Begriffe im Bereich Beamtenrecht

Dienstverhältnis, Besoldung, Disziplinarverfahren und Versetzung: Begriffe aus dem Recht der Beamtinnen und Beamten.

Inhalt

Beamtinnen und Beamte arbeiten nicht auf Grundlage eines Arbeitsvertrags. Sie stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (§ 3 Abs. 1 BeamtStG). Rechte und Pflichten ergeben sich deshalb fast vollständig aus Gesetzen, nicht aus Verhandlungen. Kündigung, Tarifvertrag und Arbeitsgericht spielen hier keine Rolle. Zuständig sind bei Streit die Verwaltungsgerichte.

Was prägt das Beamtenverhältnis?

Grundlage sind die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG. Dazu gehören die Treuepflicht, das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip: Der Dienstherr muss Dich und Deine Familie amtsangemessen versorgen. Im Gegenzug dürfen Beamte nicht streiken. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Streikverbot bestätigt (BVerfG, 12.06.2018, 2 BvR 1738/12).

Bund oder Land: Welches Recht gilt für Dich?

Das ist die erste Frage bei jedem Problem. Für Bundesbeamte gilt das Bundesbeamtengesetz (BBG), ergänzt durch Bundesbesoldungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz, Bundesdisziplinargesetz und Bundesbeihilfeverordnung. Für Landes- und Kommunalbeamte regelt das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) nur die Grundzüge des Status. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Laufbahnen und Disziplinarrecht regelt jedes Land selbst.

Das hat praktische Folgen. Zwei Lehrkräfte mit gleicher Besoldungsgruppe verdienen in verschiedenen Ländern unterschiedlich viel, die Besoldungstabelle ist jeweils eine andere. In Hamburg gelten unter anderem das Hamburgische Beamtengesetz, das Hamburgische Besoldungsgesetz und das Hamburgische Disziplinargesetz. Mehr dazu unter Beamte in Hamburg.

Vom Widerruf bis zur Lebenszeit

§ 4 BeamtStG unterscheidet mehrere Arten des Beamtenverhältnisses. Im Vorbereitungsdienst bist Du Beamter auf Widerruf. Danach folgt die Zeit als Beamter auf Probe. Die Probezeit dauert mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre (§ 10 BeamtStG). Erst wer sich bewährt, wird Beamter auf Lebenszeit.

Bei der Verbeamtung prüft der Dienstherr auch die gesundheitliche Eignung. Nach dem Bundesverwaltungsgericht darf er sie nur verneinen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass Du vor Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig wirst (BVerwG, 25.07.2013, 2 C 12.11).

Besoldung und amtsangemessene Alimentation

Die Besoldung besteht aus dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag und möglichen Zulagen. Sie muss nach Art. 33 Abs. 5 GG eine amtsangemessene Alimentation sichern. Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 Maßstäbe dafür festgelegt und die Berliner Richterbesoldung mehrerer Jahre für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, 04.05.2020, 2 BvL 4/18).

Hältst Du Deine Besoldung für zu niedrig, kommt ein Widerspruch gegen die Besoldung in Betracht. Eine Nachzahlung der Besoldung für zurückliegende Jahre setzt in der Praxis oft voraus, dass der Anspruch zeitnah geltend gemacht wurde, häufig im laufenden Haushaltsjahr. Wer abwartet, kann deshalb Geld verlieren.

Pflichten, Disziplinarverfahren und Dienstunfähigkeit

Beamte tragen für ihr dienstliches Handeln die volle persönliche Verantwortung. Bedenken gegen eine Weisung musst Du auf dem Dienstweg geltend machen; das nennt man Remonstration (§ 36 BeamtStG). Wer schuldhaft seine Pflichten verletzt, begeht ein Dienstvergehen nach § 47 BeamtStG. Darauf folgt ein Disziplinarverfahren. Die Maßnahmen reichen vom Verweis bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Auch eine Nebentätigkeit ist nur in den Grenzen des jeweiligen Beamtenrechts erlaubt.

Kannst Du Deine Dienstpflichten dauerhaft nicht mehr erfüllen, droht die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG). Dann zahlt der Dienstherr ein Ruhegehalt, dessen Höhe von den ruhegehaltfähigen Dienstjahren abhängt. Für Bundesbeamte beträgt es höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 BeamtVG). Wer nur kurz im Dienst war, erhält mindestens die Mindestversorgung.

Beihilfe, Heilfürsorge und Versorgungsausgleich

Beamte sind in der Regel nicht gesetzlich krankenversichert. Stattdessen trägt der Dienstherr über die Beihilfe einen Teil der Krankheitskosten, den Rest deckt meist eine private Krankenversicherung. Für Bundesbeamte regelt das die Bundesbeihilfeverordnung. Der Beihilfebemessungssatz liegt dort für aktive Beamte grundsätzlich bei 50 Prozent und steigt etwa mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern. Die Länder haben eigene Beihilfevorschriften mit teils abweichenden Sätzen.

