Kündigung wegen Krankheit: Abfindung
Kurz erklärt Bei einer Kündigung wegen Krankheit gibt es in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Eine Zahlung kann durch Verhandlung, Vergleich vor dem Arbeitsgericht oder gerichtliche Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG entstehen. Ihre Höhe hängt davon ab, wie angreifbar die Kündigung ist; Klage muss binnen drei Wochen nach Zugang erhoben werden.

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Kündigung wegen Krankheit: Besteht ein Anspruch auf Abfindung?
Grundsätzlich nicht. Das Gesetz kennt einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG nur bei der betriebsbedingten Kündigung, und auch dann nur, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben darauf hinweist. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist dagegen eine personenbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG.
Eine Abfindung kann trotzdem entstehen: durch einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag, durch einen Vergleich im Kündigungsschutzprozess oder durch ein Urteil, das das Arbeitsverhältnis auf Antrag auflöst (§ 9 KSchG). Im letzten Fall setzt das Gericht bis zu zwölf Monatsverdienste fest, bei älteren Beschäftigten mit langer Betriebszugehörigkeit bis zu 15 oder 18 (§ 10 KSchG). Daneben können Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Zahlung vorsehen.
Wovon hängt die Höhe der Abfindung bei Kündigung wegen Krankheit ab?
Eine feste Formel gibt es nicht. Als Rechengröße nennt § 1a Abs. 2 KSchG 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr; ob eine Verhandlung darüber oder darunter endet, hängt vor allem davon ab, wie gut die Kündigung vor Gericht hielte.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern; für Arbeitsverhältnisse, die vor 2004 begonnen haben, kann die Schwelle bei mehr als fünf liegen (§§ 1, 23 KSchG). Dann prüft das Gericht in drei Stufen: negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und Interessenabwägung (BAG, Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13). Bei Entgeltfortzahlungskosten zählen nur Zahlungen, die über sechs Wochen im Jahr hinausgehen.
Ein häufiger Schwachpunkt ist das betriebliche Eingliederungsmanagement. Warst Du innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein bEM anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Unterlässt er das, muss er darlegen, dass auch ein bEM keine milderen Mittel als die Kündigung ergeben hätte. Das gilt nach dem BAG (18.11.2021, 2 AZR 138/21) grundsätzlich auch für ein erneutes bEM, wenn Du nach dem ersten wieder mehr als sechs Wochen krank warst.
Was ist nach Zugang der Kündigung zu beachten?
Die wichtigste Frist: Eine Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG), und es gibt kein Verfahren mehr, in dem ein Vergleich geschlossen werden könnte. Bei schwerbehinderten Beschäftigten braucht der Arbeitgeber vorher die Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX).
Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch über das Vertragsende hinaus bestehen (§ 8 Abs. 1 EFZG). Wer eine Arbeitgeberkündigung nur hinnimmt, bekommt nach den Weisungen der Bundesagentur keine Sperrzeit; bei einem Aufhebungsvertrag ist das anders zu prüfen, siehe Abfindung und Arbeitslosengeld. Steuerlich gilt die Abfindung als Entschädigung, mehr unter Abfindung versteuern.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG besteht nur bei betriebsbedingter Kündigung mit Hinweis im Kündigungsschreiben.
- Bei krankheitsbedingter Kündigung entsteht eine Abfindung in der Regel durch Vereinbarung, Vergleich oder Auflösungsurteil (§§ 9, 10 KSchG, bis zu 12, 15 oder 18 Monatsverdienste).
- Die Klage muss binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG).
- Fehlt ein gebotenes bEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX, trägt der Arbeitgeber eine erweiterte Darlegungslast (BAG, 2 AZR 138/21).
Häufige Fragen (10)
Bekommt man bei einer Kündigung wegen Krankheit eine Abfindung?
Nicht automatisch. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur in Sonderfällen, etwa wenn ein Gericht das Arbeitsverhältnis nach § 9 KSchG auflöst oder ein Tarifvertrag oder Sozialplan eine Zahlung vorsieht. Möglich ist eine Abfindung vor allem durch Verhandlung oder einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Voraussetzung für eine gute Verhandlungsposition ist meist, dass die Kündigung angreifbar ist und rechtzeitig Klage erhoben wurde.
