Auflösungsantrag
Kurz erklärt Der Auflösungsantrag ist der Antrag im Kündigungsschutzprozess, das Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung durch Urteil gegen Abfindung zu beenden. Grundlage ist § 9 KSchG. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können ihn bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen, die Abfindung beträgt nach § 10 KSchG in der Regel bis zu zwölf Monatsverdienste.

Inhalt 4 Abschnitte
Was bewirkt ein Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess?
Normalerweise endet eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage damit, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG ändert das Ergebnis: Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung unwirksam ist, löst das Arbeitsverhältnis aber trotzdem auf und verurteilt den Arbeitgeber zu einer Abfindung. Als Ende setzt es den Zeitpunkt fest, zu dem eine sozial gerechtfertigte Kündigung gewirkt hätte (§ 9 Abs. 2 KSchG).
Der Antrag setzt voraus, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Bei einer unwirksamen fristlosen Kündigung kann nur der Arbeitnehmer die Auflösung beantragen, Auflösungszeitpunkt ist dann der Tag der Kündigung (§ 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 KSchG). Den Antrag des Arbeitgebers prüft das Gericht nur, wenn die ordentliche Kündigung allein wegen Sozialwidrigkeit unwirksam war, nicht etwa wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung (BAG, 24.05.2018, 2 AZR 73/18, Rn. 84).
Welche Gründe tragen den Auflösungsantrag?
Für Dich als Arbeitnehmer muss die Fortsetzung unzumutbar sein (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG), etwa wegen ehrverletzender Vorwürfe im Prozess. Der Arbeitgeber braucht Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen (Satz 2). Das können Umstände in Deiner Person, Leistung oder im Verhältnis zu Kollegen sein, auch Dein Verhalten im Prozess. Er darf sich auf gescheiterte Kündigungsgründe stützen, muss aber im Einzelnen darlegen, warum sie einer Zusammenarbeit entgegenstehen (BAG, Urteil vom 24.05.2018, 2 AZR 73/18). Dort hob das BAG die Abweisung des Arbeitgeberantrags auf und verwies zurück.
Im Fall 2 AZR 5/22 vom 27.09.2022 bestätigte das BAG eine Auflösung auf Antrag des Arbeitgebers wegen eines als anmaßend bewerteten Schreibens an die Konzernspitze; eine Abmahnung war nicht vorgeschaltet. Für leitende Angestellte mit Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis braucht der Arbeitgeberantrag keine Begründung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG).
Wie hoch fällt die Abfindung aus?
Das Gericht setzt nach § 10 Abs. 1 KSchG bis zu zwölf Monatsverdienste fest. Bis zu 15 Monatsverdienste sind möglich, wenn Du mindestens 50 Jahre alt bist und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestand, bis zu 18 ab 55 Jahren und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit (§ 10 Abs. 2 KSchG). Die erhöhten Grenzen gelten nicht, wenn Du zum Auflösungszeitpunkt die Regelaltersgrenze erreicht hast. Monatsverdienst ist, was Dir im letzten Monat an Geld und Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG).
Eine feste Formel für die Abfindung beim Auflösungsantrag gibt es nicht. Die bekannte Faustregel eines halben Monatsgehalts pro Jahr stammt aus § 1a KSchG und bindet das Gericht hier nicht. Wie sich Beträge zusammensetzen, zeigt Abfindung berechnen.
Welche Risiken solltest Du kennen?
Mit dem Antrag allein endet Deine Arbeitspflicht nicht. Solange ihm nicht rechtskräftig stattgegeben ist, musst Du weiterarbeiten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht (BAG, Urteil vom 14.12.2017, 2 AZR 86/17). Wer nach dem Auflösungsantrag einfach fernbleibt, riskiert eine weitere Kündigung. Für die Zeit bis zum Auflösungszeitpunkt kann Annahmeverzugslohn eine Rolle spielen.
Der Antrag muss bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt sein (§ 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Den Streitwert erhöht er nicht, denn eine Abfindung wird nach § 42 Abs. 2 GKG nicht hinzugerechnet. Alternativ können die Parteien Ende und Abfindung in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht selbst festlegen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz möglich.
- Die Abfindung beträgt bis zu 12 Monatsverdienste, ab 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 15, ab 55 Jahren und 20 Jahren bis zu 18 (§ 10 KSchG).
- Bei unwirksamer fristloser Kündigung kann nur der Arbeitnehmer die Auflösung beantragen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG).
- Der Arbeitgeberantrag setzt voraus, dass die Kündigung allein sozialwidrig war (BAG, 24.05.2018, 2 AZR 73/18).
- Bis zur rechtskräftigen Auflösung bleibt die Arbeitspflicht bestehen (BAG, 14.12.2017, 2 AZR 86/17).
Häufige Fragen (11)
Wann stellt man einen Auflösungsantrag?
Im laufenden Kündigungsschutzprozess, spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (§ 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG). In der Revision vor dem BAG ist das nicht mehr möglich. Er kann auch hilfsweise gestellt werden, also nur für den Fall, dass das Gericht die Kündigung für unwirksam hält. Sinnvoll ist er, wenn sich im Laufe des Verfahrens Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar machen.
