Interessenabwägung bei der Kündigung

  • Zuletzt aktualisiert:
  • 4 Min. Lesezeit

Kurz erklärt Die Interessenabwägung bei der Kündigung ist die letzte Prüfstufe: Das Gericht wiegt das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung gegen Dein Interesse am Fortbestand ab. Für die fristlose Kündigung verlangt sie § 626 Abs. 1 BGB ausdrücklich, bei der ordentlichen folgt sie aus § 1 Abs. 2 KSchG. Gegen die Kündigung musst Du binnen drei Wochen klagen.

Zwei Personen stehen vor einem modernen Bürogebäude, eine hält einen Umschlag; eine Situation der Interessenabwägung bei der Kündigung
Inhalt 4 Abschnitte

Interessenabwägung bei der Kündigung: Warum prüft das Gericht sie immer?

Einen Grund, der ohne Interessenabwägung bei der Kündigung immer trägt, kennt das Arbeitsrecht nicht. Bei der fristlosen Kündigung steht das schon im Gesetz: Nach § 626 Abs. 1 BGB kommt es darauf an, ob dem Kündigenden die Fortsetzung bis zum Ende der Kündigungsfrist „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ unzumutbar ist.

Bei der ordentlichen Kündigung ergibt sich die Abwägung aus dem Merkmal der sozialen Rechtfertigung in § 1 Abs. 2 KSchG. Sie greift aber nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, also nach sechs Monaten Beschäftigung (§ 1 Abs. 1 KSchG) und in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern; für Arbeitnehmer, die schon vor 2004 im Betrieb waren, kann nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Schwelle von fünf Arbeitnehmern gelten.

Interessenabwägung bei der Kündigung: Welche Umstände fließen ein?

Das BAG hat die Maßstäbe im Fall „Emmely“ zusammengefasst (Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09). Regelmäßig zu berücksichtigen sind das Gewicht und die Folgen der Pflichtverletzung, vor allem der Vertrauensverlust und der wirtschaftliche Schaden, der Grad des Verschuldens, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und sein störungsfreier Verlauf. Für die Interessenabwägung bei der Kündigung ist diese Liste nicht abschließend.

Teil der Abwägung ist die Frage, ob ein milderes Mittel genügt hätte. Das folgt aus dem Ultima-ratio-Prinzip: Reicht eine Abmahnung, ist die Kündigung unverhältnismäßig. Im Emmely-Fall hatte eine Kassiererin, seit April 1977 beschäftigt, zwei Leergutbons über zusammen 1,30 Euro eingelöst. Das BAG sah darin zwar „an sich“ einen wichtigen Grund, hielt Kündigung und hilfsweise ordentliche Kündigung aber für unwirksam, weil die lange beanstandungsfreie Zeit zu wenig gewichtet war und eine Abmahnung genügt hätte.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung zugeht. Umstände, die erst danach entstehen, können sie nach dem BAG nicht rechtfertigen; auch das spätere Prozessverhalten zählt für die Abwägung nicht.

Wie unterscheidet sich die Abwägung je nach Kündigungsgrund?

Bei der verhaltensbedingten Kündigung steht die Prognose im Vordergrund: Ist zu erwarten, dass Du Dich künftig vertragstreu verhältst? Eine einschlägige Abmahnung spricht dagegen, eine lange störungsfreie Zeit dafür.

Bei der krankheitsbedingten Kündigung prüft das BAG in drei Stufen: negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und als dritte Stufe die Interessenabwägung, ob der Arbeitgeber die Beeinträchtigungen gleichwohl hinnehmen muss (Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13).

Bei der betriebsbedingten Kündigung prüft das Gericht vor allem, ob dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen und die Sozialauswahl stimmt. Dort zählen nach § 1 Abs. 3 KSchG Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

Was solltest Du tun, wenn Du die Abwägung für falsch hältst?

Die Interessenabwägung bei der Kündigung nimmt das Gericht nur vor, wenn Du die Kündigung angreifst. Die Kündigungsschutzklage musst Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Versäumst Du die Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam, so schwach die Gründe auch sein mögen.

Halte früh fest, was für Dich spricht: Dauer der Beschäftigung, Zeugnisse, fehlende Abmahnungen, Umstände der Tat. Ob die Abwägung zu Deinen Gunsten ausfällt, lässt sich vorher nie sicher sagen, weil das Gericht einen Beurteilungsspielraum hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 626 Abs. 1 BGB verlangt bei der fristlosen Kündigung ausdrücklich eine Abwägung der Interessen beider Vertragsteile.
  • Nach BAG 2 AZR 541/09 zählen Gewicht der Pflichtverletzung, Verschulden, Wiederholungsgefahr sowie Dauer und störungsfreier Verlauf des Arbeitsverhältnisses.
  • Bei der krankheitsbedingten Kündigung ist die Interessenabwägung die dritte Prüfstufe (BAG 2 AZR 755/13).
  • Ohne Klage binnen drei Wochen nach § 4 KSchG findet keine gerichtliche Abwägung statt; die Kündigung gilt dann nach § 7 KSchG als wirksam.

Häufige Fragen (10)

Interessenabwägung bei der Kündigung: Was bedeutet sie bei einer fristlosen Kündigung?

