Kündigung wegen Verletzung der Krankmeldepflicht

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Kurz erklärt Eine Kündigung wegen Verletzung der Krankmeldepflicht ist eine verhaltensbedingte Kündigung, weil Du Deine Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt hast. Die Pflicht folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG und gilt auch für jede Verlängerung. Nach dem BAG kann ein schuldhafter Verstoß nach Interessenabwägung eine Kündigung rechtfertigen, in der Regel aber erst nach einer Abmahnung.

Mitarbeiter verlässt mit einem Karton das Bürogebäude, eine Kündigung wegen Verletzung der Krankmeldepflicht ist erfolgt
Inhalt 4 Abschnitte

Welche Pflichten hast Du, wenn Du krank wirst?

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG musst Du die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen, also ohne schuldhaftes Zögern. Das gilt auch, wenn die Krankheit länger dauert als zuerst gemeldet (BAG, Urteil vom 07.05.2020, 2 AZR 619/19). Die Krankmeldung richtet sich an den Vorgesetzten oder die Personalabteilung; wer einen Boten schickt, trägt das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung.

Davon zu trennen ist der Nachweis. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, brauchst Du eine ärztliche Feststellung spätestens am folgenden Arbeitstag; Dein Arbeitgeber darf sie früher verlangen, siehe Krankmeldung ab dem ersten Tag. Gesetzlich Versicherte müssen die Bescheinigung nicht mehr vorlegen, der Arbeitgeber ruft die eAU ab (§ 5 Abs. 1a EFZG). Bei einer Kündigung wegen Verletzung der Krankmeldepflicht gilt: Die Pflicht zur Mitteilung bleibt trotzdem.

Wann ist die Kündigung wegen Verletzung der Krankmeldepflicht gerechtfertigt?

Eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht kann eine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigen, aber nur nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls (BAG 2 AZR 619/19). Es zählt etwa, ob der Arbeitgeber Dich für termingebundene Arbeit eingeplant hatte und ob Kollegen einspringen konnten.

In der Regel ist vorher eine Abmahnung nötig. Entbehrlich ist sie nur, wenn selbst danach keine Besserung zu erwarten ist oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass ihre Hinnahme offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09). Hast Du Dich nach einer Abmahnung lange korrekt gemeldet, spricht das eher gegen eine Kündigung. Den Ablauf bei wiederholten Verstößen beschreibt die Kündigung nach Abmahnung.

Was hat die Meldepflicht mit dem Lohn zu tun?

Wenig, wenn es nur um die Anzeige geht. Ein Zurückbehaltungsrecht gibt § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG dem Arbeitgeber nur, solange die vorzulegende Bescheinigung fehlt, und nicht, wenn Du das unverschuldet versäumt hast (§ 7 Abs. 2 EFZG). Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfällt also nicht schon deshalb, weil Du Dich einen Tag zu spät gemeldet hast. Eine Kündigung während der Krankheit ist im Übrigen zulässig, siehe Kündigung während der Krankschreibung.

Wie wehrst Du Dich gegen die Kündigung wegen Verletzung der Krankmeldepflicht?

Entscheidend ist die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG). Den allgemeinen Kündigungsschutz hast Du nach mehr als sechs Monaten im Betrieb (§ 1 Abs. 1 KSchG) und wenn dort in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG); für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2004 begonnen haben, kann die alte Schwelle von mehr als fünf gelten. Im Kleinbetrieb gilt § 1 KSchG nicht; die Kündigung muss dann nur allgemeine Grenzen wie Treu und Glauben (§ 242 BGB) wahren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Arbeitsunfähigkeit und jede Verlängerung musst Du dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG, BAG 2 AZR 619/19).
  • Ein schuldhafter Verstoß kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, aber nur nach Interessenabwägung im Einzelfall.
  • In der Regel muss zuvor eine Abmahnung wegen eines gleichartigen Verstoßes erfolgt sein (BAG 2 AZR 541/09).
  • Auch mit eAU bleibt die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit selbst zu melden; nur die Vorlage entfällt (§ 5 Abs. 1a EFZG).
  • Gegen die Kündigung musst Du binnen drei Wochen ab Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG).

Häufige Fragen (11)

Ist eine Kündigung wegen Verletzung der Krankmeldepflicht bei vergessener Krankmeldung möglich?

Eine Kündigung wegen Verletzung der Krankmeldepflicht ist beim ersten Mal in der Regel nicht ohne Weiteres möglich. Eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht kann zwar eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (BAG 2 AZR 619/19), meist muss aber zuvor eine Abmahnung wegen eines gleichartigen Verstoßes vorliegen. Ohne allgemeinen Kündigungsschutz, etwa in den ersten sechs Monaten oder im Kleinbetrieb, braucht der Arbeitgeber keinen solchen Grund.

