Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz

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Kurz erklärt Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz heißt: Bevor der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, muss er Dir eine freie Stelle im Unternehmen anbieten, die Du ausfüllen kannst, notfalls zu schlechteren Bedingungen. Grundlage ist § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 KSchG. Frei ist eine Stelle, die bei Zugang der Kündigung unbesetzt ist oder bis zum Ende der Kündigungsfrist frei wird.

Blick einer Person in ein leeres Büro mit freien Arbeitsplätzen in Deutschland, passend zur Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz
Inhalt 4 Abschnitte

Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz: Wann muss der Arbeitgeber eine andere Stelle anbieten?

Eine Kündigung ist das letzte Mittel. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG ist sie sozial ungerechtfertigt, wenn Du auf einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kannst. Das gilt nach dem BAG auch ohne Widerspruch des Betriebsrats (Urteil vom 29.08.2013, 2 AZR 721/12). Am häufigsten wird das bei der betriebsbedingten Kündigung relevant.

Voraussetzung ist, dass das Kündigungsschutzgesetz gilt: Dein Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate, und der Betrieb hat in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer; für Arbeitsverhältnisse, die vor 2004 begonnen haben, kann noch die Schwelle von mehr als fünf gelten (§ 23 Abs. 1 KSchG). Ausländische Betriebe des Unternehmens muss der Arbeitgeber nicht einbeziehen (BAG, 24.09.2015, 2 AZR 3/14).

Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz: Wann gilt ein Arbeitsplatz als frei?

Für die Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz ist eine Stelle frei, die bei Zugang der Kündigung unbesetzt ist. Gleich steht eine Stelle, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird (BAG, Urteil vom 27.07.2017, 2 AZR 476/16). Einen besetzten Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber nicht frei machen.

Du musst das Anforderungsprofil erfüllen, notfalls nach einer zumutbaren Umschulung oder Fortbildung (§ 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG). Will der Arbeitgeber den Bedarf lieber befristet mit einer neuen Kraft decken, ändert das nichts: Er muss die Stelle Dir anbieten (BAG, 26.03.2015, 2 AZR 417/14). Konkurrieren mehrere Gekündigte um eine Stelle, richtet sich die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten, siehe Sozialauswahl.

Muss er Dir auch eine schlechtere Stelle anbieten?

Ja. Die Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz erfasst auch Arbeitsplätze zu geänderten, möglicherweise schlechteren Bedingungen (BAG, 29.08.2013, 2 AZR 809/12). Ist dafür eine Vertragsänderung nötig, muss der Arbeitgeber notfalls eine Änderungskündigung aussprechen; unterbleiben darf das nur in Extremfällen wie einer völlig unterwertigen Beschäftigung (Rn. 23). Ob die neue Stelle für Dich zumutbar ist, entscheidest Du selbst. Du kannst sie unter Vorbehalt annehmen und die Bedingungen gerichtlich prüfen lassen (§ 2 KSchG). Wie Du vorher selbst verhandelst, zeigt Arbeitsvertrag ändern.

Welche Rolle spielen Betriebsrat und Beweislast?

Der Betriebsrat kann der Kündigung binnen einer Woche widersprechen, wenn eine Weiterbeschäftigung möglich ist (§ 102 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 BetrVG). Bei fristgerechtem Widerspruch des Betriebsrats und erhobener Kündigungsschutzklage hast Du den Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Prozessende (§ 102 Abs. 5 BetrVG).

Beweisen muss der Arbeitgeber (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG), allerdings abgestuft: Du musst darlegen, wie Du Dir die Weiterbeschäftigung vorstellst, erst dann muss er erläutern, warum das nicht ging (BAG, 25.10.2012, 2 AZR 561/11). Die Klage muss binnen der Klagefrist von drei Wochen erhoben werden (§ 4 KSchG).

Das Wichtigste in Kürze

  • Kannst Du auf einem freien Arbeitsplatz im Unternehmen weiterarbeiten, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG).
  • Frei ist eine Stelle, die bei Zugang der Kündigung unbesetzt ist oder bis zum Ende der Kündigungsfrist frei wird (BAG 2 AZR 476/16).
  • Auch eine schlechtere Stelle muss angeboten werden, notfalls per Änderungskündigung (BAG 2 AZR 809/12).
  • Ausländische Betriebe zählen grundsätzlich nicht (BAG 2 AZR 3/14).
  • Du musst die mögliche Stelle benennen, der Arbeitgeber muss dann erklären, warum sie nicht passt (BAG 2 AZR 561/11).

Häufige Fragen (11)

Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz: Muss mir der Arbeitgeber vor einer Kündigung eine andere Stelle anbieten?

Wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt und eine passende Stelle im Unternehmen frei ist, ja. Die Kündigung wäre sonst nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt. Das gilt auch für Stellen in anderen Betrieben desselben Unternehmens und für Stellen zu schlechteren Bedingungen. In einem Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutz besteht diese Pflicht nicht.

Muss ich bei der Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz eine schlechter bezahlte Stelle annehmen?

