Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter
Kurz erklärt Die Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter ist die schriftliche Erklärung, mit der Du ein Wohnraummietverhältnis beendest. Sie braucht nach § 568 BGB die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift und keinen Grund. Nach § 573c Abs. 1 BGB beträgt die Frist für Mieter immer drei Monate, wenn die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zugeht.

Inhalt 3 Abschnitte
Welche Frist gilt bei der Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter?
Für ein unbefristetes Wohnraummietverhältnis gilt § 573c Abs. 1 BGB: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für Dich als Mieter bleibt es bei drei Monaten, egal wie lange Du schon wohnst. Die Verlängerung nach fünf und acht Jahren gilt nur für den Vermieter. Eine Vereinbarung, die Dich schlechter stellt, ist nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam.
Bei den drei Werktagen zählt der Samstag mit. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden, außer der dritte Werktag selbst fällt auf einen Samstag (Urteil vom 27.04.2005, VIII ZR 206/04). Ein Rechenbeispiel: Im Januar 2027 ist der 1. ein Feiertag, der 2. ein Samstag und der 3. ein Sonntag. Werktage sind also der 2., der 4. und der 5. Januar. Geht Deine Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter bis Dienstag, 05.01.2027 zu, endet der Mietvertrag am 31.03.2027. Weitere Beispiele stehen unter Kündigungsfrist im Mietrecht.
Form und Inhalt der Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter
Die Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter braucht die Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB). Das heißt nach § 126 BGB: ein Schreiben auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail, Fax, SMS oder ein Foto des Briefs reichen nicht. Haben mehrere Personen den Vertrag als Mieter unterschrieben, müssen alle kündigen und unterschreiben. Das betrifft oft Paare nach einer Trennung oder eine Wohngemeinschaft im Mietrecht.
Einen Grund musst Du nicht angeben. Sinnvoll sind Adresse der Wohnung, Datum, gewünschter Beendigungstermin und die Bitte um schriftliche Bestätigung. Entscheidend ist der Zugang beim Vermieter. Wähle deshalb einen Weg, den Du beweisen kannst, etwa Einwurfeinschreiben oder einen Boten. Nach dem Auszug folgt die Wohnungsübergabe beim Auszug mit Protokoll.
Wann gelten Ausnahmen von der Dreimonatsfrist?
Längere Bindungen sind möglich. Ein Kündigungsverzicht im Mietvertrag ist in einem Formularvertrag nach BGH, Urteil vom 06.04.2005, VIII ZR 27/04, in der Regel unwirksam, wenn er länger als vier Jahre dauert. Bei einer Staffelmiete darf das Kündigungsrecht höchstens vier Jahre ab Abschluss der Vereinbarung ausgeschlossen werden (§ 557a Abs. 3 BGB). Ein echter Zeitmietvertrag nach § 575 BGB läuft bis zum vereinbarten Ende.
Kürzer oder schneller geht es mit einem Sonderkündigungsrecht des Mieters. Nach einer Mieterhöhung kannst Du bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 561 BGB). Ähnliches gilt nach einer Modernisierungsankündigung (§ 555e BGB) oder wenn der Vermieter die Untervermietung verweigert (§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei erheblichen Mängeln oder Gesundheitsgefahr kommt eine fristlose Kündigung nach §§ 543, 569 BGB in Betracht. Einen gesetzlichen Anspruch, mit einem Nachmieter früher auszuziehen, gibt es dagegen nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Mieter kündigen unbefristete Wohnraummietverträge mit drei Monaten Frist, Zugang spätestens am dritten Werktag (§ 573c Abs. 1 BGB).
- Der Samstag zählt als Werktag, außer er ist der letzte Tag der Karenzfrist (BGH VIII ZR 206/04).
- Die Kündigung braucht Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift aller Mieter (§§ 568, 126 BGB).
- Ein formularmäßiger Kündigungsverzicht über vier Jahre ist in der Regel unwirksam (BGH VIII ZR 27/04).
- Nach einer Mieterhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht (§ 561 BGB).
Häufige Fragen (10)
Wie lange ist die Frist bei der Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter?
Drei Monate, genauer: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, dann endet das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats. Das bestimmt § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Frist verlängert sich für Mieter nicht, auch nicht nach zehn oder zwanzig Jahren. Abweichungen zu Deinem Nachteil sind unwirksam, längere Bindungen sind nur über einen Kündigungsverzicht möglich.
Kann ich die Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter per E-Mail senden?
