Vertragliche Kündigungsfrist
Kurz erklärt Die vertragliche Kündigungsfrist ist die im Arbeitsvertrag vereinbarte Frist, die von der gesetzlichen Frist des § 622 BGB abweicht. Länger als gesetzlich ist erlaubt, kürzer nur in engen Ausnahmen. Für Arbeitnehmer darf die Frist nie länger sein als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB), und eine extrem lange Bindung kann nach § 307 BGB unwirksam sein.

Inhalt 3 Abschnitte
Was darf ein Arbeitsvertrag als vertragliche Kündigungsfrist regeln?
Das Gesetz setzt in § 622 BGB einen Mindeststandard: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, für Kündigungen des Arbeitgebers mit wachsender Betriebszugehörigkeit gestaffelt bis zu sieben Monaten. Eine längere vertragliche Kündigungsfrist darf einzelvertraglich immer vereinbart werden (§ 622 Abs. 5 Satz 3 BGB). Sie lassen sich mit einer Freistellung nach Ausspruch der Kündigung kombinieren.
Kürzer als vier Wochen geht es nur in den gesetzlichen Ausnahmen: in einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten mit zwei Wochen (Abs. 3), bei vorübergehender Aushilfe für bis zu drei Monate und in Unternehmen mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern, wobei dort vier Wochen nicht unterschritten werden dürfen (Abs. 5 Satz 1). Ein Tarifvertrag darf weitergehend abweichen (Abs. 4).
Vereinbart der Vertrag weniger, als das Gesetz dem Arbeitgeber vorschreibt, gilt die gesetzliche Frist. Wer seit acht Jahren beschäftigt ist, bekommt von seinem Arbeitgeber also mindestens drei Monate zum Monatsende, auch wenn im Vertrag „vier Wochen“ steht.
Darf Deine vertragliche Kündigungsfrist länger sein als die des Arbeitgebers?
Nein. Für Deine eigene Kündigung darf keine längere Frist gelten als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Umgekehrt ist es zulässig, die verlängerten Arbeitgeberfristen des Abs. 2 vertraglich auch auf Arbeitnehmer zu erstrecken. Dann musst Du bei der Eigenkündigung nach zehn Jahren ebenfalls vier Monate einhalten.
Auch eine für beide Seiten gleich lange vertragliche Kündigungsfrist hat Grenzen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 26.10.2017 eine vom Arbeitgeber vorformulierte Frist von drei Jahren zum Monatsende für unwirksam erklärt, obwohl sie beidseitig galt (BAG, 6 AZR 158/16). Sie benachteiligte den Speditionskaufmann unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die Gehaltserhöhung die lange Bindung nicht ausglich. Der Arbeitgeber verlor. Eine feste Obergrenze hat das Gericht nicht genannt; es kommt auf die AGB-Kontrolle im Arbeitsvertrag im Einzelfall an.
Worauf kommt es bei der Formulierung der Frist an?
Eine unklare vertragliche Kündigungsfrist geht zulasten des Arbeitgebers. Steht im Vertrag eine Probezeit und an anderer Stelle eine längere Kündigungsfrist, ohne dass klar wird, dass diese erst nach der Probezeit gelten soll, darf der Arbeitgeber auch in der Probezeit nur mit der langen Frist kündigen. So entschied das BAG am 23.03.2017 für eine Frist von sechs Wochen zum Monatsende (6 AZR 705/15). Mehr dazu unter Kündigung in der Probezeit.
Unabhängig davon, wie die vertragliche Kündigungsfrist lautet, braucht jede Kündigung die Schriftform nach § 623 BGB. Für Arbeitnehmer mit Kündigungsschutz bleibt die Klagefrist von drei Wochen nach § 4 KSchG davon unberührt. Wie Du das Ende im Einzelfall berechnest, zeigt der Eintrag Kündigungsfrist berechnen.
Das Wichtigste in Kürze
- Längere Kündigungsfristen dürfen im Arbeitsvertrag immer vereinbart werden (§ 622 Abs. 5 Satz 3 BGB).
- Kürzere Fristen sind nur in der Probezeit, bei Aushilfen bis drei Monate, in Kleinunternehmen bis 20 Arbeitnehmer oder per Tarifvertrag möglich (§ 622 Abs. 3 bis 5 BGB).
- Die Frist für Arbeitnehmer darf nie länger sein als die für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).
- Eine vorformulierte Frist von drei Jahren kann auch bei Gegenseitigkeit unwirksam sein (BAG, 26.10.2017, 6 AZR 158/16).
- Unklare Probezeitklauseln führen dazu, dass auch in der Probezeit die längere Vertragsfrist gilt (BAG, 23.03.2017, 6 AZR 705/15).
Häufige Fragen (10)
Gilt die gesetzliche oder die vertragliche Kündigungsfrist?
