Kündigung wegen Straftat
Kurz erklärt Eine Kündigung wegen Straftat ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weil Du eine Straftat begangen hast oder ein dringender Verdacht besteht. Rechtsgrundlage sind § 626 BGB und § 1 Abs. 2 KSchG. Eine private Tat zählt nur bei Bezug zum Arbeitsverhältnis. Die Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen erhoben werden.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann ist eine Kündigung wegen Straftat gerechtfertigt?
Entscheidend ist, wen die Tat trifft. Richtet sie sich gegen den Arbeitgeber, Kollegen oder Kunden, ist sie regelmäßig „an sich“ ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB. Typisch sind Diebstahl, Betrug oder eine Manipulation der Zeiterfassung. Mehr dazu unter Kündigung wegen Diebstahls und Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs.
Automatisch wirksam ist eine Kündigung wegen Straftat trotzdem nicht. Im Fall „Emmely“ (BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09) hatte eine Kassiererin Pfandbons über 1,30 Euro eingelöst. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung nach rund drei Jahrzehnten störungsfreier Beschäftigung für unverhältnismäßig; eine Abmahnung hätte genügt.
Gilt die Kündigung wegen Straftat auch bei einer Tat in der Freizeit?
Nur unter Voraussetzungen. Privates Verhalten verletzt die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB nur, wenn es einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Fehlt der Bezug, scheidet eine verhaltensbedingte Kündigung regelmäßig aus.
Zwei Entscheidungen zeigen die Spannweite. Ein städtischer Straßenbauarbeiter hatte im Strafprozess sein angeblich zu geringes Gehalt als Motiv für Zuhälterei genannt. Die ordentliche Kündigung war wirksam, weil er die Stadt öffentlich mit der Tat verknüpft hatte (BAG, 28.10.2010, 2 AZR 293/09). Ein Sachbearbeiter im Jobcenter handelte privat mit Kokain. Verhaltensbedingt reichte das nicht, wohl aber als personenbedingte Kündigung wegen fehlender Eignung; die fristlose Kündigung war dagegen unwirksam (BAG, 10.04.2014, 2 AZR 684/13). Je näher die Aufgabe an hoheitlichen Befugnissen liegt, desto strenger ist der Maßstab (BAG, 20.06.2013, 2 AZR 583/12, Wachpolizist).
Im öffentlichen Dienst gilt seit dem TVöD keine beamtenähnliche Pflicht mehr, das gesamte Privatleben am Ansehen des Arbeitgebers auszurichten. Für Beamte gilt eigenes Disziplinarrecht, siehe außerdienstliches Fehlverhalten.
Reicht schon der Verdacht einer Straftat?
Ja, unter strengen Voraussetzungen. Die Verdachtskündigung setzt einen dringenden, auf objektive Tatsachen gestützten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung voraus. Der Arbeitgeber muss Dich vorher anhören und alles Zumutbare zur Aufklärung tun. Ein Strafurteil braucht er nicht abzuwarten.
Für die fristlose Kündigung läuft die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erst, wenn der Arbeitgeber eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der Tatsachen hat (BAG, 20.03.2014, 2 AZR 1037/12). Sitzt ein Beschäftigter längere Zeit in Haft, kommt zusätzlich eine Kündigung bei Haft in Betracht.
Wie gehst Du gegen die Kündigung vor?
Die Kündigungsschutzklage muss nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Das gilt bei einer Kündigung wegen Straftat auch, wenn das Strafverfahren noch läuft. Was Du in einer Anhörung beim Arbeitgeber sagst, kann im Arbeitsgerichtsprozess verwendet werden. Ob und wie Du Dich äußerst, solltest Du deshalb mit Blick auf beide Verfahren prüfen lassen.
Das Wichtigste in Kürze
- Straftaten gegen den Arbeitgeber sind regelmäßig an sich ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB, die Interessenabwägung bleibt aber Pflicht (BAG 2 AZR 541/09).
- Private Straftaten rechtfertigen eine verhaltensbedingte Kündigung nur bei Bezug zum Arbeitsverhältnis (BAG 2 AZR 293/09).
- Fehlt der Bezug, kann bei bestimmten Aufgaben eine personenbedingte Kündigung wegen Eignungsmangels greifen (BAG 2 AZR 684/13).
- Eine Verdachtskündigung setzt eine vorherige Anhörung voraus; ein Strafurteil ist nicht nötig.
- Gegen die Kündigung musst Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang klagen (§ 4 KSchG).
Häufige Fragen (10)
Ist eine Kündigung wegen Straftat außerhalb der Arbeit möglich?
Ja, eine Kündigung wegen Straftat ist aber nur ausnahmsweise möglich. Eine private Straftat zählt nur, wenn sie einen Bezug zur Arbeit hat. Das ist etwa der Fall, wenn Betriebsmittel genutzt wurden, Kollegen betroffen sind oder der Arbeitgeber öffentlich mit der Tat in Verbindung gebracht wird. Unabhängig davon kann eine Tat Zweifel an der Eignung für bestimmte Aufgaben begründen, zum Beispiel bei Sicherheitsdiensten oder in der Leistungsverwaltung.