Nein, Du entscheidest selbst. Der Arbeitgeber muss sie Dir aber anbieten, bevor er Dir ganz kündigt, auch wenn die Bedingungen erheblich schlechter sind; nur bei völlig unterwertiger Beschäftigung darf das Angebot unterbleiben (BAG 2 AZR 809/12). Kündigt er ändernd, kannst Du unter Vorbehalt annehmen (§ 2 KSchG). Die Erklärung des Vorbehalts muss innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens binnen drei Wochen erfolgen.

Gilt die Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz auch für Stellen in einer anderen Stadt?

Ja, wenn die Stelle in einem Betrieb desselben Unternehmens im Inland liegt. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG erfasst ausdrücklich andere Betriebe des Unternehmens. Ob Dir ein Umzug zuzumuten ist, spielt für das Angebot keine Rolle, Du kannst es ablehnen. Für Betriebe im Ausland besteht die Pflicht nach BAG 2 AZR 3/14 grundsätzlich nicht.

Muss der Arbeitgeber Stellen bei Konzerntöchtern anbieten?

Das Gesetz verlangt das nicht ausdrücklich. § 1 Abs. 2 KSchG spricht vom selben Betrieb oder einem anderen Betrieb des Unternehmens, den Konzern erwähnt es nicht. Eine Bindung über das KSchG hinaus kann sich im Einzelfall aus Vertrag oder Zusagen ergeben; das BAG hat eine solche Selbstbindung für Auslandsbetriebe für möglich gehalten (2 AZR 3/14). Maßgeblich sind Dein Arbeitsvertrag und die konkreten Absprachen.

Muss mich der Arbeitgeber für eine freie Stelle umschulen?

Wenn die Umschulung oder Fortbildung zumutbar ist und Du einverstanden bist, ja (§ 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG). Was zumutbar ist, sagt das Gesetz nicht näher. Es kommt im Einzelfall auf Dauer, Kosten und Erfolgsaussicht der Maßnahme an und darauf, ob danach eine freie Stelle zur Verfügung steht. Voraussetzung ist immer, dass die Stelle nach der Maßnahme tatsächlich frei ist oder wird.

Was ist, wenn die Stelle erst nach der Kündigung frei wird?

Wird eine Stelle bis zum Ablauf Deiner Kündigungsfrist frei und war das bei Zugang der Kündigung absehbar, muss der Arbeitgeber sie berücksichtigen (BAG 2 AZR 476/16). Wird eine Stelle überraschend erst später frei, macht das die Kündigung nicht unwirksam. Dann kommt allenfalls ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht.

Muss der Arbeitgeber einen Kollegen kündigen, um mir Platz zu machen?

Nein. Besetzte Arbeitsplätze muss er nicht frei machen; die Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz bezieht sich nur auf freie Stellen. Etwas anderes ergibt sich nur über die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG, wenn Deine Stelle und die des Kollegen vergleichbar sind. Dann kann es sein, dass der sozial weniger schutzbedürftige Kollege statt Deiner gehen muss.

Wer muss im Prozess beweisen, dass es keine freie Stelle gab?

Der Arbeitgeber (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG). Das BAG verlangt aber eine abgestufte Darlegung: Bestreitest Du nur pauschal, genügt sein Hinweis, eine Weiterbeschäftigung sei nicht möglich. Benennst Du eine konkrete Stelle oder beschreibst, wie Du Dir den Einsatz vorstellst, muss er im Einzelnen erklären, warum es nicht ging (BAG 2 AZR 561/11).

Was bedeutet Weiterbeschäftigung nach § 102 BetrVG?

Etwas anderes als das Angebot einer freien Stelle: Widerspricht der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß, und erhebst Du Kündigungsschutzklage, muss der Arbeitgeber Dich auf Verlangen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Prozessende zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen (§ 102 Abs. 5 BetrVG). Das Gericht kann ihn auf Antrag davon entbinden.

Zählt eine Stelle, die mit einem Leiharbeitnehmer besetzt ist?

Das hängt davon ab, ob der Leiharbeitnehmer einen dauerhaften Bedarf abdeckt oder nur eine Vertretung oder Spitze auffängt. Für die Betriebsgröße zählt das BAG Leiharbeitnehmer mit, wenn ihr Einsatz auf regelmäßigem Personalbedarf beruht (2 AZR 140/12). Für die Frage nach einem freien Arbeitsplatz kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, weshalb Du solche Stellen im Prozess konkret benennen solltest.

Gilt die Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung?

Auch dort gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG unterscheidet nicht nach dem Kündigungsgrund. Ein anderer Arbeitsplatz hilft bei Fehlverhalten aber nur, wenn das Problem dort nicht mehr auftritt, etwa bei einem Konflikt mit einem bestimmten Vorgesetzten. Bei Pflichtverstößen, die nicht an einen Arbeitsplatz gebunden sind, ändert eine Versetzung nichts.

Quellen

  1. § 1 KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 102 BetrVG Mitbestimmung bei Kündigungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. BAG, Urteil vom 27.07.2017, 2 AZR 476/16 (freier Arbeitsplatz, Anforderungsprofil)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  4. BAG, Urteil vom 26.03.2015, 2 AZR 417/14 (Angebot trotz geplanter Befristung)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  5. BAG, Urteil vom 25.10.2012, 2 AZR 561/11 (abgestufte Darlegungslast)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026

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