Außerordentliche Kündigung
Kurz erklärt Die außerordentliche Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, meist sofort. Sie setzt nach § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung bis zum Fristablauf unzumutbar macht. Der Kündigende muss sie binnen zwei Wochen ab Kenntnis erklären, der Gekündigte hat drei Wochen für die Klage.

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Was ist eine außerordentliche Kündigung?
Wer außerordentlich kündigt, will das Arbeitsverhältnis nicht erst nach Ablauf der Kündigungsfrist beenden, sondern sofort oder mit einer kurzen Auslauffrist. Rechtsgrundlage ist § 626 BGB. Im Alltag heißt sie meist fristlose Kündigung. Beide Seiten können so kündigen, auch Arbeitnehmer, etwa wenn der Lohn monatelang ausbleibt.
Die Kündigung muss schriftlich auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen, E-Mail oder WhatsApp genügen nach § 623 BGB nicht. Einen Kündigungsgrund muss das Schreiben nicht nennen. Nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB kannst Du aber verlangen, dass er Dir unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird.
Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vorher anhören (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Bedenken gegen eine außerordentliche Kündigung muss der Betriebsrat binnen drei Tagen schriftlich äußern. Fehlt die Anhörung des Betriebsrats, ist die Kündigung unwirksam.
Wann liegt ein wichtiger Grund vor?
Absolute Kündigungsgründe kennt das Gesetz nicht. Das Bundesarbeitsgericht prüft in zwei Schritten: Ist der Sachverhalt an sich geeignet, einen wichtigen Grund zu bilden? Und ist die Fortsetzung bis zum Ende der Kündigungsfrist nach Abwägung aller Umstände wirklich unzumutbar?
Typische Anlässe sind Diebstahl oder Betrug zulasten des Arbeitgebers, Arbeitszeitbetrug, beharrliche Arbeitsverweigerung, grobe Beleidigungen oder Tätlichkeiten. Auch ein dringender Verdacht kann reichen, dafür gelten die strengen Regeln der Verdachtskündigung.
Wie wichtig die Abwägung ist, zeigt der Fall „Emmely“: Eine Kassiererin hatte nach über 30 Jahren Betriebszugehörigkeit zwei fremde Leergutbons über 1,30 Euro eingelöst. Das BAG hielt das an sich für einen wichtigen Grund, erklärte die außerordentliche Kündigung aber trotzdem für unwirksam. Eine Abmahnung hätte ausgereicht (BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09). Bei Pflichtverstößen, die sich durch eine Warnung ändern lassen, ist eine vorherige Abmahnung daher in der Regel nötig.
Welche Fristen gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Der Arbeitgeber muss schnell sein. Nach § 626 Abs. 2 BGB kann er nur innerhalb von zwei Wochen kündigen, nachdem er von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hat. Wer länger wartet, verliert das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Mehr dazu unter Zwei-Wochen-Frist bei fristloser Kündigung. Eine Ausnahme gilt bei schwerbehinderten Beschäftigten: Hier muss der Arbeitgeber binnen zwei Wochen die Zustimmung des Integrationsamts beantragen und nach der Zustimmung unverzüglich kündigen (§ 174 SGB IX).
Für Dich als Arbeitnehmer läuft ebenfalls eine kurze Frist. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Satz 1 KSchG musst Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Das gilt auch im Kleinbetrieb und in den ersten sechs Monaten, denn § 23 Abs. 1 KSchG nimmt diese Vorschriften ausdrücklich aus. Versäumst Du die Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam.
Welche Folgen hat eine außerordentliche Kündigung?
Hat das Arbeitsverhältnis wegen eigenen vertragswidrigen Verhaltens geendet, prüft die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB III beträgt sie in der Regel zwölf Wochen. Sie verkürzt sich unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 3 Satz 2 SGB III auf drei oder sechs Wochen.
Ist die außerordentliche Kündigung unwirksam, kann sie nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung zum nächsten zulässigen Termin umgedeutet werden, wenn das dem erkennbaren Willen des Arbeitgebers entspricht. Hat er ausdrücklich „hilfsweise fristgerecht“ gekündigt, prüft das Gericht beide Kündigungen. Stellt das Gericht fest, dass der wichtige Grund fehlt, Dir die Weiterarbeit aber nicht zuzumuten ist, kann es auf Deinen Antrag das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auflösen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG).
Nicht verwechseln solltest Du die arbeitsrechtliche Kündigung mit der fristlosen Kündigung des Mietvertrags. Dort gelten eigene Regeln nach § 543 BGB.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine außerordentliche Kündigung braucht einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB und eine Abwägung im Einzelfall.
- Der Kündigende muss nach § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Gründe kündigen.
- Gegen die Kündigung musst Du binnen drei Wochen klagen, auch im Kleinbetrieb (§ 13 Abs. 1, § 4 KSchG).
- Bei steuerbarem Fehlverhalten ist in der Regel zuerst eine Abmahnung nötig (BAG, 10.06.2010, 2 AZR 541/09).
- Nach verhaltensbedingter Kündigung droht in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III).
Häufige Fragen (11)
Welche Kündigungsfrist gilt bei einer außerordentlichen Kündigung?
