Kein Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag

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Kurz erklärt Kein Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag heißt: Einen arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag kannst Du nicht nach § 355 BGB widerrufen, auch wenn er in Deiner Wohnung geschlossen wurde. So hat das Bundesarbeitsgericht am 07.02.2019 entschieden (6 AZR 75/18). Lösen lässt sich der Vertrag nur über eine Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB oder wegen eines Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns.

Kein Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag: Mitarbeiter verlässt ein Bürogebäude mit persönlichen Gegenständen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verdeut
Inhalt 4 Abschnitte

Warum gibt es kein Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag?

Das gesetzliche Widerrufsrecht gehört zum Verbraucherrecht, deshalb gilt kein Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag. Die Regeln für Verträge außerhalb von Geschäftsräumen sind nach § 312 Abs. 1 BGB auf Verbraucherverträge zugeschnitten, bei denen der Verbraucher einen Preis zahlt. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 07.02.2019 (6 AZR 75/18) entschieden: Der Gesetzgeber wollte arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht erfassen. Ein Widerruf scheidet daher auch aus, wenn der Vertrag in der Wohnung des Arbeitnehmers unterschrieben wurde.

Schutz bietet die Form. Nach § 623 BGB braucht der Aufhebungsvertrag die Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn es ausdrücklich vereinbart ist. Wer das gesetzliche Widerrufsrecht aus Online-Käufen kennt, darf es hier nicht erwarten. Die Grundlagen stehen unter Aufhebungsvertrag.

Welche Auswege bleiben nach der Unterschrift, wenn es kein Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag gibt?

Der erste Weg ist die Anfechtung. Wurdest Du arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht, kannst Du nach § 123 BGB anfechten, und zwar binnen eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung oder Ende der Zwangslage (§ 124 BGB). Ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung berechtigt nach § 119 BGB zur Anfechtung, die dann unverzüglich erfolgen muss (§ 121 BGB). Einzelheiten unter Anfechtung des Aufhebungsvertrags.

Der zweite Weg ist das Gebot fairen Verhandelns. Er hilft, wenn der Inhalt in Ordnung ist, der Weg zum Vertrag aber nicht.

Was bedeutet das Gebot fairen Verhandelns?

Wer über einen Aufhebungsvertrag verhandelt, muss nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB Rücksicht nehmen. Unfair ist nach dem BAG eine Verhandlung erst, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert. Genannt werden etwa eine erkennbare krankheitsbedingte Schwäche oder unzureichende Sprachkenntnisse. Rechtsfolge ist Schadensersatz: Der Vertrag entfällt, das Arbeitsverhältnis besteht zu unveränderten Bedingungen fort. Im Fall 6 AZR 75/18 verwies das BAG die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück, damit es diese Frage klärt.

Die Grenzen zeigt das Urteil vom 24.02.2022 (6 AZR 333/21). Ein Angebot nur zur sofortigen Annahme ist danach nicht unfair. Die Arbeitnehmerin hatte nach einem überraschenden Gespräch und zehn Minuten Schweigen unterschrieben; ihre Klage blieb erfolglos. Mehr unter Gebot fairen Verhandelns.

Was solltest Du vor der Unterschrift bedenken?

Weil es kein Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag und damit kein Reuerecht gibt, zählt der Moment vor der Unterschrift. Mit dem Aufhebungsvertrag entfällt der Kündigungsschutz, eine Kündigungsschutzklage ist dann nicht mehr möglich. Beim Arbeitslosengeld droht eine Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag von zwölf Wochen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB III). Einen Anspruch auf Bedenkzeit gibt es nicht, Du kannst aber das Angebot ablehnen oder um Zeit bitten. Ob eine Abfindung die Nachteile aufwiegt, hängt vom Einzelfall ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag kann nicht nach § 355 BGB widerrufen werden, auch nicht nach Abschluss in der Wohnung (BAG 6 AZR 75/18).
  • Bei Täuschung oder Drohung bleibt die Anfechtung binnen eines Jahres (§§ 123, 124 BGB).
  • Ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns lässt den Vertrag entfallen; ein Angebot nur zur sofortigen Annahme ist aber nicht unfair (BAG 6 AZR 333/21).
  • Der Aufhebungsvertrag braucht die Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB).
  • Ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III).

Häufige Fragen (11)

Warum gibt es kein Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag und kann man ihn widerrufen?

Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat am 07.02.2019 (6 AZR 75/18) entschieden, dass die Vorschriften über Verbraucherverträge außerhalb von Geschäftsräumen für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht gelten. Möglich ist ein Widerruf nur, wenn er im Vertrag oder in einer anderen anwendbaren Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist. Sonst bleiben Anfechtung und das Gebot fairen Verhandelns.