Es gilt die für Dich günstigere Regel, soweit das Gesetz Abweichungen zulässt. Ist die vertragliche Frist länger als die gesetzliche, gilt sie. Ist sie kürzer, ohne dass eine Ausnahme nach § 622 Abs. 3 bis 5 BGB greift, gilt die gesetzliche Frist. Für Kündigungen des Arbeitgebers bilden die gestaffelten Fristen des § 622 Abs. 2 BGB die Untergrenze. Ein Tarifvertrag kann eigene Fristen festlegen.
Ist eine vertragliche Kündigungsfrist von drei Monaten für Arbeitnehmer zulässig?
Ja, wenn sie für den Arbeitgeber mindestens genauso lang ist. Drei Monate liegen weit unter der Frist von drei Jahren, die das Bundesarbeitsgericht beanstandet hat. Unzulässig wäre es, nur Dich an drei Monate zu binden, während der Arbeitgeber mit vier Wochen kündigen darf (§ 622 Abs. 6 BGB). In diesem Fall gilt für beide Seiten die längere Arbeitgeberfrist.
Kann die vertragliche Kündigungsfrist kürzer als die gesetzliche sein?
Nur ausnahmsweise. Erlaubt sind kürzere Fristen in einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten mit zwei Wochen, bei einer Aushilfe von höchstens drei Monaten sowie in Unternehmen mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern, dort aber nicht unter vier Wochen (§ 622 Abs. 3 und 5 BGB). Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig. Ein Tarifvertrag darf weitergehend abweichen.
Gilt die vertragliche Kündigungsfrist auch bei einer betriebsbedingten Kündigung?
Die Kündigungsfrist hängt nicht vom Kündigungsgrund ab. Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber die vereinbarte Frist einhalten, mindestens aber die gesetzliche Staffel nach Betriebszugehörigkeit. Nur eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB beendet das Arbeitsverhältnis ohne Frist. Ob die Kündigung selbst wirksam ist, ist eine davon getrennte Frage.
Kann ich eine lange vertragliche Kündigungsfrist verkürzen?
Einseitig nicht. Möglich ist ein Aufhebungsvertrag mit einem früheren Beendigungstermin, der nach § 623 BGB schriftlich geschlossen werden muss. Beachte die möglichen Folgen beim Arbeitslosengeld, falls kein Anschlussjob folgt. Eine Alternative ist, mit dem Arbeitgeber eine Freistellung zu vereinbaren. Ist die Klausel unangemessen lang, kann sie nach § 307 BGB unwirksam sein, was im Streitfall das Gericht klärt.
Was passiert, wenn ich die vertragliche Kündigungsfrist nicht einhalte?
Das Arbeitsverhältnis endet trotzdem erst zum korrekten Termin. Erscheinst Du vorher nicht mehr zur Arbeit, verletzt Du Deine Arbeitspflicht und verlierst den Lohnanspruch für diese Zeit. Der Arbeitgeber kann Schadensersatz verlangen, wenn er einen konkreten Schaden nachweist, und unter Umständen fristlos kündigen. Steht im Vertrag eine Vertragsstrafe, muss sie ihrerseits einer AGB-Kontrolle standhalten.
Muss eine verlängerte Kündigungsfrist mit Gehalt ausgeglichen werden?
Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Bei einer erheblich verlängerten Frist prüfen Gerichte aber im Rahmen von § 307 BGB, ob Vorteile wie ein höheres Gehalt die lange Bindung aufwiegen. Im Fall des BAG vom 26.10.2017 reichte eine Erhöhung auf 2.800 Euro brutto nicht aus, weil zugleich das Gehalt für fast drei Jahre eingefroren wurde. Entscheidend ist die Gesamtabwägung.
Zählt bei der vertraglichen Frist der 15. oder das Monatsende?
Das bestimmt der Vertrag. Das Gesetz kennt bei der Grundfrist von vier Wochen beide Termine, den 15. und das Monatsende, bei den verlängerten Arbeitgeberfristen nur das Monatsende (§ 622 Abs. 1 und 2 BGB). Verträge können abweichend „zum Monatsende“ oder „zum Quartalsende“ festlegen. Beim Quartalsende verlängert sich die tatsächliche Bindung je nach Zeitpunkt der Kündigung um bis zu fast drei Monate.
Gilt die vertragliche Kündigungsfrist schon in der Probezeit?
Das hängt von der Formulierung ab. Ist eine Probezeit vereinbart und klar geregelt, dass während dieser Zeit zwei Wochen gelten, darf mit dieser kurzen Frist gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Ist das nicht eindeutig, gilt nach dem BAG auch in der Probezeit die längere Vertragsfrist (Urteil vom 23.03.2017, 6 AZR 705/15). Bei vorformulierten Verträgen gehen Zweifel zulasten des Arbeitgebers.
Ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende wirksam?
Für beide Seiten gleich lang ist sie grundsätzlich zulässig, denn längere Fristen erlaubt § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB. Ob sie im Einzelfall einer AGB-Kontrolle standhält, hängt von Position, Ausgleich und Gesamtbindung ab. Eine feste Höchstgrenze hat das Bundesarbeitsgericht nicht bestimmt. Beanstandet hat es eine Frist von drei Jahren; deutlich kürzere Fristen sind deshalb nicht automatisch unwirksam.
Quellen
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