In der Regel keine. Die außerordentliche Kündigung wirkt meist mit Zugang des Schreibens, also sofort. Der Kündigende darf aber eine Auslauffrist setzen, etwa bei Beschäftigten, die ordentlich nicht mehr kündbar sind. Davon zu trennen ist die Erklärungsfrist von zwei Wochen nach § 626 Abs. 2 BGB.
Was ist der Unterschied zwischen fristloser und außerordentlicher Kündigung?
Die außerordentliche Kündigung ist der Oberbegriff für jede Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Fristlos ist sie, wenn sie sofort wirkt, was der Normalfall ist. Außerordentlich kann aber auch mit Auslauffrist gekündigt werden, etwa bei tariflich unkündbaren Arbeitnehmern. Rechtlich gelten in beiden Fällen dieselben Voraussetzungen: wichtiger Grund, Zwei-Wochen-Frist, Schriftform und Anhörung des Betriebsrats.
Braucht man vor einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung?
Meistens ja. Bei Fehlverhalten, das sich durch eine Warnung ändern lässt, verlangt das Bundesarbeitsgericht in der Regel zuerst eine Abmahnung. Entbehrlich ist sie nur, wenn eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass selbst eine einmalige Hinnahme unzumutbar ist. Im Fall „Emmely“ (2 AZR 541/09) war die Kündigung gerade deshalb unwirksam, weil eine Abmahnung ausgereicht hätte.
Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit für eine fristlose Kündigung?
Zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Kündigungsberechtigte von den maßgeblichen Tatsachen erfährt (§ 626 Abs. 2 BGB). Maßgeblich ist die Kenntnis der Person, die kündigen darf, nicht irgendeines Kollegen. Bei Schwerbehinderten genügt es, binnen zwei Wochen die Zustimmung des Integrationsamts zu beantragen (§ 174 Abs. 2 und 5 SGB IX).
Bekomme ich nach einer fristlosen Kündigung Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich ja, der Anspruch kann aber für eine Sperrzeit ruhen. Hast Du durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die außerordentliche Kündigung gegeben, beträgt sie nach § 159 Abs. 3 SGB III in der Regel zwölf Wochen. In dieser Zeit ruht die Zahlung, und die Anspruchsdauer verkürzt sich. Melde Dich trotzdem sofort arbeitsuchend, sonst droht nach § 38 SGB III eine zusätzliche Sperrzeit.
Kann ein Arbeitnehmer außerordentlich kündigen?
Ja. § 626 BGB gilt für beide Vertragsseiten. Ein wichtiger Grund für Arbeitnehmer kann etwa vorliegen, wenn der Lohn über längere Zeit nicht gezahlt wird, bei Mobbing oder sexueller Belästigung, gegen die der Arbeitgeber nichts unternimmt. Auch hier gilt die Zwei-Wochen-Frist und in der Regel eine vorherige Abmahnung des Arbeitgebers. Ohne wichtigen Grund drohen Schadensersatzforderungen und eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Ist eine fristlose Kündigung per E-Mail oder WhatsApp wirksam?
Nein. § 623 BGB verlangt für jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform, also ein Papierschreiben mit eigenhändiger Unterschrift. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, SMS, Messenger oder als eingescanntes PDF ist deshalb unwirksam. Trotzdem solltest Du die Drei-Wochen-Frist im Blick behalten, wenn danach noch ein Originalschreiben folgt.
Was passiert, wenn die fristlose Kündigung unwirksam ist?
Dann besteht das Arbeitsverhältnis fort, und der Arbeitgeber schuldet für die Zwischenzeit in der Regel den Lohn aus Annahmeverzug (§ 615 BGB), abzüglich anderweitigen Verdienstes. Hat er hilfsweise ordentlich gekündigt, endet das Arbeitsverhältnis gegebenenfalls zum Ablauf der Kündigungsfrist. Ist Dir die Rückkehr unzumutbar, kann das Gericht es auf Deinen Antrag nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG gegen Abfindung auflösen.
Kann man in der Probezeit fristlos gekündigt werden?
Ja, wenn ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegt. In der Probezeit gilt nach § 622 Abs. 3 BGB ohnehin nur eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, deshalb kündigen Arbeitgeber dort selten außerordentlich. Auch gegen eine fristlose Kündigung in der Probezeit musst Du innerhalb von drei Wochen klagen, wenn Du ihre Unwirksamkeit geltend machen willst.
Muss der Grund für die fristlose Kündigung im Schreiben stehen?
Nein, das Gesetz verlangt das für Arbeitsverhältnisse nicht. Nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB muss der Kündigende Dir den Grund aber auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen. Eine Ausnahme gilt für Auszubildende: Nach der Probezeit muss ihre Kündigung nach § 22 Abs. 3 BBiG schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Tarifverträge können ebenfalls eine Begründungspflicht vorsehen.
Bekomme ich bei einer fristlosen Kündigung eine Abfindung?
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Eine Abfindung entsteht meist über einen Vergleich im Kündigungsschutzverfahren, wenn beide Seiten das Prozessrisiko vermeiden wollen. Daneben kann das Gericht das Arbeitsverhältnis nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG gegen Abfindung auflösen, wenn die Kündigung unbegründet und Dir die Fortsetzung unzumutbar ist. Die Höhe richtet sich dann nach § 10 KSchG.
Quellen
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