Arbeitsgericht
Kurz erklärt Das Arbeitsgericht ist das Gericht erster Instanz für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, etwa über eine Kündigung, ausstehenden Lohn oder ein Zeugnis. Grundlage ist das Arbeitsgerichtsgesetz, vor allem §§ 2 und 8 ArbGG. In der ersten Instanz brauchst Du keinen Anwalt, und jede Seite trägt ihre Anwaltskosten selbst. Gegen eine Kündigung läuft eine Klagefrist von drei Wochen.

Inhalt 4 Abschnitte
Wofür ist das Arbeitsgericht zuständig?
Die Gerichte für Arbeitssachen bestehen aus drei Instanzen: Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht (§ 1 ArbGG). Das Arbeitsgericht entscheidet nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ausschließlich über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Dazu gehören Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, der Streit über dessen Bestand, also vor allem Kündigungen, und Ansprüche aus der Anbahnung. Hinzu kommen Verfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 2a ArbGG).
Wer Arbeitnehmer ist, regelt § 5 ArbGG, siehe Arbeitnehmerbegriff. Auch Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen zählen dazu. Beamte dagegen sind als solche keine Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 2 ArbGG); für sie führt der Rechtsweg im Beamtenrecht zum Verwaltungsgericht.
Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des Beklagten oder dort, wo Du gewöhnlich arbeitest oder zuletzt gearbeitet hast (§ 48 Abs. 1a ArbGG). Für Hamburg ist das Arbeitsgericht Hamburg in der Osterbekstraße 96 zuständig.
Wie läuft ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht ab?
Jedes Urteilsverfahren beginnt mit einer Güteverhandlung vor dem oder der Vorsitzenden allein (§ 54 Abs. 1 ArbGG). Ziel dieses Gütetermins ist eine Einigung, oft in Form eines Vergleichs. In Kündigungssachen soll er innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden (§ 61a Abs. 2 ArbGG).
Scheitert die Einigung, setzt das Arbeitsgericht Fristen für Schriftsätze von mindestens zwei Wochen (§ 61a Abs. 3 und 4 ArbGG). Danach folgt der Kammertermin. Die Kammer besteht aus einem Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber (§ 16 Abs. 2 ArbGG). Die Verhandlungen sind öffentlich (§ 52 ArbGG).
Geht es um eine Kündigung, entscheidet zuerst eine Frist über alles: Die Kündigungsschutzklage muss nach § 4 KSchG binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Versäumst Du die Klagefrist von drei Wochen, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam (§ 7 KSchG).
Was kostet ein Verfahren und wer zahlt?
Im ersten Rechtszug trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Darauf muss Dich ein Anwalt vor Abschluss der Vertretungsvereinbarung hinweisen.
Gerichtskosten fallen an, aber ohne Vorschuss (§ 11 GKG). Endet das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich, entfällt die Gerichtsgebühr in diesem Rechtszug ganz (Vorbemerkung 8 zu Teil 8 KV GKG); das gilt nicht für einen bloßen Teilvergleich. Wie sich Streitwert und Gebühren berechnen, steht unter Kosten der Kündigungsschutzklage.
Wer die Kosten nicht tragen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen (§ 11a ArbGG mit §§ 114 ff. ZPO). Eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht übernimmt je nach Vertrag die Anwaltskosten.
Brauchst Du einen Anwalt und wie geht es nach dem Urteil weiter?
Vor dem Arbeitsgericht darfst Du Dich selbst vertreten (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Vertreten lassen kannst Du Dich durch einen Rechtsanwalt oder, als Mitglied, durch Deine Gewerkschaft (§ 11 Abs. 2 ArbGG). Ab der zweiten Instanz herrscht Vertretungszwang (§ 11 Abs. 4 ArbGG).
Gegen ein Urteil ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich, wenn sie zugelassen ist, der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt oder es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Die Frist beträgt einen Monat, die Begründungsfrist zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 66 Abs. 1 ArbGG). Die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt gibt es nur nach Zulassung (§ 72 ArbGG).
Das Wichtigste in Kürze
- Das Arbeitsgericht ist erste Instanz für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG).
- Jedes Verfahren beginnt mit einer Güteverhandlung, in Kündigungssachen soll sie binnen zwei Wochen stattfinden (§ 61a Abs. 2 ArbGG).
- In erster Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a ArbGG), bei einem gerichtlichen Vergleich entfällt die Gerichtsgebühr.
- Gegen eine Kündigung musst Du binnen drei Wochen nach Zugang klagen (§ 4 KSchG).
- Berufung zum Landesarbeitsgericht ist binnen eines Monats möglich, dort gilt Anwalts- oder Verbandszwang.
Häufige Fragen (12)
Ist das Arbeitsgericht für Arbeitnehmer kostenlos?
Nicht ganz. Gerichtskosten entstehen, das Gericht verlangt aber keinen Vorschuss (§ 11 GKG). Endet der Prozess mit einem gerichtlichen Vergleich, entfällt die Gerichtsgebühr vollständig; auch ein Ende ohne streitige Verhandlung kann sie entfallen lassen (Nr. 8210 KV GKG). Unabhängig davon trägst Du in der ersten Instanz die Kosten Deines eigenen Anwalts selbst, auch wenn Du gewinnst (§ 12a Abs. 1 ArbGG).