Ist eine Kündigung wegen Straftat auch bei einem Strafbefehl erlaubt?
Ein Strafbefehl ist eine rechtskräftige Verurteilung, wenn Du keinen Einspruch einlegst. Für die Kündigung zählt aber nicht die Form der Verurteilung, sondern die Tat und ihr Bezug zum Arbeitsverhältnis. Eine Geldstrafe wegen einer privaten Verkehrsstraftat rechtfertigt meist keine Kündigung. Anders kann es sein, wenn Du beruflich fahren musst und der Führerschein entzogen wurde; dann geht es um die Kündigung wegen Verlust des Führerscheins.
Muss ich meinem Arbeitgeber ein laufendes Strafverfahren mitteilen?
Eine allgemeine Pflicht dazu gibt es nicht. Sie kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder der Art der Tätigkeit ergeben. Das gilt etwa, wenn ein Verfahren Deine Eignung für die konkrete Aufgabe berührt oder wenn Du wegen Haft nicht arbeiten kannst. Fehlst Du wegen Untersuchungshaft, musst Du die Verhinderung unverzüglich anzeigen. Ein Verschweigen kann je nach Lage selbst zum Problem werden.
Ist eine fristlose Kündigung wegen Diebstahl geringwertiger Sachen wirksam?
Nicht automatisch. Auch der Diebstahl geringwertiger Sachen zum Nachteil des Arbeitgebers ist an sich ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB. Das Bundesarbeitsgericht verlangt aber stets eine Interessenabwägung. Im Fall Emmely (Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09) war die fristlose Kündigung wegen Pfandbons über 1,30 Euro nach langer beanstandungsfreier Beschäftigung unwirksam, weil eine Abmahnung ausgereicht hätte.
Kann der Arbeitgeber kündigen, bevor ich verurteilt bin?
Ja, über die Verdachtskündigung. Voraussetzung ist ein dringender Verdacht einer schweren Pflichtverletzung, der sich auf objektive Tatsachen stützt. Vor der Kündigung muss der Arbeitgeber Dich zu den Vorwürfen anhören. Die Unschuldsvermutung des Strafrechts bindet ihn im Arbeitsrecht nicht in derselben Weise. Umso wichtiger ist es, die Anhörung ernst zu nehmen und entlastende Umstände konkret zu benennen.
Gilt im öffentlichen Dienst ein strengerer Maßstab?
Teilweise. Der TVöD verlangt keine beamtenähnliche Lebensführung mehr; das Bundesarbeitsgericht wendet für Tarifbeschäftigte dieselben Grundsätze wie in der Privatwirtschaft an (Urteil vom 28.10.2010, 2 AZR 293/09). Strenger wird es bei hoheitlichen Aufgaben: Bei einem Wachpolizisten konnte eine private Drogenstraftat einen Eignungsmangel begründen (Urteil vom 20.06.2013, 2 AZR 583/12). Für Beamte gilt eigenes Disziplinarrecht.
Was passiert mit meinem Job bei Untersuchungshaft?
Während der Haft kannst Du nicht arbeiten und hast für diese Zeit in der Regel keinen Lohnanspruch. Ob der Arbeitgeber kündigen darf, hängt vor allem von der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit und davon ab, ob er die Stelle überbrücken kann. Ist noch eine Haft von mehr als zwei Jahren zu erwarten, muss der Arbeitgeber den Platz nach BAG, Urteil vom 24.03.2011, 2 AZR 790/09, regelmäßig nicht frei halten. Bei kürzerer Haft kommt es auf den Einzelfall an.
Bekomme ich bei einer Kündigung wegen Straftat eine Abfindung?
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es in der Regel nicht. § 1a KSchG greift nur bei betriebsbedingten Kündigungen mit entsprechendem Hinweis. Eine Abfindung entsteht in der Praxis meist über einen Vergleich im Kündigungsschutzprozess, wenn die Kündigung rechtliche Schwächen hat, etwa bei fehlender Anhörung vor einer Verdachtskündigung oder verspäteter fristloser Kündigung. Ihre Höhe hängt dann vom Prozessrisiko beider Seiten ab.
Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit für eine fristlose Kündigung wegen Straftat?
Zwei Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen (§ 626 Abs. 2 BGB). Die Frist beginnt erst, wenn der Arbeitgeber zuverlässig und möglichst vollständig informiert ist; Ermittlungen und eine Anhörung des Beschäftigten darf er zügig durchführen. Verstreicht die Frist, bleibt meist nur eine ordentliche Kündigung, für die der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zu prüfen ist.
Muss ich Vorstrafen gegenüber dem Arbeitgeber angeben?
Nicht jede. Nach § 53 Abs. 1 BZRG darfst Du Dich als unbestraft bezeichnen, wenn eine Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder bereits zu tilgen ist. Für andere Verurteilungen kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber zulässig danach fragt oder ein Führungszeugnis verlangt. In bestimmten Bereichen wie der Arbeit mit Kindern ist das teils gesetzlich vorgesehen. Eine falsche Antwort auf eine zulässige Frage kann später zur Anfechtung des Arbeitsvertrags führen.
Quellen
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