Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit

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Kurz erklärt Eine Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit ist in aller Regel unzulässig, denn das Kündigungsverbot des § 17 MuSchG gilt ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Die Probezeit und die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes spielen dafür keine Rolle. Kannte der Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht, musst Du sie ihm binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen.

Eine schwangere Frau steht mit einem Briefumschlag im Büroflur, eine Szene, die die Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit thematisiert
Inhalt 3 Abschnitte

Ist eine Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit erlaubt?

Eine Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit ist in aller Regel nicht zulässig. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG verbietet die Kündigung während der Schwangerschaft, und zwar ohne jede Wartezeit. Anders als der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 KSchG, der erst nach sechs Monaten greift, schützt der Mutterschutz vom ersten Arbeitstag an. Die verkürzte Frist von zwei Wochen aus § 622 Abs. 3 BGB für die Kündigung in der Probezeit hilft dem Arbeitgeber hier nicht.

Der Schutz vor einer Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit reicht sogar weiter. Nach dem BAG, Urteil vom 27.02.2020, 2 AZR 498/19, gilt das Verbot auch für eine Kündigung vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn. Nach der Geburt besteht er bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens vier Monate, und nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ebenfalls vier Monate (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 MuSchG). Auch Vorbereitungsmaßnahmen für eine Kündigung sind untersagt (§ 17 Abs. 1 Satz 3 MuSchG).

Was gilt, wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft wusste?

Das Verbot greift, wenn der Arbeitgeber die Schwangerschaft bei der Kündigung kannte oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Versäumst Du diese Frist ohne eigenes Verschulden, etwa weil Du selbst noch nichts wusstest, reicht es, die Mitteilung unverzüglich nachzuholen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Wie Du das sicher machst, steht unter Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen.

Die Mitteilung allein beseitigt eine Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit nicht. Du musst sie mit der Kündigungsschutzklage angreifen, und zwar binnen drei Wochen nach Zugang (§ 4 Satz 1 KSchG). Erfährst Du von der Schwangerschaft erst nach Ablauf dieser Frist und trifft Dich daran keine Schuld, kann das Gericht die Klage nachträglich zulassen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis zu stellen (§ 5 Abs. 3 KSchG).

Das BAG hat dazu am 03.04.2025 (2 AZR 156/24) entschieden: Sichere Kenntnis hat die Arbeitnehmerin in der Regel erst durch die ärztliche Feststellung. Ein positiver Selbsttest kann aber die Obliegenheit auslösen, sich zügig um einen Arzttermin zu bemühen. Im entschiedenen Fall wurde die Klage nachträglich zugelassen.

Gibt es Ausnahmen bei einer Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit?

Ja, aber nur mit Zustimmung einer Behörde. Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann die Kündigung nach § 17 Abs. 2 MuSchG in besonderen Fällen für zulässig erklären. Der Grund darf nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben. Die Kündigung muss dann schriftlich erfolgen und den Grund angeben. In diesem Fall läuft die Klagefrist erst ab Bekanntgabe der Behördenentscheidung an Dich (§ 4 Satz 4 KSchG).

Nicht vom Verbot erfasst ist eine eigene Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag, denn § 17 MuSchG verbietet nur die Kündigung durch den Arbeitgeber. Wer in der Probezeit unter Druck einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, verliert den Schutz also unter Umständen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Kündigungsverbot des § 17 MuSchG gilt ab dem ersten Tag, also auch in der Probezeit und nach BAG 2 AZR 498/19 schon vor Arbeitsantritt.
  • Kannte der Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht, musst Du sie ihm binnen zwei Wochen nach Zugang mitteilen; unverschuldete Verspätung ist unschädlich, wenn Du unverzüglich nachholst.
  • Gegen die Kündigung brauchst Du die Klage binnen drei Wochen (§ 4 KSchG); bei später Kenntnis hilft die nachträgliche Zulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG.
  • Eine Ausnahme gibt es nur mit behördlicher Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 MuSchG aus Gründen, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben.

Häufige Fragen (11)

Ist eine Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit möglich?

Nur in Ausnahmefällen. § 17 Abs. 1 MuSchG kennt keine Wartezeit, das Verbot gilt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn die zuständige Landesbehörde sie vorher nach § 17 Abs. 2 MuSchG für zulässig erklärt hat. Das kommt nur bei Gründen in Betracht, die mit der Schwangerschaft nichts zu tun haben. Ohne diese Erklärung ist die Kündigung unwirksam, wenn Du rechtzeitig klagst.

Ist eine Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit nach Bekanntgabe wirksam?

Ohne behördliche Zustimmung nicht. Hat der Arbeitgeber erst von Deiner Schwangerschaft erfahren und kündigt danach, verstößt er gegen § 17 Abs. 1 MuSchG. Unwirksam wird die Kündigung aber nicht von allein: Du musst innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Verpasst Du diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam.

