszeit gibt das Gesetz nicht vor. Die Agentur für Arbeit braucht für die Berechnung in der Regel die Insolvenzgeldbescheinigung des Insolvenzverwalters nach § 314 SGB III. Bis dahin kann sie nach § 168 SGB III einen Vorschuss zahlen, wenn der Insolvenzantrag gestellt, Dein Arbeitsverhältnis beendet und der Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist. Den Vorschuss musst Du zurückzahlen, soweit später weniger Insolvenzgeld zuerkannt wird.

Wo beantrage ich Insolvenzgeld?

Bei der Agentur für Arbeit. Zuständig ist nach § 327 Abs. 3 SGB III die Agentur, in deren Bezirk die Lohnabrechnungsstelle Deines Arbeitgebers liegt. Hat der Arbeitgeber im Inland keine Lohnabrechnungsstelle, ist die Agentur am Sitz des Insolvenzgerichts zuständig. Entscheidend ist, dass der Antrag innerhalb der Zweimonatsfrist eingeht; fehlende Angaben zum Lohn liefert später der Insolvenzverwalter.

Muss Insolvenzgeld in der Steuererklärung angegeben werden?

Ja. Insolvenzgeld ist zwar nach § 3 Nr. 2 Buchst. b EStG steuerfrei, unterliegt aber nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG dem Progressionsvorbehalt. Das Finanzamt rechnet es also bei der Ermittlung des Steuersatzes mit ein. Dadurch kann auf Dein übriges Einkommen ein höherer Satz entfallen und eine Nachzahlung entstehen. Die Agentur übermittelt die gezahlten Beträge an das Finanzamt.

Bekomme ich für meine Abfindung Insolvenzgeld?

Nein. § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB III schließt Ansprüche aus, die Du wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit danach hast. Darunter fällt eine Abfindung. Sie kannst Du nur beim Insolvenzverwalter als Forderung anmelden. Ob und in welcher Höhe sie bedient wird, hängt von der Insolvenzmasse und vom Rang der Forderung ab.

Gibt es Insolvenzgeld auch ohne Insolvenzverfahren?

Ja, in zwei Fällen. Insolvenzgeld gibt es auch, wenn das Gericht den Eröffnungsantrag mangels Masse abweist. Außerdem zählt die vollständige Einstellung des Betriebs im Inland, wenn kein Antrag gestellt wurde und ein Verfahren offensichtlich mangels Masse ausscheidet (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB III). Die Abweisung mangels Masse muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder den Beschäftigten unverzüglich mitteilen.

Bekommen Minijobber Insolvenzgeld?

Ja. § 165 SGB III verlangt nur, dass Du als Arbeitnehmer im Inland beschäftigt warst. Eine Mindeststundenzahl oder Versicherungspflicht setzt das Gesetz nicht voraus. Auch Minijobber können deshalb Insolvenzgeld für offenen Lohn der letzten drei Monate beantragen. Es gilt dieselbe Zweimonatsfrist ab dem Insolvenzereignis. Selbstständige und Geschäftsführer ohne Arbeitnehmerstatus haben keinen Anspruch.

Was ist die Insolvenzgeldbescheinigung?

Ein Formular, in dem der Insolvenzverwalter Deinen Lohn bescheinigt. Er muss nach § 314 SGB III auf Verlangen der Agentur für Arbeit die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate, die gesetzlichen Abzüge und bereits geleistete Zahlungen angeben. Auch Pfändungen oder Abtretungen gehören hinein. Die Bescheinigung ist die Rechengrundlage für den Bescheid. Fordern musst Du sie nicht selbst, wohl aber den Antrag rechtzeitig stellen.

Wer bezahlt das Insolvenzgeld?

Letztlich die Arbeitgeber. Nach § 358 SGB III bringen sie die Mittel durch eine monatliche Umlage auf, die als Prozentsatz des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts erhoben wird. Für Dich als Arbeitnehmer fällt dafür kein Abzug an. Ausgenommen von der Umlage sind unter anderem öffentliche Arbeitgeber, die nicht insolvent werden können, und private Haushalte. Die Agentur für Arbeit zahlt aus und holt sich die übergegangenen Lohnansprüche zurück.

Quellen

  1. § 165 SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 167 SGB III Höhe des Insolvenzgeldes
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 324 SGB III Antrag vor Leistung (Abs. 3 Ausschlussfrist Insolvenzgeld)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 175 SGB III Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 113 InsO Kündigung eines Dienstverhältnisses
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  6. § 32b EStG Progressionsvorbehalt
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

Redaktion

Redaktion Kanzlei CleverLaw

Redaktion Rechtslexikon

Zur Redaktionsrichtlinie

Weitere Begriffe in Kündigung

Kostenlose Fallprüfung

Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.