Doppelkündigung

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Kurz erklärt Eine Doppelkündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber zweimal kündigt: etwa fristlos und hilfsweise ordentlich oder mit einer späteren vorsorglichen zweiten Kündigung. Jede Kündigung ist rechtlich selbstständig. Gegen jede einzelne muss der Arbeitnehmer nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben, sonst gilt sie nach § 7 KSchG als wirksam.

Zwei versiegelte Umschläge in der Hand eines Arbeitgebers bei einer Doppelkündigung im Flur eines deutschen Büros
Inhalt 4 Abschnitte

Was versteht man unter einer Doppelkündigung?

Der Begriff steht für zwei typische Lagen. In der ersten erklärt der Arbeitgeber in einem Schreiben eine fristlose Kündigung und „hilfsweise“ eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin. Hält der wichtige Grund nach § 626 BGB vor Gericht nicht, soll wenigstens die ordentliche Kündigung greifen.

In der zweiten Lage kommt Wochen später ein weiteres Schreiben: eine vorsorgliche Kündigung, weil der Arbeitgeber am Zugang, an der Unterschrift oder an der Anhörung des Betriebsrats zweifelt. Rechtlich besteht eine Doppelkündigung immer aus zwei getrennten Willenserklärungen. Jede muss für sich formwirksam sein, zugehen und einen Grund haben.

Fehlt die hilfsweise Kündigung, kann eine unwirksame fristlose Kündigung nur über die Umdeutung einer Kündigung nach § 140 BGB in eine ordentliche gerettet werden. Die ausdrückliche hilfsweise Kündigung vermeidet diese Unsicherheit.

Muss ich bei einer Doppelkündigung gegen jede Kündigung gesondert klagen?

Ja. Nach § 4 Satz 1 KSchG musst Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erheben. Versäumst Du das, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Die Klagefrist von drei Wochen läuft für jede Kündigung neu ab ihrem eigenen Zugang. Das gilt bei einer Doppelkündigung auch im Kleinbetrieb, denn § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG nimmt die §§ 4 bis 7 ausdrücklich von der Ausnahme aus.

In der Kündigungsschutzklage wird deshalb oft neben dem Antrag gegen die konkrete Kündigung ein allgemeiner Feststellungsantrag gestellt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass damit die Frist auch für eine spätere Kündigung gewahrt ist, wenn Du sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz konkret in den Prozess einführst (BAG, Urteil vom 26.09.2013, 2 AZR 682/12). Sicherer ist es trotzdem, jede neue Kündigung innerhalb von drei Wochen ausdrücklich anzugreifen.

Welche Regeln gelten für Betriebsrat und Fristen?

Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören, sonst ist sie unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Bei der Doppelkündigung muss sich die Anhörung des Betriebsrats auf beide Erklärungen beziehen. Die Fristen für Bedenken sind verschieden: bei der ordentlichen Kündigung eine Woche, bei der außerordentlichen höchstens drei Tage (§ 102 Abs. 2 BetrVG).

Für die fristlose Kündigung gilt zusätzlich die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB: Der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen kündigen. Die hilfsweise ordentliche Kündigung ist an diese Frist nicht gebunden, braucht aber im Anwendungsbereich des KSchG einen sozialen Rechtfertigungsgrund nach § 1 KSchG.

Darf der Arbeitgeber nach einem verlorenen Prozess erneut kündigen?

Nicht aus demselben Grund. Hat ein Gericht die Kündigungsgründe geprüft und für nicht ausreichend gehalten, kann der Arbeitgeber eine neue Kündigung nicht auf denselben Sachverhalt stützen. Das hat das BAG zuletzt am 11.12.2025 zusammengefasst (6 AZN 349/25). Die Sperre greift aber nicht, wenn sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat, wenn die erste Kündigung nur aus formellen Gründen scheiterte, etwa an der Betriebsratsanhörung, oder wenn sie durch echtes Versäumnisurteil ohne Prüfung der Gründe fiel.

Auch im Mietrecht gibt es die Doppelkündigung. Bei der Kündigung wegen Zahlungsverzugs rettet eine Schonfristzahlung nur die fristlose Kündigung; die hilfsweise ordentliche bleibt nach BGH, Urteil vom 19.09.2018, VIII ZR 231/17, gesondert zu prüfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Jede Kündigung ist eine eigene Willenserklärung und muss für sich innerhalb von drei Wochen angegriffen werden (§ 4 Satz 1 KSchG).
  • Wer die Frist versäumt, verliert: Die Kündigung gilt nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam, auch im Kleinbetrieb.
  • Ein allgemeiner Feststellungsantrag kann die Frist für Folgekündigungen wahren, wenn sie bis zum Ende der ersten Instanz eingeführt werden (BAG 2 AZR 682/12).
  • Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören (§ 102 Abs. 1 BetrVG), bei Doppelkündigungen zu beiden Erklärungen.
  • Eine Wiederholung bereits gerichtlich verworfener Gründe ist ausgeschlossen, außer der Sachverhalt hat sich wesentlich geändert (BAG 6 AZN 349/25).

Häufige Fragen (10)

Was bedeutet bei einer Doppelkündigung „fristlos, hilfsweise fristgerecht“?

