Negative Gesundheitsprognose
Kurz erklärt Die negative Gesundheitsprognose ist die Erwartung, dass ein Arbeitnehmer auch künftig im bisherigen Umfang krankheitsbedingt ausfallen wird. Sie ist die erste von drei Stufen, an denen das Bundesarbeitsgericht eine krankheitsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG misst. Maßgeblich ist der Kündigungszeitpunkt; spätere Genesung oder eine erst danach begonnene Reha ändert die negative Gesundheitsprognose nicht.

Inhalt 4 Abschnitte
Welche Rolle spielt die negative Gesundheitsprognose bei der krankheitsbedingten Kündigung?
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist eine personenbedingte Kündigung. Deshalb prüft das Bundesarbeitsgericht in drei Stufen: Erstens muss eine negative Gesundheitsprognose bestehen. Zweitens müssen die erwarteten Fehlzeiten die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigen. Drittens muss eine Interessenabwägung ergeben, dass der Arbeitgeber das nicht mehr hinnehmen muss (BAG, Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13).
Die Prüfung setzt voraus, dass das Kündigungsschutzgesetz gilt: mehr als sechs Monate Beschäftigung (§ 1 Abs. 1 KSchG) und in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb (§ 23 Abs. 1 KSchG; für vor 2004 Eingestellte kann die Schwelle von mehr als fünf gelten).
Wann ist die Gesundheitsprognose bei häufigen Kurzerkrankungen negativ?
Bei häufigen Kurzerkrankungen schaut das Gericht auf die Vergangenheit. Traten in den letzten Jahren jährlich mehrere Erkrankungen auf, spricht das als Indiz für eine entsprechende Entwicklung. Als Referenzzeitraum gelten in der Regel drei Jahre vor der Anhörung des Betriebsrats (BAG, Urteil vom 22.07.2021, 2 AZR 125/21).
Unterschiedliche Diagnosen schließen die negative Gesundheitsprognose nicht aus, denn sie können auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten. Anders ist es bei Fehlzeiten aus einem einmaligen Ereignis wie einem Unfall oder bei Leiden, die durch eine Operation erfolgreich behandelt wurden.
Wirtschaftlich erheblich werden die Ausfälle nach der BAG-Rechtsprechung, wenn die zu erwartende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall jährlich mehr als sechs Wochen ausmacht.
Was gilt bei einer Langzeiterkrankung?
Bei einer Kündigung wegen Langzeiterkrankung richtet sich die Prognose darauf, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich noch dauert. Eine lange Krankheit in der unmittelbaren Vergangenheit ist ein Indiz für die negative Gesundheitsprognose und damit für die Fortdauer. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungslast zunächst, wenn er die bisherige Dauer und die ihm bekannten Ursachen vorträgt (BAG, Urteil vom 13.05.2015, 2 AZR 565/14). Im Fall eines seit über 20 Monaten arbeitsunfähigen Busfahrers bestätigte das BAG die negative Prognose, verwies die Sache aber zurück.
Wie lässt sich eine negative Gesundheitsprognose entkräften?
Es genügt zunächst, wenn Du vorträgst, dass Deine behandelnden Ärzte Deine gesundheitliche Entwicklung im Kündigungszeitpunkt positiv beurteilt haben, und sie von der Schweigepflicht entbindest. Das muss sich auf alle Erkrankungen beziehen, die die Prognose tragen (2 AZR 755/13).
Ein zweiter Hebel ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Warst Du innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber es nach § 167 Abs. 2 SGB IX anbieten. Unterlässt er das, muss er im Prozess zeigen, dass auch ein BEM künftige Fehlzeiten nicht verringert hätte. Die Zustimmung des Integrationsamts bei schwerbehinderten Beschäftigten ersetzt diesen Nachweis nicht (BAG, Urteil vom 15.12.2022, 2 AZR 162/22). Die Kündigungsschutzklage musst Du binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben (§ 4 KSchG).
Das Wichtigste in Kürze
- Die negative Gesundheitsprognose ist die erste von drei Prüfungsstufen der krankheitsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG.
- Bei häufigen Kurzerkrankungen gilt in der Regel ein Referenzzeitraum von drei Jahren; einmalige Ereignisse und ausgeheilte Leiden zählen nicht mit.
- Erheblich wird die Belastung nach der BAG-Rechtsprechung erst bei erwarteter Entgeltfortzahlung von mehr als sechs Wochen jährlich.
- Ohne BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber beweisen, dass es künftige Fehlzeiten nicht verringert hätte (2 AZR 755/13).
Häufige Fragen (10)
Ab wann liegt eine negative Gesundheitsprognose vor?
