Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder

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Kurz erklärt Der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder schließt die ordentliche Kündigung während der Amtszeit aus. Grundlage ist § 15 Abs. 1 KSchG: Zulässig ist nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, und auch die nur mit Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG oder deren gerichtlicher Ersetzung. Nach dem Ende der Amtszeit wirkt der Schutz ein Jahr nach.

Mitarbeiter verlässt ein Bürogebäude in Deutschland, ein Sinnbild für den Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder
Inhalt 4 Abschnitte

Wer genießt den Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder?

Geschützt sind nach § 15 Abs. 1 KSchG die Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats. Für Personalräte gilt § 15 Abs. 2 KSchG. Nach Amtsende wirkt der Schutz ein Jahr nach, außer bei Ende durch gerichtliche Entscheidung.

Rund um die Betriebsratswahl setzt der Schutz früher ein:

  • Wahlvorstand und Wahlbewerber bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses, danach sechs Monate (§ 15 Abs. 3 KSchG).
  • Die ersten sechs Einladenden oder drei Antragsteller bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses; kommt keine Wahl zustande, drei Monate ab Einladung oder Antrag (§ 15 Abs. 3a KSchG).
  • Gründungswillige mit öffentlich beglaubigter Erklärung, höchstens drei Monate (§ 15 Abs. 3b KSchG).

Ersatzmitglieder genießen den vollen Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, solange sie ein verhindertes Mitglied vertreten. Den nachwirkenden Schutz für ein Jahr erhalten sie nur, wenn sie in der Vertretungszeit tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrgenommen haben (BAG, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 233/11). Dem klagenden Ersatzmitglied fehlte diese Tätigkeit, seine Revision blieb erfolglos.

Wie kann der Arbeitgeber trotzdem kündigen?

Nur außerordentlich. Es müssen Tatsachen vorliegen, die eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB rechtfertigen, etwa eine schwere Pflichtverletzung. Eine ordentliche, etwa betriebsbedingte Kündigung scheidet aus.

Zusätzlich braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 Abs. 1 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat sie, kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag ersetzen, wenn die Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (§ 103 Abs. 2 BetrVG). Du bist an diesem Verfahren beteiligt. Zeitlich muss der Arbeitgeber dabei die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Blick behalten, siehe Zwei-Wochen-Frist bei fristloser Kündigung.

Im Nachwirkungszeitraum ist die Zustimmung nicht mehr nötig, weil § 103 BetrVG nur amtierende Mitglieder, Wahlvorstände und Wahlbewerber erfasst.

Was gilt beim Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, wenn der Betrieb stillgelegt wird?

Dann kann der Arbeitgeber trotz Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder auch geschützten Personen ordentlich kündigen, aber frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung. Ein früherer Termin ist nur bei zwingenden betrieblichen Erfordernissen erlaubt (§ 15 Abs. 4 KSchG). Siehe Kündigung wegen Betriebsschließung.

Wird nur eine Betriebsabteilung geschlossen, musst Du in eine andere Abteilung übernommen werden. Erst wenn das aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, gilt die Regel für die Stilllegung entsprechend (§ 15 Abs. 5 KSchG).

Die Kleinbetriebsgrenzen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG schränken nur den Ersten Abschnitt des KSchG ein. § 15 steht im Zweiten Abschnitt und gilt deshalb unabhängig von der Betriebsgröße, sobald ein Betriebsrat besteht.

Wie wehrst Du Dich gegen eine Kündigung?

Mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden (§ 4 Satz 1 KSchG). Das gilt auch bei fehlender Zustimmung. Versäumst Du die Frist, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam (§ 7 KSchG).

Für Betriebe in Hamburg ist das Arbeitsgericht Hamburg zuständig.

Nicht vom Schutz erfasst ist ein Aufhebungsvertrag. Er beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Während der Amtszeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, möglich ist nur eine außerordentliche mit Zustimmung nach § 103 BetrVG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG).
  • Nach Amtsende besteht ein Jahr nachwirkender Schutz; eine Zustimmung des Betriebsrats ist dann nicht mehr nötig (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG).
  • Wahlvorstand und Wahlbewerber sind bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses und danach sechs Monate geschützt (§ 15 Abs. 3 KSchG).
  • Ersatzmitglieder erhalten den nachwirkenden Schutz nur, wenn sie tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrgenommen haben (BAG, 19.04.2012, 2 AZR 233/11).
  • Gegen jede schriftliche Kündigung muss die Klage innerhalb von drei Wochen erhoben werden (§ 4 Satz 1 KSchG).

Häufige Fragen (11)

Kann ein Betriebsratsmitglied trotz Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder gekündigt werden?

Nur in engen Grenzen. Eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit unzulässig (§ 15 Abs. 1 KSchG). Möglich ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB, wenn der Betriebsrat zustimmt oder das Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzt (§ 103 BetrVG). Bei einer Betriebsstilllegung ist ausnahmsweise eine ordentliche Kündigung zum Zeitpunkt der Stilllegung erlaubt.