Gibt es eine Abmahnung, wenn ich mich zu spät krankmelde?

Das ist möglich. Die verspätete Anzeige ist eine Pflichtverletzung, die der Arbeitgeber abmahnen darf. Eine Abmahnung muss das Fehlverhalten konkret benennen und für den Wiederholungsfall Konsequenzen androhen. Ist sie inhaltlich falsch, etwa weil Du Dich rechtzeitig gemeldet hast, kannst Du eine Gegendarstellung zur Personalakte geben oder die Entfernung verlangen.

Bis wann muss ich mich morgens krankmelden?

Das Gesetz nennt keine Uhrzeit, sondern verlangt eine unverzügliche Mitteilung, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG, § 121 BGB). Maßstab ist, dass sich Dein Arbeitgeber möglichst früh auf Dein Fehlen einstellen kann. Arbeitsverträge oder Betriebsordnungen können eine Meldung vor Arbeitsbeginn verlangen, wie im Fall 2 AZR 619/19; solche Regeln solltest Du kennen.

Muss ich mich trotz eAU noch beim Arbeitgeber krankmelden?

Ja. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt für gesetzlich Versicherte nur die Pflicht, den gelben Schein vorzulegen (§ 5 Abs. 1a EFZG). Die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, bleibt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG bestehen. Der Arbeitgeber kann die eAU erst abrufen, wenn er von Deiner Krankheit weiß.

Muss ich auch eine Verlängerung der Krankschreibung sofort melden?

Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat am 07.05.2020 (2 AZR 619/19) klargestellt, dass die Anzeigepflicht nicht auf die Ersterkrankung beschränkt ist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zuerst mitgeteilt, musst Du auch das unverzüglich melden. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber noch Entgeltfortzahlung leistet.

Was passiert, wenn ich die Krankmeldung vergessen habe abzugeben?

Bist Du privat versichert oder bei einem Arzt ohne Kassenzulassung, musst Du die Bescheinigung vorlegen. Solange sie fehlt, darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG), es sei denn, Du hast das nicht zu vertreten. Reichst Du sie nach, muss er für die Krankheitstage zahlen. Wiederholte Versäumnisse können abgemahnt werden.

Ist eine fristlose Kündigung wegen Verletzung der Krankmeldepflicht möglich?

Eine fristlose Kündigung setzt nach § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Eine verspätete Krankmeldung erfüllt das für sich genommen nur in besonderen Fällen. Anders kann es liegen, wenn Du tagelang unentschuldigt fehlst oder eine Krankheit vortäuschst. Die Erklärungsfrist beträgt zwei Wochen (§ 626 Abs. 2 BGB).

Gilt die Krankmeldepflicht auch im Urlaub oder im Ausland?

Ja, im Ausland sogar verschärft. Nach § 5 Abs. 2 EFZG musst Du dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und Deine Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art mitteilen; die Kosten trägt der Arbeitgeber. Gesetzlich Versicherte müssen zusätzlich die Krankenkasse informieren. Die Rückkehr ins Inland ist ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

Gilt die Kündigung wegen Verletzung der Krankmeldepflicht auch in der Probezeit?

Die Meldepflichten gelten ab dem ersten Arbeitstag. In den ersten sechs Monaten greift der allgemeine Kündigungsschutz aber noch nicht (§ 1 Abs. 1 KSchG). Der Arbeitgeber kann dann ohne Grund mit der Frist von zwei Wochen kündigen, wenn eine Probezeit vereinbart ist (§ 622 Abs. 3 BGB). Für die Kündigung wegen Verletzung der Krankmeldepflicht ist in dieser Phase keine Abmahnung erforderlich.

Muss der Betriebsrat vor einer Kündigung wegen Verletzung der Krankmeldepflicht angehört werden?

Ja, wenn es einen Betriebsrat gibt. Nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist er vor jeder Kündigung zu hören, und der Arbeitgeber muss ihm die Gründe mitteilen. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Der Betriebsrat kann bei einer ordentlichen Kündigung innerhalb einer Woche Bedenken äußern oder widersprechen (§ 102 Abs. 2 und 3 BetrVG).

Muss ich dem Arbeitgeber sagen, welche Krankheit ich habe?

Nein. Mitteilen musst Du nach § 5 Abs. 1 EFZG nur, dass Du arbeitsunfähig bist und wie lange das voraussichtlich dauert. Die Diagnose geht den Arbeitgeber grundsätzlich nichts an, auch die eAU enthält sie nicht. Eine Begründung oder ein Attest mit Befund musst Du dem Arbeitgeber also nicht liefern.

Quellen

  1. § 5 EFZG Anzeige- und Nachweispflichten
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 7 EFZG Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09 (Erforderlichkeit der Abmahnung)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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