Abfindung berechnen

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Kurz erklärt Eine Abfindung berechnest Du meist mit der Faustformel 0,5 Bruttomonatsverdienste je Beschäftigungsjahr. Gesetzlich verankert ist dieser Wert in § 1a KSchG für die betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot. Einen allgemeinen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Die tatsächliche Höhe ist in der Regel Verhandlungssache und hängt vom Prozessrisiko ab.

Abfindung berechnen: Hände eines Mannes, der in einem modernen Büro auf einem Taschenrechner tippt, um eine Abfindung zu berechnen
Inhalt 4 Abschnitte

Wie Du Deine Abfindung berechnen kannst: Die Faustformel

Die bekannte Faustformel stammt aus § 1a Abs. 2 KSchG: 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein angefangenes Jahr von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet.

Was als Monatsverdienst zählt, regelt § 10 Abs. 3 KSchG. Gemeint ist alles, was Dir im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses an Geld und Sachbezügen zusteht. Rechengrundlage ist also das Brutto, nicht das Netto.

Rechenbeispiel: 4.200 Euro brutto im Monat, Betriebszugehörigkeit 8 Jahre und 7 Monate.

  1. Dauer: 8 Jahre und 7 Monate, aufgerundet 9 Jahre.
  2. Faktor: 9 × 0,5 = 4,5 Monatsverdienste.
  3. Abfindung: 4,5 × 4.200 Euro = 18.900 Euro brutto.

Der Faktor 0,5 ist nur ein Ausgangspunkt. Gesetzlich verbindlich ist er nur beim Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG.

Wann hast Du einen Anspruch auf Abfindung?

Ein allgemeiner Anspruch, auf dessen Basis Du Deine Abfindung berechnen könntest, existiert nicht. Das Gesetz sieht ihn nur in wenigen Fällen vor.

  • § 1a KSchG: Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber im Schreiben ausdrücklich auf die betrieblichen Gründe und die Abfindung hinweisen. Du lässt dann die Klagefrist von drei Wochen verstreichen.
  • §§ 9, 10 KSchG: Löst das Gericht das Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung auf, setzt es eine Abfindung von bis zu 12 Monatsverdiensten fest. Ab 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit sind bis zu 15, ab 55 Jahren und 20 Jahren bis zu 18 Monatsverdienste möglich, außer Du hast bei Auflösung schon die Regelaltersgrenze erreicht (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KSchG).
  • Sozialplan: Bei Betriebsänderungen kann ein Sozialplan nach § 112 BetrVG Abfindungen festlegen.

In allen anderen Fällen entsteht eine Abfindung nur durch Vereinbarung. Das geschieht etwa im Aufhebungsvertrag oder in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Wovon hängt die Höhe Deiner Abfindung ab?

Verhandelt wird über Risiko. Je unsicherer die Kündigung für den Arbeitgeber ist, desto höher kann der Faktor ausfallen. Umgekehrt drückt eine voraussichtlich wirksame Kündigung den Betrag, den Du bei der Abfindung berechnen kannst.

Entscheidend ist zuerst, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt gilt. Nach § 1 Abs. 1 KSchG braucht es mehr als sechs Monate Betriebszugehörigkeit. Nach § 23 Abs. 1 KSchG muss der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer haben. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2004 begonnen haben, kann noch die alte Schwelle von mehr als fünf Arbeitnehmern gelten. Teilzeitkräfte zählen anteilig mit 0,5 oder 0,75.

Weitere Stellschrauben sind Sonderkündigungsschutz, Formfehler, eine fehlende Betriebsratsanhörung und die Dauer eines möglichen Prozesses. Tipps für das Gespräch gibt der Beitrag Höhe der Abfindung verhandeln. Ein bestimmtes Ergebnis lässt sich nicht vorhersagen.

Abfindung berechnen: Was netto für Dich übrig bleibt

Die Summe, die Du als Abfindung berechnen wirst, ist als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Sie kann aber nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden (Fünftelregelung). Der Arbeitgeber berücksichtigt das beim Lohnsteuerabzug seit 2025 nicht mehr, § 39b Abs. 3 EStG sieht es nicht mehr vor. Die Entlastung erhältst Du über die Einkommensteuererklärung. Mehr dazu unter Abfindung versteuern, zur Beitragsfrage der Beitrag Abfindung und Sozialversicherung.

Auf das Arbeitslosengeld wird die Abfindung nicht angerechnet. Endet das Arbeitsverhältnis aber vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers, ruht der Anspruch nach § 158 SGB III für diese Zeit, längstens ein Jahr und höchstens so lange, bis Du mit Deinem bisherigen Entgelt 60 Prozent der Abfindung verdient hättest; mit Alter und Betriebszugehörigkeit sinkt dieser Anteil bis auf 25 Prozent (§ 158 Abs. 2 SGB III). Unterschreibst Du einen Aufhebungsvertrag, prüft die Agentur für Arbeit zusätzlich eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen nach § 159 SGB III. Einzelheiten im Beitrag Abfindung und Arbeitslosengeld.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Faustformel lautet 0,5 Bruttomonatsverdienste je Beschäftigungsjahr (§ 1a Abs. 2 KSchG).
  • Mehr als sechs Monate eines angefangenen Jahres werden auf ein volles Jahr aufgerundet.
  • Löst das Gericht das Arbeitsverhältnis auf, beträgt die Abfindung bis zu 12, 15 oder 18 Monatsverdienste; die erhöhten Grenzen entfallen ab der Regelaltersgrenze (§ 10 KSchG).
  • Die Fünftelregelung nach § 34 EStG gibt es seit 2025 nur noch über die Steuererklärung.
  • Wer vor Ablauf der Kündigungsfrist ausscheidet, riskiert ein Ruhen des Arbeitslosengeldes nach § 158 SGB III.