Muss man beim Arbeitsgericht einen Anwalt haben?
In der ersten Instanz nicht. Nach § 11 Abs. 1 ArbGG darfst Du den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht selbst führen; die Klage kannst Du auch bei der Rechtsantragsstelle zu Protokoll geben. Vertreten lassen kannst Du Dich durch einen Rechtsanwalt oder als Mitglied durch Deine Gewerkschaft. Vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht besteht dagegen Vertretungszwang (§ 11 Abs. 4 ArbGG).
Wer zahlt den Anwalt beim Arbeitsgericht?
In der ersten Instanz zahlt jede Seite ihren Anwalt selbst, unabhängig vom Ausgang. Das bestimmt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der auch einen Ersatz für Zeitversäumnis ausschließt. Erst in der Berufung und Revision richtet sich die Kostenerstattung nach Gewinnen und Verlieren. Entlasten können eine Rechtsschutzversicherung, die Gewerkschaft oder Prozesskostenhilfe nach § 11a ArbGG.
Wie lange dauert ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht?
Eine feste Dauer gibt es nicht. In Kündigungssachen soll die Güteverhandlung innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden (§ 61a Abs. 2 ArbGG), weil diese Verfahren vorrangig zu erledigen sind. Endet der Gütetermin mit einem Vergleich, ist das Verfahren damit beendet. Andernfalls folgen Schriftsätze mit Fristen von mindestens zwei Wochen und der Kammertermin, dessen Zeitpunkt von der Auslastung des Gerichts abhängt.
Muss man beim Arbeitsgericht persönlich erscheinen?
Nur wenn das Gericht es anordnet. Nach § 51 Abs. 1 ArbGG kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Verfahrens anordnen; als Erscheinen gilt auch eine gestattete Teilnahme per Video. Ohne Anordnung kann Dein Anwalt oder Gewerkschaftsvertreter allein auftreten. Erscheint im Termin niemand für Dich, droht ein Versäumnisurteil.
Ist eine Verhandlung beim Arbeitsgericht öffentlich?
Ja. Nach § 52 ArbGG sind die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich Beweisaufnahme und Verkündung öffentlich. Das Arbeitsgericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, etwa wenn sonst Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder schutzwürdige private Umstände offengelegt würden. Solange kein Ausschluss angeordnet ist, dürfen Interessierte als Zuhörer im Saal Platz nehmen, Ton- und Filmaufnahmen sind dabei aber nicht erlaubt.
Wie viele Richter entscheiden beim Arbeitsgericht?
Das hängt vom Termin ab. Die Güteverhandlung führt der oder die Vorsitzende allein (§ 54 Abs. 1 ArbGG). Im Kammertermin entscheidet die Kammer mit drei Personen: einem Berufsrichter als Vorsitzendem und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber (§ 16 Abs. 2 ArbGG).
Was passiert, wenn man zum Gütetermin nicht erscheint?
Erscheint eine Partei nicht, schließt sich nach § 54 Abs. 4 ArbGG die weitere Verhandlung an, und es kann ein Versäumnisurteil ergehen. Dagegen ist binnen einer Notfrist von einer Woche nach Zustellung Einspruch möglich (§ 59 ArbGG). Bleiben beide Seiten weg, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an; ein neuer Termin muss dann binnen sechs Monaten beantragt werden (§ 54 Abs. 5 ArbGG).
Kann man gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts in Berufung gehen?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 ArbGG: Die Berufung ist zugelassen, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 600 Euro, oder es geht um Bestehen oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Einzulegen ist sie binnen eines Monats beim Landesarbeitsgericht, begründet binnen zwei Monaten (§ 66 Abs. 1 ArbGG). Dort brauchst Du einen Anwalt oder Verbandsvertreter.
Ist das Arbeitsgericht für Beamte zuständig?
Nein. Beamte sind nach § 5 Abs. 2 ArbGG keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis gehören vor die Verwaltungsgerichte, für Landes- und Kommunalbeamte nach § 54 BeamtStG, für Bundesbeamte nach § 126 BBG. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sind dagegen Arbeitnehmer und klagen vor dem Arbeitsgericht.
Kann man beim Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe beantragen?
Ja. § 11a ArbGG verweist auf die Regeln der Zivilprozessordnung zur Prozesskostenhilfe. Voraussetzung ist, dass Du die Kosten nach Deinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur in Raten aufbringen kannst und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Den Antrag stellst Du mit der Erklärung über Deine Verhältnisse auf dem amtlichen Formular.
Welches Arbeitsgericht ist zuständig?
Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Daneben kannst Du nach § 48 Abs. 1a ArbGG auch dort klagen, wo Du gewöhnlich arbeitest oder zuletzt gearbeitet hast. Wer etwa für einen Arbeitgeber aus München dauerhaft in Hamburg tätig ist, kann deshalb das Arbeitsgericht Hamburg anrufen. Bei Außendienstlern ohne festen Arbeitsort zählt der Ort, von dem aus sie tätig werden.
Quellen
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