Nein. Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses braucht die schriftliche Form nach § 568 Abs. 1 BGB. Das verlangt ein Schriftstück mit eigenhändiger Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB). Eine E-Mail, auch mit eingescannter Unterschrift, wahrt diese Form nicht. Die Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter ist dann unwirksam, das Mietverhältnis läuft weiter. Die Frist beginnt erst mit Zugang eines formgerechten Schreibens.
Wie kündige ich einen Mietvertrag, wenn wir zwei Mieter sind?
Beide müssen kündigen, und zwar in einem gemeinsamen Schreiben oder in zwei gleichzeitigen Erklärungen. Die Kündigung eines einzelnen Mieters beendet das Mietverhältnis nicht, auch nicht für ihn allein. Weigert sich der andere Mieter, kann je nach Konstellation ein Anspruch auf Mitwirkung bestehen, etwa nach einer Trennung. Alternativ ist eine Vereinbarung mit dem Vermieter über das Ausscheiden eines Mieters möglich.
Zählt der Samstag als Werktag bei der Kündigung?
Ja, bei der Kündigung eines Mietvertrags schon. Der Bundesgerichtshof zählt den Samstag bei den drei Werktagen des § 573c Abs. 1 BGB mit (Urteil vom 27.04.2005, VIII ZR 206/04). Nur wenn der dritte Werktag selbst ein Samstag wäre, verschiebt sich das Ende auf den nächsten Werktag. Sonn- und Feiertage zählen nicht. Bei der Frist für die Mietzahlung zählt der Samstag dagegen nicht als Werktag (BGH, Urteil vom 13.07.2010, VIII ZR 129/09).
Kann ich früher aus dem Mietvertrag, wenn ich einen Nachmieter stelle?
Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Der Vermieter muss einen Nachmieter nur akzeptieren, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist, etwa durch eine Nachmieterklausel. Ohne Klausel kannst Du versuchen, einen Mietaufhebungsvertrag zu verhandeln. Ein geeigneter Nachmieter kann dabei helfen. Stimmt der Vermieter nicht zu, bleibt es bei der Dreimonatsfrist.
Was muss in der Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter stehen?
Nötig sind die eindeutige Erklärung, dass Du kündigst, die Angabe des Mietverhältnisses und die Unterschriften aller Mieter. Hilfreich sind Adresse der Wohnung, Datum, Beendigungstermin und die Bitte um Bestätigung des Zugangs. Ein falsch berechneter Termin lässt sich unter Umständen als Kündigung zum nächsten zulässigen Termin auslegen. Einen Grund musst Du nicht nennen.
Ist die Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter bei Staffelmiete möglich?
Erst nach Ablauf eines vereinbarten Kündigungsausschlusses. Nach § 557a Abs. 3 BGB darf das Kündigungsrecht des Mieters bei einer Staffelmiete höchstens für vier Jahre ab Abschluss der Vereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig. Du kannst sie also so rechtzeitig aussprechen, dass sie genau zum Ende der vier Jahre wirkt.
Kann ich nach einer Mieterhöhung kündigen?
Ja, nach einer Erhöhung bis zur Vergleichsmiete oder nach Modernisierung hast Du ein Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB. Du kannst bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erhöhung kündigen, das Mietverhältnis endet zum Ablauf des übernächsten Monats. Kündigst Du, tritt die Mieterhöhung nicht ein. Bei Staffel- oder Indexmiete gilt dieses Recht nicht.
Muss ich bis zum Ende der Kündigungsfrist Miete zahlen, wenn ich früher ausziehe?
Ja. Das Mietverhältnis endet erst mit Ablauf der Kündigungsfrist, und bis dahin schuldest Du die Miete nach § 535 Abs. 2 BGB, auch wenn Du schon ausgezogen bist. Anders ist es nur, wenn Du Dich mit dem Vermieter auf einen früheren Termin einigst, etwa durch einen Mietaufhebungsvertrag. Überlässt der Vermieter die Wohnung vorher einem neuen Mieter, entfällt Deine Mietpflicht für diese Zeit (§ 537 Abs. 2 BGB).
Kann ich die Wohnung fristlos kündigen?
Nur aus wichtigem Grund nach § 543 BGB. Typische Fälle sind eine erhebliche Gesundheitsgefährdung durch die Wohnung (§ 569 Abs. 1 BGB) oder ein Mangel, den der Vermieter trotz Frist nicht beseitigt. In der Regel musst Du vorher eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen (§ 543 Abs. 3 BGB). Ob ein Grund ausreicht, hängt vom Einzelfall ab, eine unberechtigte fristlose Kündigung bleibt wirkungslos.
Quellen
Weitere Begriffe in Mietrecht
Kostenlose Fallprüfung
Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.