Massenentlassung

  • Zuletzt aktualisiert:
  • 3 Min. Lesezeit

Kurz erklärt Eine Massenentlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen so viele Beschäftigte entlässt, dass die Schwellen des § 17 KSchG erreicht sind. Dann muss er einen bestehenden Betriebsrat beteiligen und die Entlassungen vorher der Agentur für Arbeit anzeigen. Fehlt die Anzeige, ist die Kündigung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam.

Mitarbeiter packen persönliche Gegenstände in Kartons in einem deutschen Großraumbüro, eine Situation, die oft mit einer Massenentlassung einhergeht
Inhalt 4 Abschnitte

Ab wie vielen Kündigungen liegt eine Massenentlassung vor?

Das hängt von der Betriebsgröße ab. Nach § 17 Abs. 1 KSchG ist eine Anzeige nötig, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden:

  • in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Beschäftigten mehr als 5,
  • in Betrieben mit 60 bis unter 500 Beschäftigten 10 Prozent oder mehr als 25,
  • in Betrieben mit mindestens 500 Beschäftigten mindestens 30.

Mitgezählt werden auch andere Beendigungen, die der Arbeitgeber veranlasst, etwa ein vom Arbeitgeber angestoßener Aufhebungsvertrag. Fristlose Kündigungen zählen nicht mit (Abs. 4). Geschäftsführer und leitende Personen mit eigener Einstellungs- und Entlassungsbefugnis gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne der Vorschrift (Abs. 5). In Betrieben mit 20 oder weniger Beschäftigten gibt es für eine Massenentlassung keine Anzeigepflicht.

Ablauf des Verfahrens: Was Arbeitgeber tun müssen

Gibt es einen Betriebsrat, kommt bei einer Massenentlassung zuerst die Konsultation. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und schriftlich unter anderem über Gründe, Zahl und Berufsgruppen der Betroffenen, Zeitraum und Auswahlkriterien unterrichten und mit ihm beraten, wie sich Entlassungen vermeiden oder abmildern lassen (§ 17 Abs. 2 KSchG). Danach folgt die schriftliche Anzeige bei der Agentur für Arbeit mit der Stellungnahme des Betriebsrats (Abs. 3).

Ab Eingang der Anzeige gilt eine Sperrfrist von einem Monat (§ 18 Abs. 1 KSchG). Die Agentur kann zustimmen, dass Entlassungen früher wirksam werden, oder die Frist auf bis zu zwei Monate verlängern. Werden die Entlassungen nicht binnen 90 Tagen danach durchgeführt, ist eine neue Anzeige nötig (Abs. 4). Liegt zugleich eine Betriebsänderung in einem Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten vor, verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat außerdem über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan (§§ 111, 112 BetrVG).

Fehler des Arbeitgebers: So wehrst Du Dich

Das Bundesarbeitsgericht hat am 01.04.2026 zwei Leitentscheidungen getroffen. Im ersten Fall aus Hamburg hatte ein Insolvenzverwalter gekündigt, ohne die Massenentlassung anzuzeigen. Die Kündigung ist unwirksam, die Revision des Insolvenzverwalters blieb erfolglos (BAG, Urteil vom 01.04.2026, 6 AZR 157/22). Das folge aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG. Das BAG folgt damit zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.10.2025 (C-134/24 und C-402/24). Der Betrieb hatte übrigens keinen Betriebsrat; die Anzeigepflicht für die Massenentlassung gilt auch dann.

Im zweiten Fall hatte der Arbeitgeber die Anzeige zwar erstattet, aber schon vor Abschluss der Konsultation mit der Arbeitnehmervertretung. Auch diese Kündigung ist unwirksam (BAG, Urteil vom 01.04.2026, 6 AZR 152/22).

Auf solche Fehler musst Du Dich innerhalb der Klagefrist von drei Wochen nach § 4 KSchG berufen. Danach gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam.

Gibt es bei einer Massenentlassung eine Abfindung?

Nicht automatisch. Die Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung schützt das Verfahren, sie begründet keinen Zahlungsanspruch. Eine Abfindung kann sich aus einem Sozialplan, aus § 1a KSchG oder aus einem Vergleich ergeben. Daneben gilt der allgemeine Kündigungsschutz weiter. Jede einzelne Kündigung braucht als betriebsbedingte Kündigung einen dringenden betrieblichen Grund und eine korrekte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Anzeigepflicht greift ab mehr als 5 Entlassungen in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten, gestaffelt nach Betriebsgröße, jeweils innerhalb von 30 Kalendertagen (§ 17 Abs. 1 KSchG).
  • Vom Arbeitgeber veranlasste Aufhebungsverträge zählen mit, fristlose Kündigungen nicht (§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 KSchG).
  • Nach Eingang der Anzeige gilt eine Sperrfrist von einem Monat, verlängerbar auf zwei Monate (§ 18 KSchG).
  • Ohne Anzeige oder bei Anzeige vor Abschluss der Konsultation ist die Kündigung unwirksam (BAG 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22, beide vom 01.04.2026).
  • Den Fehler musst Du binnen drei Wochen mit der Kündigungsschutzklage geltend machen (§ 4 KSchG).

Häufige Fragen (11)

Ab wann muss eine Massenentlassung angezeigt werden?

Ab bestimmten Schwellen innerhalb von 30 Kalendertagen. In Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60 Beschäftigten sind es mehr als 5 Entlassungen, bei 60 bis unter 500 Beschäftigten 10 Prozent oder mehr als 25, ab 500 Beschäftigten mindestens 30 (§ 17 Abs. 1 KSchG). Maßgeblich ist die Zahl der in der Regel Beschäftigten. Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten sind von der Anzeigepflicht für eine Massenentlassung ausgenommen.

