Kündigung bei Haft

  • Zuletzt aktualisiert:
  • 3 Min. Lesezeit

Kurz erklärt Die Kündigung bei Haft ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber auf die haftbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers stützt. Das Bundesarbeitsgericht ordnet sie als personenbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG ein. Muss mit mehr als zwei Jahren Haft gerechnet werden, ist sie im Regelfall gerechtfertigt; gegen sie gilt die Klagefrist von drei Wochen.

Leerer Schreibtisch in einem Bürogebäude, ein versiegelter Umschlag liegt darauf, als Zeichen für eine Kündigung bei Haft
Inhalt 4 Abschnitte

Warum ist eine Kündigung bei Haft möglich?

Wer in Straf- oder Untersuchungshaft sitzt, kann seine Arbeit nicht leisten, was eine Kündigung bei Haft begründen kann. Das BAG sieht darin einen Grund in der Person des Arbeitnehmers und prüft die Kündigung als personenbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG. Die Einordnung erlaubt es, die Resozialisierung zu berücksichtigen: Nicht jede Freiheitsstrafe führt ohne Rücksicht auf Dauer und Folgen zum Verlust des Arbeitsplatzes (BAG, Urteil vom 25.11.2010, 2 AZR 984/08).

Die Straftat selbst spielt nur eine Rolle, wenn sie einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat, etwa ein Diebstahl im Betrieb. Dann kommt eine verhaltensbedingte Kündigung oder eine Kündigung wegen einer Straftat in Betracht.

Ab welcher Haftdauer ist die Kündigung bei Haft gerechtfertigt?

Entscheidend ist die Prognose im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Muss der Arbeitgeber mit einer Haft von mehr als zwei Jahren rechnen und ist eine vorzeitige Entlassung nicht absehbar, liegt nach dem BAG im Regelfall ein Kündigungsgrund vor. Konkrete Störungen im Betrieb muss er dann nicht darlegen (2 AZR 984/08; BAG, Urteil vom 24.03.2011, 2 AZR 790/09). Die bloße Chance auf Aussetzung nach zwei Dritteln (§ 57 StGB) zählt nicht.

Bei kürzeren Strafen kommt es bei einer Kündigung bei Haft auf die Auswirkungen an. Ist die Kündigungsfrist länger als die Haft, fehlt oft schon ein Grund. Am Ende steht stets eine Interessenabwägung. Zu Lasten des Arbeitnehmers fällt ins Gewicht, dass er die Abwesenheit selbst verschuldet hat; Überbrückungen sind dem Arbeitgeber deshalb weniger zumutbar als bei einer Kündigung wegen Langzeiterkrankung.

Darf schon wegen Untersuchungshaft gekündigt werden?

Ja, auch ohne rechtskräftiges Urteil. Die Prognose einer langen Abwesenheit kann sich aus den Umständen der Untersuchungshaft ergeben, wenn sie objektiv hinreichend sicher ist. Weil eine Verurteilung noch aussteht, muss der Arbeitgeber vorher alle zumutbaren Schritte zur Aufklärung unternehmen und Dir Gelegenheit zur Stellungnahme geben (BAG, Urteil vom 23.05.2013, 2 AZR 120/12). Im entschiedenen Fall war der Kläger einschlägig vorbestraft und sein Anwalt sah kein Haftende; die ordentliche Kündigung hielt.

Stützt der Arbeitgeber die Kündigung auf den Tatverdacht selbst, gelten die strengeren Regeln der Verdachtskündigung.

Was gilt bei Unkündbarkeit, Freigang und Klagefrist?

Auch bei tariflicher Unkündbarkeit ist der Arbeitsplatz nicht sicher. Eine langjährige Strafhaft kann eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist rechtfertigen (BAG, Urteil vom 22.10.2015, 2 AZR 381/14).

Aussicht auf Freigang hilft nur, wenn sie konkret ist, etwa im Vollzugsplan. Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Freigang zu unterstützen, besteht nach dem BAG nur, wenn die Beschäftigung eines Freigängers für ihn nicht risikobehaftet ist. Wer dem Arbeitgeber die Einsicht in das Strafurteil verweigert, erschwert diese Prüfung (2 AZR 984/08).

Gegen die Kündigung musst Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung klagen (§ 4 KSchG). Die Haft hält die Klagefrist gegen die Kündigung bei Haft nicht an. Wer trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert war, kann die nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG beantragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Haftbedingte Abwesenheit ist ein personenbedingter Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 KSchG (BAG 2 AZR 984/08).
  • Ist im Zeitpunkt der Kündigung mit mehr als zwei Jahren Haft zu rechnen, ist die Kündigung im Regelfall gerechtfertigt, eine Abwägung bleibt nötig.
  • Auch Untersuchungshaft kann genügen, wenn der Arbeitgeber den Sachverhalt aufgeklärt und Dich angehört hat (BAG 2 AZR 120/12).
  • Bei tariflicher Unkündbarkeit kommt eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist in Betracht (BAG 2 AZR 381/14).
  • Die Klagefrist von drei Wochen (§ 4 KSchG) läuft auch während der Haft.

Häufige Fragen (10)

Ist eine Kündigung bei Haft zulässig, wenn ich eine Haftstrafe antreten muss?

Das hängt von der Dauer ab. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ohne absehbare vorzeitige Entlassung liegt nach dem BAG im Regelfall ein personenbedingter Kündigungsgrund vor (2 AZR 984/08). Bei wenigen Monaten Haft kann der Arbeitgeber dagegen oft überbrücken, etwa mit einer befristeten Vertretung. Ist die Kündigungsfrist länger als die Haft, fehlt meist schon ein Grund. Gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, etwa im Kleinbetrieb, braucht der Arbeitgeber keinen solchen Grund.

