Kündigungsschutz für Auszubildende

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Kurz erklärt Auszubildende genießen nach der Probezeit einen besonders starken Kündigungsschutz. Nach § 22 Abs. 2 BBiG kann der Betrieb dann nur noch aus wichtigem Grund fristlos kündigen, eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die Kündigung muss schriftlich mit Gründen erfolgen und binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Tatsachen ausgesprochen werden (§ 22 Abs. 3 und 4 BBiG).

Auszubildende verlässt eine Werkshalle, der Kündigungsschutz für Auszubildende schützt vor ungerechtfertigter Entlassung
Inhalt 4 Abschnitte

Kündigungsschutz für Auszubildende: Was gilt in der Probezeit?

Jede Ausbildung beginnt mit einer Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten (§ 20 BBiG). In dieser Zeit können beide Seiten nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen. Ein Grund muss nicht angegeben werden.

Auch in der Probezeit gibt der Kündigungsschutz für Auszubildende aber Grenzen vor. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Eine E-Mail oder WhatsApp-Nachricht reicht also nicht, siehe Schriftform der Kündigung. Sonderkündigungsschutz bleibt bestehen, etwa für Schwangere nach § 17 MuSchG, siehe Kündigungsschutz in der Schwangerschaft. Bei minderjährigen Auszubildenden wird die Kündigung in der Regel erst wirksam, wenn sie den Eltern als gesetzlichen Vertretern zugeht (§ 131 Abs. 2 BGB).

Wann darf der Betrieb nach der Probezeit kündigen?

Nur noch aus einem wichtigen Grund und ohne Frist (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Eine ordentliche, etwa betriebsbedingte Kündigung mit Frist sieht das Gesetz für den Ausbildungsbetrieb nicht vor. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn dem Betrieb die Fortsetzung bis zum Ende der Ausbildung nicht zuzumuten ist. Bei steuerbarem Verhalten wie Unpünktlichkeit verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel zuvor eine Abmahnung (vgl. BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09).

Die Formvorschriften sind streng. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Fehlen die Gründe, ist die Kündigung nach dem Kündigungsschutz für Auszubildende unwirksam. Außerdem gilt eine Zwei-Wochen-Frist: Kennt der Betrieb die maßgeblichen Tatsachen länger als zwei Wochen, ist die Kündigung unwirksam (§ 22 Abs. 4 BBiG).

Du selbst kannst nach der Probezeit mit vier Wochen Frist kündigen, wenn Du die Ausbildung aufgibst oder einen anderen Beruf erlernen willst (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Mehr dazu unter Kündigung des Ausbildungsvertrags.

Wann darf der Betrieb trotz Kündigungsschutz für Auszubildende nach der Probezeit kündigen?

Für Auszubildende gibt es einen Zwischenschritt. Kammern und Innungen können nach § 111 Abs. 2 ArbGG einen Schlichtungsausschuss für Streitigkeiten aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis bilden. Gibt es ihn, musst Du ihn vor einer Klage anrufen. Erkennen nicht beide Seiten seinen Spruch binnen einer Woche an, kannst Du binnen zwei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 23.07.2015, 6 AZR 490/14, geklärt, dass für die Anrufung des Ausschusses die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG nicht entsprechend gilt; dem Antrag kann nur Prozessverwirkung entgegenstehen. Die Auszubildende im entschiedenen Fall erhielt ihre Vergütung für die Zeit nach der unwirksamen fristlosen Kündigung. Besteht dagegen kein Ausschuss, gilt die Klagefrist von drei Wochen für die Kündigungsschutzklage.

Wer nicht sicher weiß, ob ein Ausschuss existiert, wahrt am besten trotzdem die drei Wochen. Fragen kannst Du bei der zuständigen Kammer, etwa der Handelskammer oder der Handwerkskammer.

Was gilt am Ende der Ausbildung?

Das Ausbildungsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der Ausbildungszeit oder schon mit Bekanntgabe des bestandenen Prüfungsergebnisses (§ 21 Abs. 1 und 2 BBiG). Fällst Du durch, verlängert es sich auf Dein Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Beschäftigt Dich der Betrieb danach einfach weiter, entsteht nach § 24 BBiG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, siehe Übernahme nach der Ausbildung. Für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt zusätzlich § 78a BetrVG.

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Probezeit von einem bis vier Monaten können beide Seiten jederzeit fristlos kündigen, aber nur schriftlich (§§ 20, 22 Abs. 1 und 3 BBiG).
  • Nach der Probezeit darf der Betrieb nur aus wichtigem Grund kündigen, schriftlich und mit Angabe der Gründe (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BBiG).
  • Die Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn der Betrieb die Tatsachen länger als zwei Wochen kennt (§ 22 Abs. 4 BBiG).
  • Besteht ein Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG, muss er vor der Klage angerufen werden; die Drei-Wochen-Frist gilt dafür nicht (BAG 6 AZR 490/14).
  • Ohne Schlichtungsausschuss ist binnen drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht zu erheben.

