Arbeitsuchendmeldung

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Kurz erklärt Die Arbeitsuchendmeldung ist Deine gesetzliche Pflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III, der Agentur für Arbeit das bevorstehende Ende Deines Jobs anzuzeigen. Diese Meldung musst Du spätestens drei Monate vor Vertragsende abgeben. Bei kürzerer Vorlaufzeit gilt eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis. Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung führt zu einer Sperrzeit.

Person verlässt nach dem Behördengang eine Agentur für Arbeit, im Kontext der Arbeitsuchendmeldung
Inhalt 4 Abschnitte

Wer muss eine Arbeitsuchendmeldung abgeben?

Die Pflicht trifft nach § 38 Abs. 1 SGB III jede Person, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet. Der Grund ist für die Pflicht unerheblich: Kündigung durch den Arbeitgeber, eigene Kündigung, ein Aufhebungsvertrag oder das Ende eines befristeten Arbeitsvertrags lösen sie gleichermaßen aus.

Du musst Dich auch dann melden, wenn Du gegen die Kündigung vorgehst. § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III stellt klar, dass eine Kündigungsschutzklage oder die Aussicht auf Weiterbeschäftigung nichts an der Pflicht ändert. Wer erst den Ausgang des Prozesses abwartet, riskiert also Nachteile beim Arbeitslosengeld.

Eine Ausnahme gibt es für das betriebliche Ausbildungsverhältnis (§ 38 Abs. 1 Satz 4 SGB III). Wer dagegen eine außerbetriebliche Ausbildung beendet und keine Anschlussstelle hat, muss sich nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit frühzeitig melden.

Welche Fristen gelten für die Arbeitsuchendmeldung?

Das Gesetz kennt zwei Fristen. Die Regel: spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Erfährst Du vom Ende später, also mit weniger als drei Monaten Vorlauf, musst Du Dich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts melden.

Ein Beispiel: Deine Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt vier Wochen, die Kündigung geht Dir an einem Dienstag zu. Dann bleibt Dir nicht bis zum Ende der Frist Zeit, sondern nur drei Tage ab Zugang. Bei einem befristeten Vertrag kennst Du das Ende meist von Anfang an. Hier zählt die Dreimonatsfrist vor dem vereinbarten Enddatum.

Rechne bei Rückwärtsfristen lieber mit Puffer. Wer die Arbeitsuchendmeldung gleich nach Erhalt der Kündigung macht, muss keine Tage zählen. Die Bundesagentur rät selbst, sich sofort zu melden.

Wie und wo meldest Du Dich arbeitsuchend?

Nötig für die Arbeitsuchendmeldung sind nach dem Gesetz nur Deine persönlichen Daten und der Beendigungszeitpunkt. Die Bundesagentur für Arbeit nennt drei Wege: online, telefonisch unter 0800 4 555500 oder persönlich nach Terminvereinbarung. Du solltest nur einen Weg nutzen. Kennst Du das genaue Enddatum noch nicht, gibst Du das voraussichtliche an.

Nach der Meldung soll die Agentur unverzüglich ein Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, persönlich oder per Video (§ 38 Abs. 1a SGB III). Bis zum angegebenen Ende vermittelt sie Dich (§ 38 Abs. 4 SGB III).

Die Meldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung. Diese erfolgt nach § 141 SGB III elektronisch oder persönlich, spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung. Dein Arbeitgeber soll Dich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III auf die Meldepflicht hinweisen und für die Stellensuche freistellen.

Was passiert bei einer verspäteten Meldung?

Eine verspätete Meldung ist versicherungswidriges Verhalten nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB III. Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld dauert dann eine Woche (§ 159 Abs. 6 SGB III). In dieser Zeit ruht der Anspruch.

Die Woche wird außerdem von der Anspruchsdauer abgezogen (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Du verlierst sie also endgültig und erhältst sie nicht später nachgezahlt.

Keine Sperrzeit tritt ein, wenn Du einen wichtigen Grund für die Verspätung hast. Die Tatsachen dazu musst Du darlegen und nachweisen, soweit sie in Deiner Sphäre liegen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Treffen mehrere Sperrzeiten zusammen, etwa nach einer Eigenkündigung oder einer Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag, laufen sie nacheinander (§ 159 Abs. 2 SGB III).

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Arbeitsuchendmeldung ist Pflicht für alle, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet (§ 38 Abs. 1 SGB III).
  • Melde Dich spätestens drei Monate vor dem Ende, bei kürzerem Vorlauf binnen drei Tagen nach Kenntnis.
  • Die Pflicht gilt auch, wenn Du Kündigungsschutzklage erhebst.
  • Eine verspätete Meldung führt in der Regel zu einer Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 6 SGB III).
  • Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III.

Häufige Fragen (12)

Wann muss ich die Arbeitsuchendmeldung abgeben?

Spätestens drei Monate vor dem Ende Deines Arbeitsverhältnisses. Erfährst Du kurzfristiger davon, etwa durch eine Kündigung mit vier Wochen Frist, hast Du nur drei Tage ab Kenntnis des Enddatums. Beides regelt § 38 Abs. 1 SGB III. Am sichersten machst Du Deine Arbeitsuchendmeldung noch am Tag, an dem Du von der Beendigung erfährst. Dann stellt sich keine Fristfrage.

Was bedeutet verspätete Arbeitsuchendmeldung?