Polizei- und Feuerwehrbeamte erhalten in vielen Ländern statt Beihilfe freie Heilfürsorge. Bei einer Scheidung werden auch Versorgungsanwartschaften aus dem Beamtenverhältnis geteilt. Wie das funktioniert, erklärt der Eintrag Versorgungsausgleich bei Beamten.

Wie wehrst Du Dich gegen Entscheidungen des Dienstherrn?

Für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vorher ist grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt (§ 54 BeamtStG). Nach dem Widerspruchsbescheid bleibt ein Monat für die Klage (§ 74 VwGO). In Eilfällen, etwa bei einer umstrittenen Beförderung im Konkurrentenstreit, kommt eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht.

Eine anwaltliche Prüfung ist sinnvoll, sobald ein Bescheid mit Frist vorliegt, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird oder die Dienstfähigkeit in Frage steht. Wie die Sache ausgeht, hängt immer vom Einzelfall und vom anwendbaren Landesrecht ab. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sind dagegen Arbeitnehmer; für sie gelten Arbeitsrecht und die Regeln zur Kündigung.

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Häufige Fragen zu Beamtenrecht (7)

Gilt für mich das Bundesbeamtengesetz oder das Landesrecht?

Das hängt von Deinem Dienstherrn ab. Bist Du beim Bund beschäftigt, etwa bei der Bundespolizei, gilt das Bundesbeamtengesetz. Für Beamte der Länder und Kommunen, zum Beispiel Lehrkräfte oder Landespolizei, gilt das Beamtenstatusgesetz zusammen mit dem Beamtengesetz des jeweiligen Landes. In Hamburg ist das unter anderem das Hamburgische Beamtengesetz. Besoldung, Versorgung und Beihilfe regelt jedes Land eigenständig.

Wie lange dauert die Probezeit bei Beamten?

Mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Diesen Rahmen gibt § 10 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte vor. Wie lang die Probezeit im Einzelnen ist und ob sie verkürzt werden kann, regelt das jeweilige Landesrecht, für Bundesbeamte das BBG. Bewährst Du Dich nicht, kannst Du aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden (§ 23 Abs. 3 BeamtStG).

Können Beamte gekündigt werden?

Nein, eine Kündigung wie im Arbeitsrecht gibt es nicht. Das Beamtenverhältnis endet nur auf gesetzlich geregelten Wegen: durch Entlassung, durch Verlust der Beamtenrechte nach einer Verurteilung, durch Entfernung im Disziplinarverfahren oder durch den Eintritt in den Ruhestand. Die Entlassungsgründe stehen für Landesbeamte in § 23 BeamtStG. Beamte auf Probe und auf Widerruf können leichter entlassen werden als Beamte auf Lebenszeit.

Was ist Remonstration?

Remonstration bedeutet, dass Du Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung unverzüglich bei Deinem Vorgesetzten geltend machst. Geregelt ist das in § 36 BeamtStG, für Bundesbeamte im BBG. Hält der Vorgesetzte an der Anordnung fest, kannst Du Dich an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden. Bestätigt auch dieser die Anordnung, musst Du sie ausführen und bist von der eigenen Verantwortung befreit. Das gilt nicht, wenn das Verhalten erkennbar strafbar wäre oder die Menschenwürde verletzt.

Wie lege ich Widerspruch gegen meine Besoldung ein?

Schriftlich bei Deinem Dienstherrn, in der Regel bei der Stelle, die Deine Bezüge festsetzt. Ein Formular ist nicht vorgeschrieben. Wichtig ist, dass klar wird, für welchen Zeitraum Du eine höhere Besoldung verlangst. In der Praxis wird eine zeitnahe Geltendmachung verlangt, häufig im laufenden Haushaltsjahr. Für Widerspruchsverfahren und Klage gelten das Landesrecht und § 54 BeamtStG.

Was passiert bei einem Disziplinarverfahren?

Der Dienstherr ermittelt, ob Du ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 BeamtStG begangen hast. Du wirst angehört und kannst Dich äußern oder schweigen. Am Ende steht eine Einstellung oder eine Disziplinarmaßnahme, etwa Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge oder in schweren Fällen die Entfernung aus dem Dienst. Für Bundesbeamte gilt das Bundesdisziplinargesetz, für Landesbeamte das Disziplinargesetz des Landes.

Wann gilt ein Beamter als dienstunfähig?

Wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. So beschreibt es § 26 Abs. 1 BeamtStG. Als dienstunfähig kann auch gelten, wer innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Besserung absehbar ist; die genaue Frist legt das Landesrecht fest. Vor der Zurruhesetzung prüft der Dienstherr eine anderweitige Verwendung.

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