Wann muss die Massenentlassungsanzeige erstattet werden?

Bevor die Kündigungen ausgesprochen werden. Das Bundesarbeitsgericht versteht den Begriff „Entlassung“ in § 18 KSchG seit dem Urteil vom 01.04.2026 (6 AZR 157/22) als Kündigung. Die Anzeige muss der Agentur für Arbeit also vor Ausspruch der Kündigungen vorliegen. Außerdem muss die Konsultation des Betriebsrats zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein, sonst ist die Kündigung nach 6 AZR 152/22 ebenfalls unwirksam.

Wie lange ist die Sperrfrist bei einer Massenentlassung?

Einen Monat ab Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit. Vorher werden die Entlassungen nach § 18 Abs. 1 KSchG nur mit Zustimmung der Agentur wirksam. Die Agentur kann die Frist im Einzelfall auf bis zu zwei Monate verlängern (Abs. 2).

Zählen Aufhebungsverträge bei der Massenentlassung mit?

Ja, wenn der Arbeitgeber sie veranlasst hat. § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG stellt Beendigungen, die vom Arbeitgeber veranlasst werden, den Entlassungen gleich. Wer also auf Drängen des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, zählt bei der Schwelle für die Massenentlassung mit. Eine Eigenkündigung aus freien Stücken zählt dagegen nicht. Fristlose Kündigungen bleiben nach Abs. 4 ebenfalls außer Betracht.

Ist eine Kündigung ohne Massenentlassungsanzeige unwirksam?

Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat am 01.04.2026 entschieden, dass eine nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Kündigung unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber vorher keine Anzeige erstattet hat (6 AZR 157/22). Diesen Fehler musst Du aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage geltend machen. Verpasst Du die Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam.

Was passiert bei einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige?

Das hängt vom Fehler ab. Eine Anzeige, die vor Abschluss der Konsultation mit der Arbeitnehmervertretung erstattet wurde, führt nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.04.2026 zur Unwirksamkeit der Kündigung (6 AZR 152/22). Ob jeder andere inhaltliche Mangel dieselbe Folge hat, lässt sich nicht pauschal sagen. Hier kommt es auf die Art des Fehlers und den Einzelfall an.

Muss der Betriebsrat einer Massenentlassung zustimmen?

Nein, eine Zustimmung braucht es nicht. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat aber nach § 17 Abs. 2 KSchG schriftlich unterrichten und mit ihm über Vermeidung und Milderung der Entlassungen beraten. Seine Stellungnahme gehört zur Anzeige. Fehlt sie, ist die Anzeige nur wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vorher unterrichtet hat, und den Stand der Beratungen darlegt.

Was muss in der Massenentlassungsanzeige stehen?

§ 17 Abs. 3 KSchG verlangt Name des Arbeitgebers, Sitz und Art des Betriebs, Gründe der Entlassungen, Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel Beschäftigten, den Zeitraum und die Auswahlkriterien. Beizufügen ist die Stellungnahme des Betriebsrats. Angaben zu Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit sollen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat gemacht werden. Der Betriebsrat erhält eine Abschrift.

Gibt es bei einer Massenentlassung automatisch eine Abfindung?

Nein. Weder § 17 KSchG noch § 18 KSchG sehen eine Abfindung vor. Ein Anspruch kann sich aus einem Sozialplan nach § 112 BetrVG ergeben, wenn zugleich eine Betriebsänderung vorliegt und ein Betriebsrat besteht; bei reinem Personalabbau gelten dafür die Schwellen des § 112a BetrVG. Außerdem kommen eine Abfindung nach § 1a KSchG oder ein Vergleich im Kündigungsschutzprozess in Betracht. Die Höhe hängt dann von der jeweiligen Regelung oder Verhandlung ab.

Gilt die Anzeigepflicht auch in der Insolvenz?

Ja. § 17 KSchG enthält für die Massenentlassung keine Ausnahme für die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter muss die Anzeige vor Ausspruch der Kündigungen erstatten, wenn die Schwellen erreicht sind. Im Hamburger Fall, den das Bundesarbeitsgericht am 01.04.2026 entschied, hatte ein Insolvenzverwalter ohne Anzeige gekündigt; die Kündigung ist unwirksam (6 AZR 157/22). Die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 InsO ändert daran nichts.

Wann müssen die Kündigungen nach der Anzeige umgesetzt werden?

Innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach Ablauf der Sperrfrist zulässig sind. Werden die Entlassungen nicht in diesem Zeitraum durchgeführt, braucht der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KSchG eine neue Anzeige (§ 18 Abs. 4 KSchG). Zieht sich ein Personalabbau länger hin, kann deshalb mehr als eine Anzeige nötig sein.

Quellen

  1. § 17 KSchG Anzeigepflicht
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 18 KSchG Entlassungssperre
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. BAG, Urteil vom 01.04.2026, 6 AZR 157/22 (Massenentlassung ohne Anzeige)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  4. BAG, Urteil vom 01.04.2026, 6 AZR 152/22 (Anzeige vor Abschluss der Konsultation)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 112 BetrVG Interessenausgleich und Sozialplan
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

Redaktion

Redaktion Kanzlei CleverLaw

Redaktion Rechtslexikon

Zur Redaktionsrichtlinie

Weitere Begriffe in Kündigung

Kostenlose Fallprüfung

Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.