Wie hoch ist bei einer Kündigung wegen Krankheit die Abfindung?
Eine feste Höhe gibt es nicht. Als Rechengröße nennt § 1a Abs. 2 KSchG 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr, ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird aufgerundet. Diese Zahl ist für krankheitsbedingte Kündigungen nicht verbindlich, kann aber als Orientierung dienen. Entscheidend sind die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage, die Betriebszugehörigkeit und das Interesse beider Seiten an einer schnellen Einigung.
Darf man während einer Krankschreibung gekündigt werden?
Ja. Eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung, das Gesetz kennt kein solches Verbot. Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, behältst Du aber den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen, auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus (§§ 3, 8 Abs. 1 EFZG). Ob die Kündigung selbst wirksam ist, richtet sich nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung unwirksam?
Wenn eine der drei Prüfungsstufen nicht erfüllt ist: Es fehlt eine negative Gesundheitsprognose, die betrieblichen Interessen sind nicht erheblich beeinträchtigt, oder die Interessenabwägung fällt zu Deinen Gunsten aus (BAG, 2 AZR 755/13). Unwirksam kann sie auch sein, wenn der Arbeitgeber kein gebotenes bEM durchgeführt hat und nicht darlegen kann, dass es nutzlos gewesen wäre. Das gilt, sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.
Was ist ein bEM und warum ist es für die Kündigung wegen Krankheit und die Abfindung wichtig?
Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein Klärungsverfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Der Arbeitgeber muss es anbieten, wenn Du innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig warst. Fehlt es, muss er im Prozess darlegen, dass auch ein bEM keine milderen Mittel als die Kündigung ergeben hätte. Das schwächt seine Position und kann die Verhandlung über eine Abfindung beeinflussen.
Wie lange habe ich Zeit, gegen die Kündigung wegen Krankheit vorzugehen?
Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG). Innerhalb dieser Frist muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Versäumst Du sie, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Eine nachträgliche Zulassung ist nur möglich, wenn Du trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert warst, die Klage rechtzeitig zu erheben (§ 5 KSchG).
Bekomme ich eine Sperrzeit, wenn ich wegen Krankheit gekündigt werde?
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber in der Regel nicht. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur ist die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung nicht sperrzeitrelevant, auch mit Abfindung. Schließt Du dagegen einen Aufhebungsvertrag, prüft die Agentur einen wichtigen Grund; die Weisungen erkennen ihn etwa an, wenn damit eine fristgemäße personenbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt vermieden wurde.
Gilt der Kündigungsschutz bei Krankheit auch im Kleinbetrieb?
Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst bei in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern; für Arbeitsverhältnisse, die vor 2004 begonnen haben, kann die Schwelle bei mehr als fünf liegen (§ 23 Abs. 1 KSchG). Außerdem muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen (§ 1 Abs. 1 KSchG). Im Kleinbetrieb braucht der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund nach dem KSchG; treuwidrige oder sittenwidrige Kündigungen bleiben aber unwirksam (§§ 138, 242 BGB).
Muss ich bei einer Kündigung wegen Krankheit die Abfindung versteuern?
Ja. Eine Abfindung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und wird als Entschädigung behandelt. Ob eine Steuerermäßigung über die Fünftelregelung möglich ist, hängt davon ab, ob die Zahlung zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Die Einzelheiten erklärt der Eintrag zur Besteuerung von Abfindungen.
Kann der Arbeitgeber wegen einer Langzeiterkrankung kündigen?
Das ist möglich, wenn bei Zugang der Kündigung nicht absehbar ist, wann Du wieder arbeitsfähig wirst, und der Betrieb dadurch erheblich beeinträchtigt ist. Auch hier kommt es auf Prognose, betriebliche Beeinträchtigung und Interessenabwägung an. Vorher muss der Arbeitgeber mildere Mittel prüfen, etwa einen anderen, Deiner Gesundheit entsprechenden Arbeitsplatz, und in der Regel ein bEM anbieten.
Quellen
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