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, dass ich in Haft muss?

Über die Verhinderung selbst solltest Du ihn so früh wie möglich informieren, denn ohne Nachricht fehlst Du unentschuldigt. Wie weit Du die Gründe offenlegen musst, hängt vom Einzelfall ab. Im Fall 2 AZR 984/08 nahm das BAG eine Obliegenheit zur Offenlegung an, weil der Arbeitnehmer im Betrieb festgenommen worden war. Weil er die Einsicht in das Strafurteil verweigerte, konnte der Arbeitgeber einen Freigang nicht prüfen. Das ging zu seinen Lasten.

Bekomme ich während der Haft Lohn?

In der Regel nein. Wer wegen Haft nicht arbeiten kann, ist an der Arbeitsleistung verhindert, und der Arbeitgeber wird von der Lohnzahlung frei. Das BAG verweist dafür auf § 275 Abs. 1 und § 326 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch nach § 616 BGB scheitert meist daran, dass die Verhinderung nicht nur kurz ist oder selbst verschuldet wurde. Entgeltfortzahlung wie bei Krankheit gibt es für Haftzeiten nicht.

Kann wegen Untersuchungshaft fristlos gekündigt werden?

Das ist möglich, aber nur unter engen Voraussetzungen. Der Arbeitgeber muss mit hinreichender Sicherheit eine lange Abwesenheit erwarten dürfen, den Sachverhalt aufklären und Dir Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Im Fall 2 AZR 120/12 scheiterte die fristlose Kündigung bereits in der Vorinstanz, die hilfsweise ordentliche Kündigung hielt. Häufig ist die ordentliche Kündigung der sicherere Weg für den Arbeitgeber. Bei Zweifeln an der Tat gelten die Regeln der Verdachtskündigung.

Was passiert, wenn ich früher aus der Haft komme als gedacht?

Für die Wirksamkeit zählt die Prognose im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Eine spätere Entwicklung kann sie nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bestätigen oder korrigieren. Kommst Du überraschend frei, macht das eine damals berechtigte Kündigung deshalb in der Regel nicht unwirksam. Ob ein Wiedereinstellungsanspruch besteht, ist eine eigene Frage und hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob der Arbeitsplatz schon neu besetzt ist.

Schützt mich der Kündigungsschutz bei einer Kündigung bei Haft?

Er hilft, ersetzt aber keinen sicheren Arbeitsplatz. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, braucht der Arbeitgeber einen personenbedingten Grund und muss eine Abwägung vornehmen, in der Deine Betriebszugehörigkeit zählt. Das KSchG gilt nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG). Bei Altfällen vor 2004 genügen teils mehr als fünf. Außerhalb des KSchG ist eine Kündigung leichter möglich.

Kann ich eine Kündigung bei Haft aus dem Gefängnis mit einer Klage angreifen?

Ja, die Klage kann schriftlich beim Arbeitsgericht eingereicht werden, auch über einen Anwalt oder die Rechtsantragstelle. Die Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung läuft auch während der Haft (§ 4 KSchG). Zugegangen ist die Kündigung, sobald sie in Deinen Machtbereich gelangt, etwa in den Briefkasten Deiner Wohnung. Warst Du trotz aller zumutbaren Sorgfalt an einer rechtzeitigen Klage gehindert, kommt ein Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG in Betracht.

Hilft es, wenn ich Freigang beantragt habe?

Nur, wenn der Freigang konkret absehbar ist. Das BAG berücksichtigt eine Vollzugslockerung, wenn sie etwa im Vollzugsplan in Aussicht gestellt ist. Eine bloß subjektive Hoffnung genügt nicht (2 AZR 790/09). Eine Pflicht des Arbeitgebers, Dich bei der Erlangung des Freigängerstatus zu unterstützen, besteht nur, wenn die Beschäftigung eines Freigängers für ihn nicht risikobehaftet ist (2 AZR 984/08). Unterlagen zum Vollzugsplan solltest Du deshalb frühzeitig sichern.

Muss der Betriebsrat vor einer Kündigung bei Haft angehört werden?

Ja, besteht im Betrieb ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor jeder Kündigung anhören (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Er muss ihm die Gründe mitteilen, auf die er die Kündigung stützt, bei einer Kündigung wegen Haft also vor allem die erwartete Dauer der Abwesenheit. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung ist unwirksam. In mehreren vom BAG entschiedenen Haftfällen hatten die Arbeitgeber den Betriebsrat vorher beteiligt.

Bin ich bei Haft auch als unkündbarer Arbeitnehmer kündbar?

Ja, über eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Das BAG hat bei einem tariflich unkündbaren Angestellten im öffentlichen Dienst, der eine Gesamtfreiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verbüßen musste, eine solche Kündigung bestätigt (2 AZR 381/14). Gegen eine solche Kündigung gilt ebenfalls die Klagefrist von drei Wochen. Bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmern ist zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamts nötig.

Quellen

  1. § 1 KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. BAG, Urteil vom 23.05.2013, 2 AZR 120/12 (Kündigung wegen Untersuchungshaft)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichtes
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

Redaktion

Redaktion Kanzlei CleverLaw

Redaktion Rechtslexikon

Zur Redaktionsrichtlinie

Weitere Begriffe in Kündigung

Kostenlose Fallprüfung

Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.