Dass Du Dich nicht innerhalb der Fristen des § 38 Abs. 1 SGB III gemeldet hast. Die Folge ist meist eine Sperrzeit von einer Woche nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und Abs. 6 SGB III. Für diese Woche gibt es kein Arbeitslosengeld, und die Anspruchsdauer verkürzt sich entsprechend. Bei einem wichtigen Grund entfällt die Sperrzeit.

Wie melde ich mich online arbeitsuchend?

Über das Online-Angebot der Bundesagentur für Arbeit. Dort gibst Du Deine Daten und das Ende Deines Arbeitsverhältnisses an, die zuständige Agentur wird automatisch informiert. Fehlt Dir noch der Freischaltcode, kannst Du die Arbeitsuchendmeldung nach Angaben der Bundesagentur trotzdem fristwahrend abgeben. Alternativ geht es telefonisch oder persönlich mit Termin. Wähle nur einen dieser Wege.

Welche Unterlagen brauche ich für die Arbeitsuchendmeldung?

Für die Meldung selbst kaum welche. § 38 Abs. 1 SGB III verlangt nur Deine persönlichen Daten und den Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis endet. Für das anschließende Beratungsgespräch ist es sinnvoll, Kündigungsschreiben, Aufhebungsvertrag oder befristeten Vertrag, Lebenslauf und Zeugnisse bereitzuhalten. Je vollständiger Dein Profil ist, desto gezielter kann die Agentur Stellen anbieten.

Was passiert nach der Arbeitsuchendmeldung?

Die Agentur soll unverzüglich ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch mit Dir führen, persönlich oder auf Wunsch per Video (§ 38 Abs. 1a SGB III). Bis zum angegebenen Ende des Arbeitsverhältnisses betreibt sie die Vermittlung (§ 38 Abs. 4 SGB III). Du musst ihr dafür erforderliche Auskünfte geben und einen neuen Job unverzüglich mitteilen (§ 38 Abs. 3 SGB III).

Muss ich mich arbeitsuchend melden, wenn ich gegen die Kündigung klage?

Ja. § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III sagt ausdrücklich, dass die Meldepflicht unabhängig davon besteht, ob Du den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend machst. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt. Die Klagefrist von drei Wochen und die Meldefrist laufen also nebeneinander und schließen sich nicht aus.

Muss ich mich bei einem befristeten Vertrag arbeitsuchend melden?

Ja, wenn der Vertrag ausläuft. Da das Enddatum meist schon im Vertrag steht, gilt hier die Dreimonatsfrist vor dem vereinbarten Ende. Auch ein mündlich angedeutetes Verlängerungsangebot ändert daran nichts, solange keine Verlängerung unterschrieben ist. Kommt die Verlängerung später zustande, teilst Du das der Agentur einfach mit.

Muss ich mich arbeitsuchend melden, wenn ich schon einen neuen Job habe?

Der Wortlaut des § 38 Abs. 1 SGB III knüpft allein an das Ende des Arbeitsverhältnisses an. Praktisch wirkt sich eine versäumte Meldung aber nur aus, wenn Du später Arbeitslosengeld beanspruchst, denn die Sperrzeit lässt nur diesen Anspruch ruhen. Ist der Anschlussvertrag unterschrieben und beginnt direkt im Anschluss, ist das Risiko gering. Platzt der neue Job, zählt die alte Frist.

Ist die Arbeitsuchendmeldung dasselbe wie die Arbeitslosmeldung?

Nein. Die Arbeitsuchendmeldung kündigt das Ende des Arbeitsverhältnisses an und startet die Vermittlung. Die Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III ist Voraussetzung für das Arbeitslosengeld und muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen. Sie ist schon bis zu drei Monate vorher zulässig. Du brauchst also beide Meldungen, wenn Du nicht direkt im Anschluss weiterarbeitest.

Muss ich mich als Azubi nach der Ausbildung arbeitsuchend melden?

Bei einer betrieblichen Ausbildung nicht. § 38 Abs. 1 Satz 4 SGB III nimmt das betriebliche Ausbildungsverhältnis von der Meldepflicht aus. Nach einer außerbetrieblichen Ausbildung, etwa in einer geförderten Einrichtung, musst Du Dich nach Auskunft der Bundesagentur dagegen frühzeitig melden, wenn Arbeitslosigkeit droht. Eine Meldung ist in jedem Fall freiwillig möglich.

Muss mein Arbeitgeber mich auf die Meldepflicht hinweisen?

Er soll es. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III verlangt von Arbeitgebern, Beschäftigte frühzeitig über die Meldepflicht zu informieren und sie für die Suche freizustellen. Fehlt der Hinweis, entlastet Dich das aber nicht automatisch. Die Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III trifft Dich persönlich. Ob die Unkenntnis ein wichtiger Grund ist, beurteilt die Agentur im Einzelfall.

Was passiert, wenn ich nach einer Eigenkündigung zu spät melde?

Dann können zwei Sperrzeiten zusammenkommen. Für die Eigenkündigung ohne wichtigen Grund sieht § 159 Abs. 3 SGB III in der Regel zwölf Wochen vor, für die verspätete Meldung eine weitere Woche. Nach § 159 Abs. 2 SGB III laufen beide nacheinander. Hinzu kommt bei zwölf Wochen eine Minderung der Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

Quellen

  1. § 38 SGB III Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 148 SGB III Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 141 SGB III Arbeitslosmeldung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. Bundesagentur für Arbeit: Wie Sie sich arbeitsuchend melden
    BehördeBundesagentur für Arbeit · abgerufen am 27.10.2026

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