Der Arbeitgeber kündigt in erster Linie außerordentlich mit sofortiger Wirkung nach § 626 BGB. Nur für den Fall, dass diese fristlose Kündigung unwirksam ist, soll das Arbeitsverhältnis mit der ordentlichen Kündigungsfrist enden. Du hast es also mit zwei Kündigungen zu tun und solltest in Deiner Klage beide angreifen, damit nicht die ordentliche über § 7 KSchG wirksam wird.

Wie viele Kündigungen darf ein Arbeitgeber aussprechen?

Eine feste Höchstzahl gibt es auch bei einer Doppelkündigung nicht. Der Arbeitgeber darf vorsorglich erneut kündigen, etwa wenn er Zweifel am Zugang der ersten Kündigung hat. Jede neue Kündigung braucht aber eine eigene Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG und einen tragfähigen Grund. Gründe, die ein Gericht bereits geprüft und verworfen hat, darf er nach der BAG-Rechtsprechung nicht einfach wiederholen.

Muss ich bei einer Doppelkündigung gegen die zweite Kündigung erneut klagen?

Ja, für jede Kündigung läuft die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG ab ihrem eigenen Zugang. Läuft schon ein Kündigungsschutzprozess, kannst Du die Klage erweitern. Ein dort gestellter allgemeiner Feststellungsantrag kann nach BAG 2 AZR 682/12 die Frist wahren, verlangt aber, dass Du die neue Kündigung bis zum Ende der ersten Instanz konkret angreifst.

Was ist ein Schleppnetzantrag im Kündigungsschutzprozess?

So nennt man den allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO, dass das Arbeitsverhältnis über den Kündigungstermin hinaus fortbesteht. Er soll auch Kündigungen erfassen, die während des Prozesses nachkommen. Das BAG lässt ihn genügen, wenn die spätere Kündigung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz konkret benannt und mit eigenem Antrag angegriffen wird.

Muss der Betriebsrat auch zur hilfsweisen Kündigung angehört werden?

Ja. § 102 Abs. 1 BetrVG verlangt die Anhörung vor jeder Kündigung, und eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Der Arbeitgeber muss deshalb deutlich machen, dass er außerordentlich und hilfsweise ordentlich kündigen will. Der Betriebsrat hat für Bedenken gegen die ordentliche Kündigung eine Woche, gegen die außerordentliche höchstens drei Tage Zeit.

Gilt die zwei Wochen Frist auch für die hilfsweise ordentliche Kündigung?

Nein. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB betrifft nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Sie beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte die maßgeblichen Tatsachen kennt. Die hilfsweise ordentliche Kündigung unterliegt ihr nicht, braucht aber bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eine soziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG und muss die Kündigungsfrist einhalten.

Was passiert bei einer Doppelkündigung, wenn ich nur gegen die erste Kündigung klage?

Dann riskierst Du, dass die zweite Kündigung nach § 7 KSchG wirksam wird und das Arbeitsverhältnis beendet, selbst wenn Du gegen die erste gewinnst. Unwirksamkeitsgründe der angegriffenen Kündigung kannst Du nach § 6 KSchG noch bis zum Ende der ersten Instanz nachschieben. Eine nicht angegriffene neue Kündigung wird davon aber nicht erfasst, wenn sie nicht rechtzeitig in den Prozess eingeführt wird.

Darf der Arbeitgeber nach einem verlorenen Kündigungsschutzprozess erneut kündigen?

Ja, aber nicht mit denselben Gründen. Das BAG schließt eine Wiederholung aus, wenn die Gründe im früheren Prozess materiell geprüft und für nicht ausreichend befunden wurden (Beschluss vom 11.12.2025, 6 AZN 349/25). Neue Tatsachen, ein wesentlich veränderter Sachverhalt oder ein Scheitern der ersten Kündigung nur an Formfehlern erlauben dagegen eine erneute Kündigung.

Wird eine unwirksame fristlose Kündigung automatisch zur ordentlichen?

Nicht automatisch. Eine Umdeutung nach § 140 BGB setzt voraus, dass anzunehmen ist, der Arbeitgeber hätte bei Kenntnis der Unwirksamkeit ordentlich kündigen wollen. Außerdem müssen die Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung erfüllt sein, auch die Anhörung des Betriebsrats dazu. Eine ausdrücklich hilfsweise erklärte Kündigung als Doppelkündigung vermeidet diesen Streit.

Gibt es die Doppelkündigung auch im Mietrecht?

Ja, auch Vermieter können bei Mietrückständen fristlos und hilfsweise ordentlich kündigen. Zahlt der Mieter innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, wird nur die fristlose Kündigung unwirksam. Die ordentliche Kündigung soll nach BGH, Urteil vom 19.09.2018, VIII ZR 231/17, gerade für diesen Fall gelten und bleibt gesondert zu prüfen.

Quellen

  1. § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 102 BetrVG Mitbestimmung bei Kündigungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. BAG, Beschluss vom 11.12.2025, 6 AZN 349/25 (Grenzen der Wiederholungskündigung)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  5. BGH, Urteil vom 19.09.2018, VIII ZR 231/17 (hilfsweise ordentliche Kündigung neben fristloser)
    UrteilRechtsinformationsportal des Bundes · abgerufen am 28.10.2026

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