Schriftform der Kündigung

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Kurz erklärt Die Schriftform der Kündigung verlangt, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Papier steht und eigenhändig unterschrieben ist. Das schreibt § 623 BGB vor, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist deshalb nichtig, und die dreiwöchige Klagefrist beginnt erst mit Zugang einer schriftlichen Kündigung.

Mitarbeiter verlässt ein Bürogebäude mit einem verschlossenen Umschlag in der Hand, ein Sinnbild für die Schriftform der Kündigung
Inhalt 4 Abschnitte

Was verlangt die Schriftform der Kündigung?

Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Was Schriftform heißt, regelt § 126 Abs. 1 BGB: Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig mit seiner Namensunterschrift unterzeichnet sein. Eine qualifizierte elektronische Signatur, die sonst die Schriftform ersetzen kann (§ 126 Abs. 3, § 126a BGB), hilft hier nicht.

Die Schriftform der Kündigung gilt für beide Seiten. Auch wenn Du selbst kündigst, brauchst Du ein unterschriebenes Schreiben. Was im Kündigungsschreiben stehen muss, ist überschaubar: eindeutige Erklärung, Datum, Unterschrift. Gründe muss es in der Regel nicht enthalten, Ausnahmen gelten etwa nach der Probezeit in der Ausbildung (§ 22 Abs. 3 BBiG) und bei behördlich zugelassener Kündigung einer Schwangeren (§ 17 Abs. 2 MuSchG).

Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp wirksam?

Nein. E-Mail, SMS, WhatsApp, Messenger und auch ein unterschriebenes, eingescanntes PDF erfüllen die Schriftform nicht, weil die Urkunde mit Originalunterschrift zugehen muss. Eine solche Kündigung ist nach § 125 BGB nichtig. Das gilt auch, wenn Du als Arbeitnehmer kündigst, siehe Kündigung per Mail durch den Arbeitnehmer. Ein Fax liefert ebenfalls nur eine Kopie der Unterschrift.

Für die Unterschrift ist das Bundesarbeitsgericht großzügig: Lesbar muss sie nicht sein. Es genügt ein individueller Schriftzug, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt. Eine bewusste Abkürzung, also eine Paraphe, reicht nicht (BAG, Urteil vom 06.09.2012, 2 AZR 858/11). Unterschreibt jemand ohne Vertretungsmacht, beginnt die Klagefrist nach demselben Urteil erst mit Zugang der Genehmigung des Arbeitgebers.

Was bedeutet die Schriftform der Kündigung für die Klagefrist?

Die Klagefrist von drei Wochen beginnt nach § 4 Satz 1 KSchG erst mit Zugang der schriftlichen Kündigung. Eine Kündigung per WhatsApp setzt diese Frist also nicht in Gang. Kommt später eine formgerechte Kündigung, läuft die Frist ab deren Zugang, und auch die Kündigungsfrist berechnet sich erst ab diesem Zeitpunkt.

Deshalb lohnt es sich nicht, auf eine formlose Kündigung zu warten. Häufig folgt ein Brief, und ab dann zählt jeder Tag. Wer unsicher ist, ob ein Schreiben die Schriftform der Kündigung wahrt, sollte die drei Wochen ab dem ersten unterschriebenen Exemplar vorsorglich einhalten.

Wie wird die schriftliche Kündigung sicher zugestellt?

Wirksam wird die Kündigung erst mit Zugang beim Empfänger (§ 130 Abs. 1 BGB), Einzelheiten unter Zugang der Kündigung. Den Zugang muss der Kündigende beweisen. Beim Einwurfeinschreiben reichen Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus nach dem BAG ohne Reproduktion des Auslieferungsbelegs nicht für einen Anscheinsbeweis (BAG, Urteil vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24). Sicherer ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder die Kündigung durch Boten, der den Inhalt kennt.

Ähnliche Formregeln gibt es außerhalb des Arbeitsrechts. Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags braucht nach § 568 Abs. 1 BGB ebenfalls die schriftliche Form, siehe Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kündigung und Aufhebungsvertrag im Arbeitsverhältnis brauchen Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623, § 126 BGB).
  • Eine Kündigung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder Scan ist nichtig (§ 125 BGB), auch wenn der Arbeitnehmer kündigt.
  • Die Unterschrift muss nicht lesbar sein, darf aber keine bloße Paraphe sein (BAG 2 AZR 858/11).
  • Die dreiwöchige Klagefrist beginnt erst mit Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG).
  • Beim Einwurfeinschreiben genügen Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus nicht als Anscheinsbeweis für den Zugang (BAG 2 AZR 68/24).

Häufige Fragen (11)

Schriftform der Kündigung: Ist eine Kündigung per E-Mail wirksam?

Nein, nicht im Arbeitsverhältnis. § 623 BGB verlangt die Schriftform und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Eine E-Mail hat keine eigenhändige Unterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB, auch nicht mit angehängtem Scan. Die Kündigung ist deshalb nach § 125 BGB nichtig. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Für andere Verträge, etwa Handy oder Fitnessstudio, können dagegen andere Formregeln gelten.

Schriftform der Kündigung: Ist eine Kündigung per WhatsApp gültig?