Häufige Fragen (10)

Greift der Kündigungsschutz für Auszubildende nach der Probezeit?

Ja, aber nur aus einem wichtigen Grund und fristlos (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Eine ordentliche Kündigung mit Frist, etwa wegen Auftragsmangels, ist für den Ausbildungsbetrieb ausgeschlossen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die Gründe nennen. Zudem muss sie innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Betrieb von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hat (§ 22 Abs. 4 BBiG).

Welche Kündigungsfrist gilt beim Kündigungsschutz für Auszubildende in der Probezeit?

Keine. In der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden, und zwar von beiden Seiten. Die Probezeit dauert nach § 20 BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate. Auch hier gilt die Schriftform; eine Kündigung per E-Mail oder Messenger ist unwirksam.

Was sind wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung eines Azubis?

Gründe, die dem Betrieb die Fortsetzung bis zum Ende der Ausbildung unzumutbar machen. In Betracht kommen etwa Diebstahl, Tätlichkeiten oder beharrliches unentschuldigtes Fehlen trotz Abmahnung. Bei steuerbarem Verhalten ist in der Regel zuvor eine Abmahnung nötig. Ob ein Grund ausreicht, entscheidet eine Abwägung im Einzelfall.

Muss die Kündigung eines Azubis begründet werden?

Nach der Probezeit ja. § 22 Abs. 3 BBiG verlangt bei einer Kündigung aus wichtigem Grund und bei Deiner eigenen Kündigung wegen Berufswechsels die Angabe der Kündigungsgründe im Schreiben. Fehlen sie, ist die Kündigung unwirksam. In der Probezeit muss kein Grund genannt werden, die Kündigung muss aber trotzdem schriftlich erfolgen.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz beim Kündigungsschutz für Auszubildende?

Für die ordentliche Kündigung spielt es keine Rolle, weil der Betrieb nach der Probezeit gar nicht ordentlich kündigen darf. Der Kündigungsschutz für Auszubildende ergibt sich aus § 22 BBiG. Bedeutung hat das KSchG vor allem für die Klagefrist: Besteht kein Schlichtungsausschuss, musst Du nach BAG 6 AZR 490/14 innerhalb von drei Wochen klagen. Auszubildende zählen bei der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 KSchG nicht mit.

Was ist ein Schlichtungsausschuss beim Kündigungsschutz für Auszubildende?

Ein Ausschuss, den Kammern oder Innungen nach § 111 Abs. 2 ArbGG bilden können, besetzt mit Vertretern von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in gleicher Zahl. Er hört beide Seiten mündlich an und fällt einen Spruch. Gibt es ihn, ist er vor einer Klage zwingend anzurufen. Wird der Spruch nicht binnen einer Woche von beiden anerkannt, bleibt die Klage binnen zwei Wochen.

Kann einem Azubi wegen Krankheit gekündigt werden?

In der Probezeit ja, denn dort braucht der Betrieb keinen Grund. Danach kommt nur eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht, eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung scheidet aus. Krankheit ist keine Pflichtverletzung. Anders kann es liegen, wenn der Azubi Krankmeldepflichten wiederholt verletzt oder eine Krankheit vortäuscht. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.

Kann einem Azubi wegen Betriebsschließung gekündigt werden?

Nach dem Kündigungsschutz für Auszubildende ist eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung nach der Probezeit ausgeschlossen. Ob eine vollständige Betriebsschließung einen wichtigen Grund nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellt, hängt vom Einzelfall ab. Der Betrieb muss dabei die Interessen des Auszubildenden an einer Fortsetzung der Ausbildung berücksichtigen. Hat der Betrieb die vorzeitige Lösung zu vertreten, kommt Schadensersatz nach § 23 BBiG in Betracht.

Muss sich ein Azubi nach der Kündigung arbeitsuchend melden?

Die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung aus § 38 Abs. 1 SGB III gilt nach Satz 4 der Vorschrift nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Wer nach der Kündigung Arbeitslosengeld beziehen will, muss sich aber spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Die Arbeitslosmeldung ist elektronisch im Fachportal oder persönlich möglich (§ 141 Abs. 1 SGB III).

Kann ein Azubi Schadensersatz nach einer Kündigung verlangen?

Ja, wenn das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst wird und die andere Seite den Grund zu vertreten hat (§ 23 Abs. 1 BBiG). Das gilt in beide Richtungen, nicht aber bei Deiner Kündigung wegen Berufswechsels. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung geltend gemacht wird (§ 23 Abs. 2 BBiG).

Quellen

  1. § 22 BBiG Kündigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 20 BBiG Probezeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 111 ArbGG Änderung von Vorschriften, Schlichtungsausschuss
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. BAG, Urteil vom 23.07.2015, 6 AZR 490/14 (Schlichtungsausschuss und Klagefrist)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 17 MuSchG Kündigungsverbot
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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