Das Gericht prüft, ob dem Arbeitgeber trotz eines an sich wichtigen Grundes zuzumuten war, Dich bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. So verlangt es § 626 Abs. 1 BGB. Ist das zumutbar, ist die fristlose Kündigung unwirksam, eine hilfsweise ordentliche Kündigung kann aber Bestand haben. Die Abwägung erfolgt immer bezogen auf den Einzelfall.

Interessenabwägung bei der Kündigung: Gilt sie auch für die ordentliche Kündigung?

Ja, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt. Dann muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG), und dazu gehört bei verhaltens- und personenbedingten Gründen eine Abwägung der Interessen. Im Kleinbetrieb oder in den ersten sechs Monaten gilt das KSchG nicht; dort prüft das Gericht nur, ob die Kündigung etwa treuwidrig oder diskriminierend ist.

Interessenabwägung bei der Kündigung: Welche Rolle spielt die Betriebszugehörigkeit?

Eine große, aber keine absolute. Das BAG nennt die Dauer des Arbeitsverhältnisses und seinen störungsfreien Verlauf ausdrücklich als regelmäßig zu berücksichtigenden Umstand (2 AZR 541/09). Lange beanstandungsfreie Jahre können verlorenes Vertrauen teilweise ausgleichen. Bei sehr schweren Pflichtverletzungen kann eine Kündigung trotzdem wirksam sein, eine lange Zugehörigkeit schützt also nicht in jedem Fall.

Gibt es eine Interessenabwägung bei der betriebsbedingten Kündigung?

Sie spielt dort eine geringere Rolle als bei anderen Kündigungsarten. Im Mittelpunkt stehen die Fragen, ob Dein Arbeitsplatz durch eine unternehmerische Entscheidung wegfällt, ob eine Weiterbeschäftigung anderswo möglich ist und ob die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG richtig getroffen wurde. Persönliche Umstände wie Alter und Unterhaltspflichten fließen vor allem über die Sozialauswahl ein.

Wie läuft die Interessenabwägung bei einer krankheitsbedingten Kündigung ab?

Sie bildet die dritte Stufe der Prüfung. Zuerst muss eine negative Gesundheitsprognose bestehen, dann müssen die erwarteten Fehlzeiten die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigen. Erst danach fragt das Gericht, ob der Arbeitgeber die Belastungen trotzdem hinnehmen muss (BAG 2 AZR 755/13). Dabei zählen etwa die Ursache der Erkrankung, die Dauer des störungsfreien Verlaufs und ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten wurde.

Werden Unterhaltspflichten bei der Interessenabwägung berücksichtigt?

Bei der betriebsbedingten Kündigung sicher, denn § 1 Abs. 3 KSchG nennt Unterhaltspflichten als Kriterium der Sozialauswahl. Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist ihr Gewicht geringer, weil es dort vor allem um die Pflichtverletzung und die Prognose geht. Die vom BAG genannten Umstände sind aber nicht abschließend, deshalb solltest Du solche Umstände im Prozess vortragen.

Kann eine Kündigung trotz Diebstahls unwirksam sein?

Ja. Auch ein Vermögensdelikt zulasten des Arbeitgebers ist kein absoluter Kündigungsgrund. Im Fall Emmely (BAG, 10.06.2010, 2 AZR 541/09) hatte eine Kassiererin Bons über 1,30 Euro eingelöst; die Kündigung war unwirksam, weil gut drei Jahrzehnte beanstandungsfreier Arbeit zu wenig gewichtet waren und eine Abmahnung genügt hätte. Wie ein anderer Fall ausgeht, hängt von dessen Umständen ab.

Welcher Zeitpunkt zählt für die Interessenabwägung bei der Kündigung?

Der Zugang der Kündigung. Nach dem BAG werden Kündigungsgrund und Interessenabwägung nach den objektiven Verhältnissen in diesem Moment beurteilt. Was danach geschieht, kann die Kündigung nicht nachträglich rechtfertigen, allenfalls eine neue Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG tragen. Wie Du Dich im Prozess verteidigst, ändert die Abwägung deshalb in der Regel nicht.

Ersetzt eine Abmahnung die Interessenabwägung?

Nein, sie ist Teil davon. Das Gericht fragt, ob eine Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht hätte. Ist das so, scheitert die Kündigung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Liegt bereits eine einschlägige Abmahnung vor, spricht das eher für eine negative Prognose. Entbehrlich ist eine Abmahnung nur bei so schweren Verstößen, dass schon die erstmalige Hinnahme unzumutbar ist.

Was passiert, wenn das Gericht die Interessenabwägung zu meinen Gunsten entscheidet?

Dann ist die Kündigung unwirksam, und das Arbeitsverhältnis besteht fort. Der Arbeitgeber muss Dich weiter beschäftigen und den Lohn für die Zwischenzeit nachzahlen, soweit Annahmeverzug vorliegt (§ 615 BGB). Ist eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag gegen eine Abfindung auflösen (§§ 9, 10 KSchG). Viele Verfahren enden schon vorher mit einem Vergleich.

Quellen

  1. § 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 1 KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09 (Emmely)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

Redaktion

Redaktion Kanzlei CleverLaw

Redaktion Rechtslexikon

Zur Redaktionsrichtlinie

Weitere Begriffe in Kündigung

Kostenlose Fallprüfung

Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.