Muss ich in der Probezeit sagen, dass ich schwanger bin?

Eine erzwingbare Pflicht gibt es nicht. Nach § 15 Abs. 1 MuSchG sollst Du die Schwangerschaft aber mitteilen, sobald Du davon weißt. Für den Kündigungsschutz entscheidend ist der Zeitpunkt: Kennt der Arbeitgeber die Schwangerschaft bei einer Kündigung nicht, musst Du sie ihm spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Eine unverschuldete Verspätung schadet nicht, wenn Du sofort nachholst.

Was passiert, wenn ich erst nach der Kündigung erfahre, dass ich schwanger bin?

Dann bist Du trotzdem geschützt, wenn die Schwangerschaft bei Zugang der Kündigung schon bestand. Du musst den Arbeitgeber unverzüglich informieren (§ 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Ist die dreiwöchige Klagefrist bereits abgelaufen, kann die Klage nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zugelassen werden. Nach BAG 2 AZR 156/24 beginnt die zweiwöchige Antragsfrist in der Regel erst mit der ärztlichen Bestätigung.

Gilt der Kündigungsschutz auch bei einem befristeten Vertrag?

Der Schutz gilt gegen eine Kündigung auch im befristeten Arbeitsverhältnis. § 17 MuSchG verbietet aber nur die Kündigung, nicht das Ende durch Fristablauf. Läuft eine wirksame Befristung aus, endet der Vertrag deshalb auch während der Schwangerschaft. Ob die Befristung selbst wirksam ist, etwa nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, lohnt sich gesondert prüfen zu lassen. Die Frist für eine Entfristungsklage beträgt drei Wochen nach dem vereinbarten Ende.

Kann mich als Azubi eine Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit treffen?

Auch Auszubildende fallen unter das Kündigungsverbot des § 17 MuSchG. Die Regel aus § 22 Abs. 1 BBiG, nach der in der Probezeit ohne Frist gekündigt werden kann, ändert daran nichts. Für Ausbildungsverhältnisse kann vor dem Arbeitsgericht ein Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Kammer vorgeschaltet sein. Welche Stelle zuständig ist und welche Fristen dann gelten, solltest Du schnell klären lassen.

Welche Frist habe ich, um gegen die Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit vorzugehen?

Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Innerhalb dieser Zeit muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 Satz 1 KSchG). Bei einer Kündigung mit behördlicher Zulässigkeitserklärung beginnt die Frist erst mit Bekanntgabe dieser Entscheidung an Dich (§ 4 Satz 4 KSchG). Nach BAG 2 AZR 156/24 gilt diese Sonderregel aber nicht, wenn der Arbeitgeber bei Zugang nichts von der Schwangerschaft wusste.

Wie lange gilt der Kündigungsschutz nach der Geburt?

Bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens aber vier Monate nach der Geburt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MuSchG). Nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche gilt der Schutz vier Monate lang (Nr. 2). Nimmst Du anschließend Elternzeit, kommt der Kündigungsschutz aus § 18 BEEG hinzu. Er beginnt mit dem Elternzeitverlangen, bei Elternzeit vor dem dritten Geburtstag frühestens acht Wochen vor ihrem Beginn.

Darf der Arbeitgeber mir vor Arbeitsbeginn wegen Schwangerschaft kündigen?

Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat am 27.02.2020 (2 AZR 498/19) entschieden, dass das Kündigungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme gilt. Im Fall hatte eine Rechtsanwaltsfachangestellte vor dem geplanten Start ihre Schwangerschaft mitgeteilt und daraufhin die Kündigung erhalten. Das BAG wies die Revision des Arbeitgebers zurück, die Kündigung war unwirksam.

Kann ich einen Aufhebungsvertrag in der Schwangerschaft ablehnen?

Ja, Du musst keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Das Kündigungsverbot schützt Dich nur vor der Kündigung, nicht vor einer einvernehmlichen Beendigung. Unterschreibst Du, endet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Datum, auch wenn Du schwanger bist. Eine Anfechtung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa bei Drohung. Zusätzlich droht beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit, wenn Du ohne wichtigen Grund mitwirkst.

Bekomme ich eine Entschädigung, wenn mir wegen der Schwangerschaft gekündigt wurde?

Möglich ist das. Eine Kündigung wegen der Schwangerschaft kann eine Benachteiligung wegen des Geschlechts nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sein. Das BAG hat am 12.12.2013 (8 AZR 838/12) einer Arbeitnehmerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zugesprochen, der unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz gekündigt worden war. Der Anspruch muss nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Höhe und Voraussetzungen hängen vom Einzelfall ab.

Quellen

  1. § 17 MuSchG Kündigungsverbot
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 5 KSchG Zulassung verspäteter Klagen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. BAG, Urteil vom 27.02.2020, 2 AZR 498/19 (Kündigungsverbot vor Arbeitsantritt)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026

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