Wenn im Kündigungszeitpunkt objektive Tatsachen die Besorgnis begründen, dass Du auch künftig im bisherigen Umfang krankheitsbedingt ausfällst. Eine feste Zahl an Fehltagen nennt das Gesetz nicht. Das BAG wertet mehrere Erkrankungen pro Jahr über einen Zeitraum von in der Regel drei Jahren als Indiz, sofern die Leiden nicht ausgeheilt sind.
Wie viele Fehltage braucht es für eine krankheitsbedingte Kündigung?
Eine gesetzliche Grenze für die negative Gesundheitsprognose gibt es nicht. Entscheidend ist die Prognose. Wirtschaftlich erheblich wird die Belastung nach der Rechtsprechung des BAG, wenn die künftig zu erwartende Entgeltfortzahlung mehr als sechs Wochen pro Jahr ausmacht (BAG 2 AZR 125/21). Auch dann muss noch die Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers ausfallen, damit die Kündigung trägt.
Wer stellt die negative Gesundheitsprognose fest?
Am Ende das Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber trägt zunächst die bisherigen Fehlzeiten und die ihm bekannten Ursachen vor. Dann musst Du darlegen, warum mit einer baldigen Genesung zu rechnen war, etwa durch eine positive Einschätzung Deiner Ärzte. Bleibt es streitig, kann das Gericht Deine Ärzte als Zeugen hören oder ein medizinisches Gutachten einholen.
Kann der Betriebsarzt eine negative Gesundheitsprognose stellen?
Er kann eine Einschätzung abgeben, die Prognose bindet das Gericht aber nicht. Im Fall BAG 2 AZR 755/13 hatte der Arbeitgeber betriebsärztliche Untersuchungen veranlasst; das BAG sah darin kein ordnungsgemäßes BEM. Ob der Betriebsarzt Diagnosen weitergeben darf, hängt zudem von seiner ärztlichen Schweigepflicht und Deiner Entbindung ab.
Zählen unterschiedliche Krankheiten für die Prognose zusammen?
Ja, grundsätzlich schon. Auch verschiedene Ursachen können nach dem BAG auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die fortbesteht. Nicht mitzählen dürfen aber Fehlzeiten aus einmaligen Ereignissen wie einem Unfall und Erkrankungen, die durch eine besondere Therapie wie eine Operation ausgeheilt sind (BAG 2 AZR 755/13).
Ist eine Kündigung wegen Depression mit negativer Prognose möglich?
Ja, psychische Erkrankungen werden nach denselben drei Stufen geprüft wie körperliche. Entscheidend ist auch hier, ob im Kündigungszeitpunkt mit weiteren Ausfällen im bisherigen Umfang zu rechnen war. Laufende Therapien und eine positive Einschätzung Deiner Behandler können die Prognose entkräften. Ein BEM muss der Arbeitgeber bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr anbieten.
Was gilt bei negativer Gesundheitsprognose und Schwerbehinderung?
Vor der Kündigung braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX), sofern der Sonderkündigungsschutz greift. Diese Zustimmung begründet aber keine Vermutung, dass ein unterlassenes BEM nutzlos gewesen wäre (BAG 2 AZR 162/22). Die arbeitsgerichtliche Prüfung der drei Stufen bleibt also vollständig erhalten.
Zählt eine Reha nach der Kündigung für die negative Gesundheitsprognose?
Nein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Eine Rehabilitation, die Du erst danach beginnst, ändert die Indizwirkung der vorherigen Fehlzeiten nicht (BAG 2 AZR 755/13). Wichtig ist deshalb, ob schon vor der Kündigung Behandlungen liefen oder ärztliche Befunde eine Besserung erwarten ließen.
Ist eine krankheitsbedingte Kündigung ohne BEM unwirksam?
Nicht automatisch, aber deutlich schwerer durchzusetzen. Das BEM ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung. Hat der Arbeitgeber es unterlassen, muss er im Prozess aber darlegen, dass weder Änderungen am Arbeitsplatz noch Hilfen der Rehabilitationsträger künftige Fehlzeiten in relevantem Umfang verringert hätten (BAG 2 AZR 755/13). Fehlt dieser Vortrag, ist die Kündigung unverhältnismäßig.
Welcher Zeitraum zählt für die Gesundheitsprognose?
In der Regel die letzten drei Jahre vor der Kündigung; gibt es einen Betriebsrat, die drei Jahre vor Einleitung seiner Anhörung (BAG 2 AZR 125/21 und 2 AZR 6/18). Besondere Umstände können einen anderen Zeitraum rechtfertigen. Liegt eine Langzeiterkrankung länger zurück und war sie einmalig, kann sie außer Betracht bleiben.
Quellen
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