Gibt es eine Widerrufsfrist von 14 Tagen, wenn es kein Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag gibt?

Nein. Die 14-Tage-Frist stammt aus § 355 Abs. 2 BGB und gilt für Verbraucherverträge wie Online-Käufe oder Haustürgeschäfte. Auf den Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht anwendbar. Wer sich auf eine solche Frist verlässt, verliert unter Umständen wertvolle Zeit für die Prüfung einer Anfechtung.

Gilt kein Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag auch für den Arbeitgeber?

Auch der Arbeitgeber ist an den unterschriebenen Vertrag gebunden. Ein einseitiges Lösungsrecht hat er nur, wenn es vereinbart ist oder ein Anfechtungsgrund vorliegt, etwa eine arglistige Täuschung durch den Arbeitnehmer nach § 123 BGB. Ansonsten kann der Vertrag nur einvernehmlich durch einen neuen Vertrag aufgehoben werden, wofür wiederum die Schriftform nach § 623 BGB gilt.

Wann kann ich anfechten, wenn es kein Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag gibt?

Wenn Du durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zur Unterschrift bestimmt worden bist (§ 123 BGB) oder Dich über den Inhalt Deiner Erklärung geirrt hast (§ 119 BGB). Häufiger Streitpunkt ist die Drohung mit einer Kündigung. Sie ist nach dem BAG nur widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (6 AZR 333/21). Das prüft das Gericht im Einzelfall.

Wie lange kann ich einen Aufhebungsvertrag anfechten?

Bei Täuschung oder Drohung ein Jahr (§ 124 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit der Entdeckung der Täuschung oder mit dem Ende der Zwangslage. Bei einem Irrtum nach § 119 BGB musst Du unverzüglich anfechten, also ohne schuldhaftes Zögern ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund (§ 121 BGB). Nach zehn Jahren ist jede Anfechtung ausgeschlossen.

Was ist, wenn ich unter Druck unterschrieben habe?

Dann kann das Gebot fairen Verhandelns verletzt sein. Das BAG sieht einen Verstoß, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert oder unmöglich macht (6 AZR 75/18). Als Beispiele nennt es eine erkennbare krankheitsbedingte Schwäche oder fehlende Sprachkenntnisse. Den Druck musst Du im Prozess darlegen und beweisen.

Muss mir der Arbeitgeber Bedenkzeit geben?

Nein. Das BAG hat am 24.02.2022 (6 AZR 333/21) entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht unfair verhandelt, wenn er den Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme anbietet. Du musst aber auch nicht sofort unterschreiben. Lehnst Du ab oder bittest um Zeit, kann der Arbeitgeber sein Angebot zurückziehen und gegebenenfalls kündigen, wogegen dann die Kündigungsschutzklage offensteht.

Ist ein Aufhebungsvertrag per E-Mail wirksam?

Nein. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag der Schriftform, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Beide Seiten müssen dieselbe Urkunde eigenhändig unterschreiben. Eine E-Mail, ein Scan oder eine Zustimmung per Messenger beendet das Arbeitsverhältnis deshalb nicht. Das Arbeitsverhältnis besteht dann in der Regel fort.

Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit?

Das ist möglich. Wer das Arbeitsverhältnis selbst löst, verhält sich nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III versicherungswidrig, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Die Sperrzeit dauert dann zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III), verkürzt sich aber in bestimmten Fällen. Ob ein wichtiger Grund anerkannt wird, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Kann man einen Aufhebungsvertrag einvernehmlich rückgängig machen?

Ja, wenn beide Seiten das wollen. Dafür braucht es einen neuen Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB), mit dem die Parteien das Arbeitsverhältnis fortsetzen oder neu begründen. Für eine Fortsetzung schreibt das Gesetz keine besondere Form vor, zum Beweis ist eine schriftliche Vereinbarung aber sinnvoll. Auch wenn es kein Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag gibt, hast Du keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber zustimmt.

Gilt die Drei-Wochen-Frist auch für eine Klage gegen den Aufhebungsvertrag?

Nein. Die Klagefrist des § 4 KSchG gilt nur für Kündigungen. Wer die Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags festgestellt haben will, ist an diese Frist nicht gebunden. Für die Anfechtung läuft aber die Jahresfrist des § 124 BGB, beim Irrtum die Pflicht zum unverzüglichen Handeln. Zudem lassen sich Gesprächsverläufe nach langer Zeit schwerer beweisen.

Quellen

  1. BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18 (kein Widerruf, Gebot fairen Verhandelns)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  2. BAG, Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21 (sofortige Annahme nicht unfair)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 312 BGB Anwendungsbereich
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 124 BGB Anfechtungsfrist
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  6. § 623 BGB Schriftform der Kündigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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