Klagefrist von drei Wochen

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Kurz erklärt Die Klagefrist von drei Wochen ist die Zeit, in der Du eine Kündigung beim Arbeitsgericht angreifen musst. Sie steht in § 4 Satz 1 KSchG und beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Versäumst Du sie, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam. Ausnahmsweise hilft die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG.

Eine Person geht mit einem weißen, verschlossenen Umschlag auf einem Bürgersteig von einem Bürogebäude weg, als Sinnbild für den Zugang einer schriftlichen Künd
Inhalt 4 Abschnitte

Was regelt die Klagefrist von drei Wochen?

Willst Du geltend machen, dass eine Kündigung unwirksam ist, musst Du nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. Gemeint ist die Kündigungsschutzklage.

Die Frist gilt für fast alle Unwirksamkeitsgründe: fehlender Kündigungsgrund, Fehler bei der Betriebsratsanhörung, Verstoß gegen Sonderkündigungsschutz. Sie gilt auch während der Kündigung in der Probezeit und im Kleinbetrieb, weil § 23 Abs. 1 KSchG die §§ 4 bis 7 ausdrücklich ausnimmt. Eine Ausnahme betrifft die Form: Eine nur mündliche Kündigung setzt die Klagefrist von drei Wochen nicht in Gang.

Wann beginnt die Frist und wie rechnest Du sie aus?

Die Frist läuft ab dem Zugang der Kündigung. Zugegangen ist das Schreiben, sobald es so in Deinen Machtbereich gelangt, dass Du es unter normalen Umständen lesen kannst. Bei Übergabe ist das sofort, beim Einwurf in den Briefkasten in der Regel am selben Tag. Zwingend ist die Schriftform der Kündigung mit Originalunterschrift (§ 623 BGB).

Gerechnet wird nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Der Zugangstag zählt nicht mit, die Frist endet drei Wochen später am gleichen Wochentag. Ein Rechenbeispiel: Zugang am Freitag, 6. November 2026, Fristende am Freitag, 27. November 2026. Fällt das Ende der Klagefrist von drei Wochen auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich nach § 222 Abs. 2 ZPO auf den nächsten Werktag.

Was passiert bei Versäumnis der Klagefrist von drei Wochen?

Dann greift § 7 KSchG: Die Kündigung gilt als von Anfang an rechtswirksam. Selbst schwere Fehler des Arbeitgebers lassen sich dann nicht mehr rügen.

Rettung bietet nur die nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG. Sie setzt voraus, dass Du trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert warst, etwa durch schwere Krankheit. Den Antrag musst Du binnen zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses stellen und mit der Klage verbinden. Nach sechs Monaten ab Fristende ist er ausgeschlossen. Einen Sonderfall regelt das Gesetz für den Kündigungsschutz in der Schwangerschaft. Erfährt eine Frau erst nach Fristablauf unverschuldet von ihrer Schwangerschaft, ist die Klage nachträglich zuzulassen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG).

Welche Besonderheiten gelten bei behördlicher Zustimmung?

Manche Kündigungen brauchen die Zustimmung einer Behörde. Bei schwerbehinderten Menschen ist das nach § 168 SGB IX das Integrationsamt, in Schwangerschaft und Elternzeit die zuständige Landesbehörde. Für diese Fälle bestimmt § 4 Satz 4 KSchG: Die Frist läuft erst ab Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an Dich.

Verlass Dich darauf aber nicht ohne Prüfung. Wusste der Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung nichts von Schwerbehinderung oder Schwangerschaft, hat er auch keine Zustimmung beantragt; dann wird die Ausnahme in der Praxis regelmäßig nicht greifen. Wer unsicher ist, ob die Frist schon läuft, rechnet deshalb vorsichtshalber ab dem Zugang der Kündigung und klagt innerhalb von drei Wochen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Klagefrist beträgt nach § 4 Satz 1 KSchG drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.
  • Der Zugangstag zählt nicht mit; Fristende ist derselbe Wochentag drei Wochen später (§§ 187, 188 BGB).
  • Nach Fristablauf gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam.
  • Die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses und höchstens sechs Monate nach Fristende möglich.

Häufige Fragen (10)

Wie berechne ich die Klagefrist von drei Wochen nach einer Kündigung?

Du nimmst den Tag des Zugangs und gehst drei Wochen weiter auf denselben Wochentag. Ging die Kündigung an einem Dienstag zu, endet die Frist am Dienstag drei Wochen später um 24 Uhr. Liegt das Ende auf einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag. Maßgeblich ist der Eingang der Klage beim Arbeitsgericht.

