Arbeitslosmeldung
Kurz erklärt Die Arbeitslosmeldung ist die Mitteilung an die Agentur für Arbeit, dass Du arbeitslos bist oder es in den nächsten drei Monaten wirst. Sie ist nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III Voraussetzung für Arbeitslosengeld und erfolgt nach § 141 SGB III elektronisch oder persönlich. Wer sich zu spät meldet, erhält Leistungen frühestens ab dem Tag der Meldung.

Inhalt 4 Abschnitte
Was unterscheidet die Arbeitslosmeldung von der Arbeitsuchendmeldung?
Es sind zwei getrennte Schritte. Zuerst kommt die Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 SGB III. Sie ist spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Erfährst Du kürzer vorher davon, etwa durch eine fristlose Kündigung, hast Du drei Tage Zeit. Die Pflicht gilt auch, wenn Du gegen die Kündigung klagst. Ausgenommen sind betriebliche Ausbildungsverhältnisse.
Wer diese Meldung versäumt, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und Abs. 6 SGB III.
Die Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III folgt danach. Zulässig ist die Arbeitslosmeldung, sobald die Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit solltest Du sie erledigt haben. Mit ihr gilt das Arbeitslosengeld nach § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III zugleich als beantragt.
Wie und wo erledigst Du die Arbeitslosmeldung?
Das Gesetz kennt zwei Wege: elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Online brauchst Du nach Angaben der Bundesagentur einen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte (Arbeitsagentur: Wie Sie sich arbeitslos melden). Zur persönlichen Arbeitslosmeldung bringst Du den Ausweis mit aktueller Anschrift mit. Ein Anruf reicht für die Arbeitslosmeldung nicht.
Zuständig für das Arbeitslosengeld ist die Agentur für Arbeit. Hast Du keinen Anspruch oder reicht es nicht zum Leben, ist für das Grundsicherungsgeld (seit 01.07.2026, früher Bürgergeld) das Jobcenter zuständig.
Nach der Meldung braucht die Agentur Nachweise, vor allem die Arbeitsbescheinigung. Dein Arbeitgeber muss sie nach § 312 SGB III auf Verlangen ausstellen.
Was passiert, wenn Du Dich zu spät meldest?
Erfolgt die Arbeitslosmeldung erst nach Beginn der Arbeitslosigkeit, zahlt die Agentur Arbeitslosengeld frühestens ab dem Tag der Meldung. Bis dahin bist Du auch nicht über die Agentur sozialversichert. Eine Rückwirkung sieht § 141 Abs. 2 SGB III nur vor, wenn die Agentur am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit nicht dienstbereit war, etwa am Wochenende. Dann wirkt die Meldung am nächsten Öffnungstag zurück.
Die Wirkung der Arbeitslosmeldung kann auch wieder erlöschen. Das passiert bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von mehr als sechs Wochen. Außerdem erlischt sie, wenn Du eine Beschäftigung aufnimmst und das nicht unverzüglich mitteilst (§ 141 Abs. 3 SGB III).
Bist Du über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus krank, empfiehlt die Bundesagentur, sich am Tag der Genesung arbeitslos zu melden.
Wann hast Du Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Nach § 137 Abs. 1 SGB III musst Du arbeitslos sein, Dich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitslos ist nach § 138 SGB III, wer weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet, sich um Arbeit bemüht und der Vermittlung zur Verfügung steht.
Die Anwartschaftszeit verlangt mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten (§§ 142, 143 SGB III). Für überwiegend kurz befristete Beschäftigungen mit niedrigem Verdienst genügen nach § 142 Abs. 2 SGB III sechs Monate. Die Anspruchsdauer reicht nach § 147 Abs. 2 SGB III von sechs Monaten bis zu 24 Monaten ab dem 58. Lebensjahr.
Endet das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung, droht eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III). Wie eine Abfindung wirkt, erklärt Abfindung und Arbeitslosengeld.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Arbeitslosmeldung ist nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III Voraussetzung für Arbeitslosengeld und gilt zugleich als Antrag (§ 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
- Melden kannst Du Dich nach § 141 Abs. 1 SGB III elektronisch oder persönlich, frühestens drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit.
- Arbeitsuchend melden musst Du Dich nach § 38 Abs. 1 SGB III spätestens drei Monate vor Vertragsende, bei kürzerer Frist binnen drei Tagen.
- Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung führt zu einer Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III).
- Arbeitslosengeld gibt es nach einer verspäteten Arbeitslosmeldung frühestens ab dem Tag der Meldung.
Häufige Fragen (10)
Wann muss die Arbeitslosmeldung nach einer Kündigung erfolgen?
Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, also am Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Vorher musst Du Dich arbeitsuchend melden: spätestens drei Monate vor Vertragsende oder, wenn die Kündigung kurzfristiger kommt, innerhalb von drei Tagen nach Zugang (§ 38 Abs. 1 SGB III). Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung lassen sich beide online erledigen.
Wie früh ist die Arbeitslosmeldung möglich?
Frühestens drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit. § 141 Abs. 1 Satz 3 SGB III lässt die Meldung zu, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb dieses Zeitraums zu erwarten ist. Wer früher Bescheid weiß, meldet sich zunächst nur arbeitsuchend und holt die Arbeitslosmeldung dann rechtzeitig nach.
Ist die Arbeitslosmeldung telefonisch möglich?
Nein. § 141 Abs. 1 SGB III erlaubt nur die elektronische Meldung im Portal der Bundesagentur oder die persönliche Meldung bei der Agentur. Die kostenlose Servicenummer 0800 4 5555 00 hilft bei Fragen und Terminen, ersetzt aber die Meldung nicht. Ohne Online-Ausweis bleibt Dir der persönliche Weg.
Ist eine Arbeitslosmeldung rückwirkend möglich?
In der Regel nicht. Arbeitslosengeld gibt es frühestens ab dem Tag, an dem Du Dich gemeldet hast. Die einzige gesetzliche Ausnahme regelt § 141 Abs. 2 SGB III: War die Agentur am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit geschlossen, wirkt die Meldung am nächsten Öffnungstag auf diesen Tag zurück.
Muss ich mich bei der Arbeitsagentur oder beim Jobcenter arbeitslos melden?
Für das Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit. Das Jobcenter ist für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem SGB II zuständig, also wenn Du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast oder es nicht zum Lebensunterhalt reicht. In diesem Fall kann ein zusätzlicher Antrag beim Jobcenter nötig sein.
Welche Unterlagen brauche ich für die Arbeitslosmeldung?
Für die persönliche Meldung Deinen Personalausweis mit aktueller Anschrift oder einen Reisepass mit Meldebescheinigung. Online brauchst Du die freigeschaltete Online-Ausweisfunktion. Später fordert die Agentur weitere Nachweise an, vor allem die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers nach § 312 SGB III, das Kündigungsschreiben oder den Aufhebungsvertrag.
Wann arbeitslos melden bei Freistellung?
Maßgeblich ist das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses, nicht der letzte Arbeitstag. Solange Du während der Freistellung Gehalt bekommst, ruht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 1 SGB III. Melde Dich deshalb fristgerecht arbeitsuchend und spätestens zum Tag nach Vertragsende arbeitslos.
Wann arbeitslos melden bei einem Aufhebungsvertrag?
Es gelten dieselben Fristen wie bei einer Kündigung: arbeitsuchend binnen drei Tagen nach Unterschrift, wenn das Ende weniger als drei Monate entfernt ist, arbeitslos spätestens am ersten Tag ohne Job. Prüfe vor der Unterschrift das Risiko einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen nach § 159 Abs. 3 SGB III.
Wann arbeitslos melden, wenn der befristete Vertrag ausläuft?
Arbeitsuchend spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung, das verlangt § 38 Abs. 1 SGB III auch bei befristeten Verträgen. Arbeitslos melden kannst Du Dich frühestens drei Monate vor dem Ende, spätestens am ersten Tag danach. Ist eine Verlängerung nur in Aussicht gestellt, ändert das an der Meldepflicht nichts.
Was muss ich tun, wenn ich nach der Meldung einen neuen Job finde?
Teile die Arbeitsaufnahme der Agentur unverzüglich mit. Nach § 141 Abs. 3 Nr. 2 SGB III erlischt die Wirkung der Meldung sonst mit der Aufnahme der Beschäftigung. Für den Fall, dass der neue Job schnell endet, musst Du Dich dann erneut melden. Zu viel gezahltes Arbeitslosengeld fordert die Agentur zurück.
Quellen
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