Häufige Fragen (11)

Wie viel Abfindung steht mir zu?

Einen festen Betrag schreibt das Gesetz nur in Sonderfällen vor. Bietet der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung nach § 1a KSchG an, sind es 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr. In allen anderen Fällen ist die Höhe Verhandlungssache und Du kannst nicht einfach pauschal die Abfindung berechnen. Sie hängt vor allem davon ab, wie gut die Kündigung einer gerichtlichen Prüfung standhalten würde und ob das Kündigungsschutzgesetz gilt.

Wie kann ich meine Abfindung berechnen bei 10 Jahren Betriebszugehörigkeit?

Nach der Faustformel mit 10 × 0,5, also fünf Bruttomonatsverdiensten. Bei 3.800 Euro brutto ergibt das 19.000 Euro. Arbeitest Du schon 10 Jahre und 7 Monate dort, rundet § 1a Abs. 2 KSchG auf 11 Jahre auf, das wären 5,5 Monatsverdienste. Ob dieser Wert erreicht, über- oder unterschritten wird, hängt in Verhandlungen vom Prozessrisiko des Arbeitgebers ab.

Sollte ich die Abfindung berechnen vom Brutto- oder Nettogehalt?

Vom Brutto. § 10 Abs. 3 KSchG stellt auf alles ab, was Dir im letzten Monat an Geld und Sachbezügen zusteht. Dazu gehören neben dem Grundgehalt auch regelmäßige Zulagen und Sachbezüge wie die private Nutzung eines Dienstwagens. Die Abfindung selbst wird ebenfalls als Bruttobetrag vereinbart. Steuern fallen erst danach an, siehe § 34 EStG.

Wird bei der Abfindung auf volle Jahre aufgerundet?

Ja, aber nur ab mehr als sechs Monaten. § 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG sieht vor, dass ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet wird. Bei 7 Jahren und 6 Monaten bleibt es also bei 7 Jahren, bei 7 Jahren und 7 Monaten werden es 8. In freien Verhandlungen können die Parteien natürlich anders rechnen.

Welche Obergrenzen muss ich beachten, wenn ich die maximale Abfindung berechnen will?

Für eine gerichtliche Auflösung legt § 10 KSchG Obergrenzen fest: bis zu 12 Monatsverdienste, ab 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 15, ab 55 Jahren und 20 Jahren bis zu 18 Monatsverdienste, nicht aber ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Für vertraglich vereinbarte Abfindungen gibt es keine gesetzliche Obergrenze. Dort bestimmen Risiko, Verhandlungsposition und Kassenlage des Arbeitgebers die Summe, die Du als Abfindung berechnen kannst.

Muss ich die Abfindung versteuern?

Ja, die Abfindung ist als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG einkommensteuerpflichtig. Auf Antrag in der Steuererklärung kann die Fünftelregelung des § 34 EStG die Progression dämpfen, wenn die Abfindung zusammengeballt in einem Jahr zufließt. Seit 2025 wendet der Arbeitgeber diese Ermäßigung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an. Die Erstattung kommt daher erst mit dem Steuerbescheid.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Nein, eine Anrechnung findet nicht statt. Endet das Arbeitsverhältnis allerdings ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers, ruht das Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei korrekter Frist geendet hätte, höchstens ein Jahr und nur, bis Du mit dem letzten Entgelt 60 Prozent der Abfindung verdient hättest, je nach Alter und Betriebszugehörigkeit weniger. Bei einem Aufhebungsvertrag kommt zusätzlich eine Sperrzeit nach § 159 SGB III in Betracht.

Bekomme ich eine Abfindung, wenn ich selbst kündige?

In der Regel nicht. Weder § 1a KSchG noch § 10 KSchG greifen bei einer Eigenkündigung. Eine Zahlung gibt es nur, wenn der Arbeitgeber freiwillig zustimmt, etwa weil er Dich früher gehen lassen möchte. Bedenke außerdem: Wer selbst kündigt, riskiert nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.

Wann wird die Abfindung ausgezahlt?

Beim Anspruch nach § 1a KSchG entsteht die Abfindung mit Ablauf der Kündigungsfrist. In einem Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich legen die Parteien den Zahlungstermin selbst fest. Halte ein festes Datum schriftlich fest. Dann ist klar, ab wann der Arbeitgeber in Verzug gerät und Du Zinsen verlangen kannst. Ein gerichtlicher Vergleich ist zudem direkt vollstreckbar.

Kann ich auch im Kleinbetrieb eine Abfindung berechnen?

Einen gesetzlichen Anspruch nach § 1a oder § 10 KSchG gibt es dort nicht. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nach § 23 Abs. 1 KSchG erst in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern, für vor 2004 begonnene Arbeitsverhältnisse teils schon ab mehr als fünf. Eine Abfindung im Kleinbetrieb ist trotzdem möglich, wenn die Kündigung aus anderen Gründen angreifbar ist.

Muss ich einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung sofort unterschreiben?

Nein, Du bist dazu nicht verpflichtet. Bietet der Arbeitgeber den Vertrag nur zur sofortigen Annahme an, ist das nach dem Bundesarbeitsgericht für sich genommen noch kein unfaires Verhandeln (Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21). Lehnst Du ab, entfällt das Angebot aber. Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Aufhebungsverträge gibt es nicht, die Unterschrift lässt sich also kaum rückgängig machen.

Quellen

  1. § 1a KSchG Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 10 KSchG Höhe der Abfindung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 23 KSchG Geltungsbereich
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 34 EStG Außerordentliche Einkünfte
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 158 SGB III Ruhen bei Entlassungsentschädigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  6. BAG, Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026

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