Gilt die Klagefrist auch bei einer fristlosen Kündigung?

Ja. § 13 Abs. 1 KSchG verweist für die außerordentliche Kündigung auf die Klagefrist von drei Wochen. Auch gegen eine fristlose Kündigung musst Du also innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben. Oft wird zusätzlich eine hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen. Dann sollte die Klage beide Kündigungen erfassen.

Gilt die Klagefrist von drei Wochen auch in der Probezeit?

Ja. Die Frist des § 4 KSchG gilt unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz inhaltlich schon greift. In den ersten sechs Monaten braucht der Arbeitgeber zwar keinen sozialen Rechtfertigungsgrund. Andere Mängel, etwa ein Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz oder eine fehlende Betriebsratsanhörung, kannst Du aber nur innerhalb der drei Wochen geltend machen.

Gilt die Klagefrist bei einer mündlichen Kündigung?

Nein. § 4 Satz 1 KSchG knüpft an den Zugang der schriftlichen Kündigung an. Eine mündliche Kündigung verstößt gegen § 623 BGB und ist nichtig. Ihre Unwirksamkeit kannst Du grundsätzlich auch später noch geltend machen. Lange abwarten sollte man trotzdem nicht, denn Rechte können durch Zeitablauf verwirkt werden.

Was tun, wenn die Klagefrist von drei Wochen versäumt wurde?

Dann bleibt nur ein Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG. Er hat nur Erfolg, wenn Du trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert warst, etwa durch einen Krankenhausaufenthalt. Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und mit der Klage verbunden werden. Die Gründe musst Du glaubhaft machen.

Läuft die Klagefrist auch während des Urlaubs?

Ja. Eine Kündigung kann auch während Deines Urlaubs durch Einwurf in den Briefkasten zugehen. Die Frist läuft dann ab dem Zugang, nicht ab Deiner Rückkehr. War Dir die rechtzeitige Klage wegen der Reise unmöglich, kommt eine nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG in Betracht. Ob das Gericht sie gewährt, hängt vom Einzelfall ab.

Muss die Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist beim Arbeitgeber ankommen?

Nein. Die Frist wahrt, wer die Klage rechtzeitig beim Arbeitsgericht einreicht. Die Zustellung an den Arbeitgeber übernimmt das Gericht. Erfolgt sie demnächst, wirkt sie auf den Eingang zurück. Ein Schreiben direkt an den Arbeitgeber, mit dem Du der Kündigung widersprichst, ersetzt die Klage nicht.

Wann beginnt die Klagefrist bei einer Kündigung per Einschreiben?

Beim Einwurf-Einschreiben mit dem Einwurf in Deinen Briefkasten. Beim Übergabe-Einschreiben mit der Aushändigung. Triffst Du den Zusteller nicht an und wird nur ein Benachrichtigungszettel hinterlassen, ist das Schreiben damit noch nicht zugegangen. Wer die Abholung bewusst verweigert, kann sich darauf aber nicht ohne Weiteres berufen.

Gilt die Klagefrist auch für schwangere Arbeitnehmerinnen?

Ja, mit einer Besonderheit. Braucht der Arbeitgeber nach § 17 MuSchG die Zustimmung der Behörde, läuft die Frist nach § 4 Satz 4 KSchG erst ab Bekanntgabe der Entscheidung; sicherer ist es, trotzdem binnen drei Wochen ab Zugang zu klagen. Erfährt eine Frau erst nach Fristablauf unverschuldet von ihrer Schwangerschaft, ist die Klage nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen.

Kann die Klagefrist von drei Wochen verlängert werden?

Nein, die Frist ist gesetzlich festgelegt und nicht verlängerbar. Auch Vergleichsgespräche mit dem Arbeitgeber halten sie nicht an. Wer verhandelt, sollte deshalb trotzdem fristgerecht klagen. Eine Klage lässt sich nach einer Einigung zurücknehmen; bis zum Stellen der Anträge geht das nach § 54 Abs. 2 ArbGG ohne Einwilligung des Arbeitgebers, danach nur mit seiner Einwilligung (§ 269 Abs. 1 ZPO).

Quellen

  1. § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 5 KSchG Zulassung verspäteter Klagen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 623 BGB Schriftform der Kündigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 168 SGB IX Erfordernis der Zustimmung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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