Nein. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses per WhatsApp, SMS oder Messenger ist mangels Schriftform nichtig (§ 623, § 125 BGB). Daran ändert auch ein Foto des unterschriebenen Schreibens nichts, weil das Original mit Unterschrift zugehen muss. Der Arbeitsvertrag läuft dann weiter. Die Nachricht kann aber ein Hinweis sein, dass bald eine schriftliche Kündigung folgt; ab deren Zugang beginnen Kündigungsfrist und Klagefrist.

Muss eine Kündigung handschriftlich unterschrieben sein?

Ja, die Unterschrift muss eigenhändig sein (§ 126 Abs. 1 BGB). Der Text selbst darf gedruckt sein, nur die Unterschrift muss von Hand stammen. Ein Stempel, eine eingescannte oder kopierte Unterschrift genügt nicht. Nach dem BAG muss der Schriftzug nicht lesbar sein, er muss aber individuelle Merkmale zeigen und als Name erkennbar gemeint sein (2 AZR 858/11). Ein bloßes Namenskürzel reicht nicht.

Reicht eine Kündigung per Fax?

In der Regel nicht. Beim Fax erhält der Empfänger nur eine Kopie der Unterschrift, die Originalurkunde bleibt beim Absender. Die Schriftform des § 126 BGB verlangt aber, dass die eigenhändig unterschriebene Urkunde selbst zugeht. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Fax deshalb kein sicherer Weg. Wer kündigen will, sollte das Original übergeben oder durch einen Boten zustellen lassen und den Zugang dokumentieren.

Muss in der Kündigung ein Grund stehen?

In der Regel nicht. § 623 BGB verlangt nur die Schriftform, keine Begründung. Ausnahmen gibt es: Eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit muss die Gründe nennen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Lässt die Behörde ausnahmsweise die Kündigung einer Schwangeren zu, muss die Kündigung den Grund angeben (§ 17 Abs. 2 MuSchG). Bei einer fristlosen Kündigung musst Du die Gründe auf Verlangen schriftlich mitteilen (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Gilt die Schriftform der Kündigung auch, wenn ich als Arbeitnehmer kündige?

Ja. § 623 BGB unterscheidet nicht, wer kündigt. Auch Deine Eigenkündigung muss auf Papier stehen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail oder über ein Online-Formular ist unwirksam, selbst wenn der Arbeitgeber sie bestätigt. Willst Du sicher gehen, übergib das Schreiben persönlich und lass Dir den Empfang mit Datum quittieren. Ab Zugang läuft Deine Kündigungsfrist.

Was passiert, wenn die Schriftform der Kündigung nicht eingehalten wird?

Die Kündigung ist nichtig und beendet das Arbeitsverhältnis nicht (§ 125 BGB). Der Vertrag besteht fort, mit Lohnanspruch, wenn Du Deine Arbeitskraft anbietest. Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG läuft nicht, weil sie den Zugang einer schriftlichen Kündigung voraussetzt. Ein Verstoß gegen die Schriftform der Kündigung kann nicht nachträglich geheilt werden; der Arbeitgeber muss neu und formgerecht kündigen. Erst dann beginnen Kündigungsfrist und Klagefrist.

Gilt die Schriftform auch für einen Aufhebungsvertrag?

Ja, § 623 BGB nennt ausdrücklich auch den Auflösungsvertrag. Beide Seiten müssen auf derselben Urkunde unterschreiben, oder bei mehreren gleichlautenden Exemplaren jede Seite das für die andere bestimmte Exemplar (§ 126 Abs. 2 BGB). Ein Aufhebungsvertrag per E-Mail oder mit elektronischer Signatur ist unwirksam. Auch die Befristung eines Arbeitsvertrags braucht nach § 14 Abs. 4 TzBfG die Schriftform.

Ist eine Kündigung per Einschreiben sicher?

Sie wahrt die Schriftform, wenn das unterschriebene Original im Umschlag steckt. Für den Zugang ist das Einwurfeinschreiben aber kein sicherer Beweis. Das BAG hat 2025 entschieden, dass Einlieferungsbeleg und online abgerufener Sendungsstatus ohne Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis begründen (2 AZR 68/24). Beim Übergabeeinschreiben besteht das Risiko, dass der Empfänger es nicht abholt. Sicherer ist ein Bote, der das Schreiben selbst eingeworfen hat.

Kann der Arbeitgeber die Kündigung mündlich aussprechen?

Er kann es sagen, wirksam ist es aber nicht. Eine mündliche Kündigung, auch in einem Kündigungsgespräch vor Zeugen, erfüllt § 623 BGB nicht und ist nichtig. Das gilt auch für eine fristlose Kündigung. Hast Du mündlich erfahren, dass Du gekündigt bist, solltest Du Deine Arbeitskraft weiter anbieten und auf das schriftliche Schreiben achten. Erst dessen Zugang setzt die Fristen in Gang.

Wer darf eine Kündigung unterschreiben?

Der Arbeitgeber selbst oder eine bevollmächtigte Person, etwa Geschäftsführer, Prokurist oder Personalleitung. Legt ein Vertreter keine Originalvollmacht vor, kannst Du die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen, außer Du wurdest über die Vollmacht informiert. Fehlt die Vertretungsmacht ganz, kann der Arbeitgeber die Kündigung genehmigen; die Klagefrist beginnt dann nach BAG 2 AZR 858/11 erst mit Zugang der Genehmigung.

Quellen

  1. § 623 BGB Schriftform der Kündigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 126 BGB Schriftform
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. BAG, Urteil vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24 (Einwurf-Einschreiben kein Anscheinsbeweis)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026

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