Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Kurz erklärt Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Nach § 1 KSchG braucht der Arbeitgeber einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. § 23 KSchG nimmt Kleinbetriebe aus. Die Klagefrist von drei Wochen nach § 4 KSchG gilt dagegen für alle.

Inhalt 4 Abschnitte
Was regelt das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz begrenzt das Recht des Arbeitgebers, ordentlich zu kündigen. Das Kündigungsschutzgesetz ist in vier Abschnitte gegliedert. Der Erste Abschnitt (§§ 1 bis 14) enthält den allgemeinen Kündigungsschutz mit Klagefrist und Abfindungsregeln. Der Zweite Abschnitt (§§ 15, 16) schützt Betriebs- und Personalräte. Der Dritte Abschnitt (§§ 17 bis 22) regelt anzeigepflichtige Entlassungen. Der Vierte Abschnitt enthält Schlussbestimmungen wie den Geltungsbereich.
Kern ist § 1 KSchG: Eine sozial ungerechtfertigte Kündigung ist rechtsunwirksam.
Für wen gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Erstens die Wartezeit im Kündigungsschutz: Dein Arbeitsverhältnis muss im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Zweitens die Betriebsgröße. Nach § 23 Abs. 1 KSchG gilt der allgemeine Schutz nicht im Kleinbetrieb mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern. Auszubildende zählen nicht mit, Teilzeitkräfte mit höchstens 20 Wochenstunden zählen 0,5, mit höchstens 30 Stunden 0,75. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2004 begonnen haben, kann die alte Schwelle von mehr als fünf Arbeitnehmern fortgelten. Das hilft aber nur, wenn im Betrieb noch mehr als fünf solcher Altarbeitnehmer beschäftigt sind; später Eingestellte zählen bis zur Zehnergrenze nicht mit (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG).
Welche Kündigungsgründe lässt das KSchG zu?
§ 1 Abs. 2 KSchG nennt drei Gruppen:
- Personenbedingt: Gründe in Deiner Person, etwa eine lang andauernde Krankheit mit negativer Prognose. Mehr dazu unter personenbedingte Kündigung.
- Verhaltensbedingt: steuerbares Fehlverhalten, meist erst nach einer Abmahnung. Siehe verhaltensbedingte Kündigung.
- Betriebsbedingt: dringende betriebliche Erfordernisse, etwa der Wegfall des Arbeitsplatzes.
Bei der betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber zusätzlich eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG treffen. Dabei zählen Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung.
Welche weiteren Rechte gibt Dir das KSchG?
Das Kündigungsschutzgesetz enthält mehr als den Schutz vor grundlosen Kündigungen. § 1a KSchG gewährt eine Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, darauf im Schreiben hinweist und Du die Klagefrist verstreichen lässt. Den Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG bekommst Du also nur ohne Klage.
Nach §§ 9, 10 KSchG kann das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auflösen, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist. § 15 KSchG schließt die ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern weitgehend aus. Für alle Arbeitnehmer gilt die Klagefrist von drei Wochen aus § 4 KSchG.
Das Wichtigste in Kürze
- Das KSchG gilt nach § 1 Abs. 1 KSchG erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.
- Kleinbetriebe mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern sind nach § 23 Abs. 1 KSchG ausgenommen.
- Zulässig sind personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Kündigungen (§ 1 Abs. 2 KSchG).
- § 1a KSchG sieht 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr als Abfindung vor, wenn Du auf die Klage verzichtest.
- Die Klagefrist von drei Wochen nach § 4 KSchG gilt auch im Kleinbetrieb.
Häufige Fragen (10)
Ab wie vielen Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Ab in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern im Betrieb. Das ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG. Auszubildende werden nicht mitgezählt, Teilzeitkräfte anteilig mit 0,5 oder 0,75. Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis schon vor 2004 begonnen hat, kann noch die alte Schwelle von mehr als fünf Arbeitnehmern gelten.
Ab wann gilt das Kündigungsschutzgesetz für einen Arbeitnehmer?
Nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung im selben Betrieb oder Unternehmen. Diese Wartezeit regelt § 1 Abs. 1 KSchG. Sie ist nicht dasselbe wie eine vereinbarte Probezeit, auch wenn beide oft sechs Monate dauern. Entscheidend ist der Zugang der Kündigung: Geht sie vor Ablauf der sechs Monate zu, greift der allgemeine Schutz nicht.
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht?
In Kleinbetrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern und in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses. Für Organmitglieder wie den GmbH-Geschäftsführer gilt der Erste Abschnitt nach § 14 Abs. 1 KSchG ebenfalls nicht. Leitende Angestellte mit Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis sind dagegen geschützt, der Arbeitgeber kann aber nach § 14 Abs. 2 KSchG ohne Begründung die Auflösung beantragen. Auch ohne KSchG ist eine Kündigung aber nicht beliebig: Sittenwidrigkeit, Diskriminierung und Sonderkündigungsschutz bleiben beachtlich.
Was besagt das Kündigungsschutzgesetz in einfachen Worten?
Hat Dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und arbeitest Du in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern, braucht Dein Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung einen Grund. Dieser Grund muss in Deiner Person, Deinem Verhalten oder in dringenden betrieblichen Erfordernissen liegen. Fehlt er, ist die Kündigung unwirksam, sofern Du rechtzeitig klagst.
Welche Kündigungsgründe gibt es nach dem Kündigungsschutzgesetz?
Das Gesetz kennt drei Gruppen: personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Gründe. Beispiele sind eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, wiederholte Pflichtverletzungen nach Abmahnung oder der Wegfall des Arbeitsplatzes durch Umstrukturierung. Bei betriebsbedingten Kündigungen kommt die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG hinzu. Ob ein Grund trägt, prüft das Arbeitsgericht immer anhand der Umstände des Einzelfalls.
Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für eine fristlose Kündigung?
Nur teilweise. Die fristlose Kündigung richtet sich nach § 626 BGB und braucht einen wichtigen Grund. Nach § 13 Abs. 1 KSchG gilt aber die Klagefrist von drei Wochen. Ist die fristlose Kündigung unbegründet, kann nur der Arbeitnehmer die Auflösung gegen Abfindung beantragen, und zwar zum Zeitpunkt der Kündigung. Du musst also auch eine fristlose Kündigung innerhalb von drei Wochen angreifen.
Gibt es nach dem Kündigungsschutzgesetz einen Anspruch auf Abfindung?
Nur in zwei Fällen. § 1a KSchG gewährt eine Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten je Jahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, im Schreiben darauf hinweist und Du nicht klagst. Daneben kann das Gericht das Arbeitsverhältnis nach §§ 9, 10 KSchG gegen Abfindung auflösen. Sonst entstehen Abfindungen meist durch Vereinbarung.
Wer zählt zu den Arbeitnehmern beim Kündigungsschutzgesetz?
Mitgezählt werden alle regelmäßig Beschäftigten, unabhängig von ihrer Funktion. Auszubildende bleiben außen vor. Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen 0,5, mit bis zu 30 Stunden 0,75, darüber voll. Entscheidend ist die regelmäßige Beschäftigtenzahl, nicht ein zufälliger Stichtag mit vielen Krankmeldungen oder Aushilfen.
Was regelt § 15 KSchG?
§ 15 KSchG schützt Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und weiterer Arbeitnehmervertretungen. Ihnen kann während der Amtszeit und für einen bestimmten Zeitraum danach ordentlich nicht gekündigt werden. Möglich bleibt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, die bei Betriebsratsmitgliedern zusätzlich die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG braucht.
Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch im öffentlichen Dienst?
Ja. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 KSchG gilt der Erste und Zweite Abschnitt für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sind also durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt. Für Beamte gilt das KSchG dagegen nicht, weil sie in keinem Arbeitsverhältnis stehen; für sie gelten die Beamtengesetze.
Quellen
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