Welche Gründe reichen für einen Auflösungsantrag des Arbeitnehmers?
Es muss Dir unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG). Das kann etwa bei ehrverletzenden oder haltlosen Vorwürfen, bei Mobbing durch Vorgesetzte oder bei einer Kündigung in herabwürdigender Form der Fall sein. Allgemeiner Ärger über die Kündigung genügt nicht. Die Gründe musst Du konkret vortragen und gegebenenfalls beweisen. Ob sie reichen, beurteilt das Gericht anhand der Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung.
Welche Gründe kann der Arbeitgeber für den Auflösungsantrag anführen?
Umstände, die eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr erwarten lassen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Nach dem BAG können sie Deine Persönlichkeit, Leistung, Eignung oder das Verhältnis zu Kollegen betreffen und müssen nicht schuldhaft sein. Auch Prozessverhalten kann zählen. Stützt er sich auf gescheiterte Kündigungsgründe, muss er genau erklären, warum diese gleichwohl einer Zusammenarbeit entgegenstehen (BAG, 24.05.2018, 2 AZR 73/18).
Wie hoch ist die Abfindung beim Auflösungsantrag?
Bis zu zwölf Monatsverdienste nach § 10 Abs. 1 KSchG. Bist Du mindestens 50 Jahre alt und seit mindestens 15 Jahren beschäftigt, sind bis zu 15 Monatsverdienste möglich, ab 55 Jahren und 20 Jahren bis zu 18. Innerhalb dieser Grenzen entscheidet das Gericht nach Ermessen und berücksichtigt etwa Dauer der Beschäftigung, Alter und Arbeitsmarktchancen. Im Fall 2 AZR 5/22 setzte das Landesarbeitsgericht 8.854,16 Euro brutto fest.
Gibt es einen Auflösungsantrag auch bei fristloser Kündigung?
Ja, aber nur für den Arbeitnehmer. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, und ist Dir die Fortsetzung nicht zuzumuten, löst es auf Deinen Antrag auf (§ 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Auflösungszeitpunkt ist der Tag, zu dem die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde (Satz 4). Der Arbeitgeber kann bei einer unwirksamen fristlosen Kündigung keinen Auflösungsantrag stellen.
Muss ich nach einem Auflösungsantrag weiterarbeiten?
Ja, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht und dem Antrag nicht rechtskräftig stattgegeben ist. Das BAG hat ausdrücklich entschieden, dass der Auflösungsantrag die Arbeitspflicht nicht entfallen lässt (Urteil vom 14.12.2017, 2 AZR 86/17). Im entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer der Arbeit ferngeblieben und erhielt eine weitere Kündigung. Wer das Risiko vermeiden will, klärt die Frage einer Freistellung vorher mit dem Arbeitgeber.
Was gilt beim Auflösungsantrag gegen leitende Angestellte?
Für Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, die selbstständig einstellen oder entlassen dürfen, gilt eine Erleichterung für den Arbeitgeber. Sein Auflösungsantrag braucht keine Begründung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG). Ist die ordentliche Kündigung allein sozialwidrig, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis so gegen Abfindung beenden. Ob Du als leitender Angestellter in diesem Sinne giltst, hängt von Deinen tatsächlichen Befugnissen ab.
Kann ich den Auflösungsantrag auch in der Berufung stellen?
Ja. § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG erlaubt den Antrag bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, also vor dem Landesarbeitsgericht. Gründe, die erst während des Verfahrens entstanden sind, lassen sich so noch berücksichtigen. Ist die letzte Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht geschlossen, ist es zu spät. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht kann der Antrag nicht mehr nachgeholt werden.
Ist die Abfindung aus einem Auflösungsurteil steuerpflichtig?
Ja, sie ist als Entschädigung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Eine ermäßigte Besteuerung über die Fünftelregelung des § 34 EStG ist möglich, wird seit 2025 aber nicht mehr im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sondern nur über die Einkommensteuererklärung (§ 39b Abs. 3 EStG). Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, insbesondere die Zusammenballung von Einkünften, solltest Du steuerlich prüfen lassen.
Erhöht der Auflösungsantrag die Kosten des Prozesses?
Den Streitwert nicht, jedenfalls nicht durch die Abfindung. Nach § 42 Abs. 2 GKG ist bei Streit über eine Kündigung höchstens das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres maßgebend, und eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. In der ersten Instanz trägt außerdem jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Zusätzlicher Aufwand entsteht beim Auflösungsantrag aber, wenn über die Auflösungsgründe Beweis erhoben wird.
Was unterscheidet den Auflösungsantrag von einem Vergleich?
Beim Auflösungsantrag entscheidet das Gericht durch Urteil über Ende und Abfindung, innerhalb der Grenzen des § 10 KSchG. Beim Vergleich legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beides selbst fest, etwa schon im Gütetermin. Ein Vergleich kann schneller sein und Raum für weitere Regelungen bieten, etwa Zeugnis oder Freistellung. Der Auflösungsantrag kommt ins Spiel, wenn eine Einigung scheitert und eine Rückkehr für eine Seite nicht mehr tragbar ist.
Quellen
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