Wie lange gilt der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder nach der Amtszeit?

Ein Jahr ab Ende der Amtszeit (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG). In dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, eine fristlose aus wichtigem Grund aber möglich, und zwar ohne Zustimmung des Betriebsrats. Der nachwirkende Schutz entfällt, wenn die Mitgliedschaft durch gerichtliche Entscheidung endete, etwa durch Ausschluss aus dem Betriebsrat. Für Mitglieder einer Bordvertretung gelten sechs Monate.

Haben Ersatzmitglieder des Betriebsrats Kündigungsschutz?

Ja, während sie ein verhindertes Mitglied vertreten, genießen sie den vollen Schutz. Danach gilt der einjährige nachwirkende Schutz nur, wenn sie in der Vertretungszeit tatsächlich Betriebsratsaufgaben erledigt haben, etwa an Sitzungen teilgenommen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.04.2012 (2 AZR 233/11) entschieden. Bloß formal nachgerückte Ersatzmitglieder ohne Tätigkeit haben keinen nachwirkenden Schutz.

Haben Kandidaten für die Betriebsratswahl Kündigungsschutz?

Ja. Wahlbewerber sind ab Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses geschützt, danach noch sechs Monate (§ 15 Abs. 3 KSchG). Eine fristlose Kündigung braucht in der ersten Phase die Zustimmung des Betriebsrats oder ihre gerichtliche Ersetzung. In den sechs Monaten danach genügt ein wichtiger Grund. Das gilt unabhängig davon, ob die Kandidatur erfolgreich war.

Sind Initiatoren einer Betriebsratswahl geschützt?

Ja, in bestimmten Grenzen. Wer zu einer Wahlversammlung einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragt, ist bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses vor ordentlichen Kündigungen geschützt, begrenzt auf die ersten sechs Einladenden oder drei Antragsteller (§ 15 Abs. 3a Satz 1 KSchG). Wird kein Betriebsrat gewählt, gilt der Schutz drei Monate ab Einladung oder Antrag (Satz 2). Schon vorher schützt § 15 Abs. 3b KSchG nach einer öffentlich beglaubigten Absichtserklärung bis zu drei Monate vor verhaltens- und personenbedingten Kündigungen.

Gilt der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder schon in der Probezeit?

Ja. § 15 KSchG hängt nicht von der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ab, denn er steht in einem anderen Abschnitt des Gesetzes. Auch ein Betriebsratsmitglied, das erst kurz im Betrieb ist, kann deshalb nicht ordentlich gekündigt werden. Eine vereinbarte Probezeit verkürzt zwar die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB, ändert aber nichts am Sonderkündigungsschutz.

Was passiert, wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht zustimmt?

Dann darf der Arbeitgeber zunächst nicht kündigen. Er kann beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen (§ 103 Abs. 2 BetrVG). Das Gericht prüft, ob die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Du bist an diesem Verfahren beteiligt. Kündigt der Arbeitgeber ohne Zustimmung und ohne rechtskräftige Ersetzung, ist die Kündigung unzulässig.

Darf ein Betriebsratsmitglied bei einer Betriebsschließung gekündigt werden?

Ja, aber frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung, außer zwingende betriebliche Erfordernisse verlangen einen früheren Termin (§ 15 Abs. 4 KSchG). Wird nur eine Abteilung geschlossen, muss der Arbeitgeber Dich vorrangig in eine andere Abteilung übernehmen (§ 15 Abs. 5 KSchG). Erst wenn das nicht möglich ist, darf er wie bei einer Stilllegung kündigen. Die Kündigungsfrist ist dabei einzuhalten.

Muss ich als Betriebsratsmitglied gegen eine Kündigung klagen?

Ja, wenn Du die Kündigung nicht hinnehmen willst. Auch wenn Zustimmung oder wichtiger Grund fehlen, musst Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Sonst gilt die Kündigung trotz Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder in der Regel als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Eine nachträgliche Zulassung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich.

Darf der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied versetzen?

Grundsätzlich ja, aber nicht beliebig. Würde die Versetzung zum Verlust des Betriebsratsamts oder der Wählbarkeit führen, braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats, es sei denn, Du bist selbst einverstanden (§ 103 Abs. 3 BetrVG). Das Arbeitsgericht kann die Zustimmung nur ersetzen, wenn die Versetzung aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

Greift der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder auch beim Aufhebungsvertrag?

Ja. § 15 KSchG schützt vor Kündigungen, nicht vor einer einvernehmlichen Beendigung. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis auch eines Betriebsratsmitglieds wirksam, eine Zustimmung des Betriebsrats ist dafür nicht vorgesehen. Prüfe vorher Abfindung, Beendigungsdatum und mögliche Folgen beim Arbeitslosengeld, denn der Sonderkündigungsschutz verschafft Dir in Verhandlungen eine starke Position.

Quellen

  1. § 15 KSchG Unzulässigkeit der Kündigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 103 BetrVG Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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