Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung
Kurz erklärt Die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung ist die Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat vor jeder Kündigung zu informieren und ihm die Gründe mitzuteilen. Sie ist in § 102 BetrVG geregelt. Fehlt sie, ist die Kündigung unwirksam; der Betriebsrat hat für Bedenken bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche, bei einer außerordentlichen drei Tage Zeit.

Inhalt 4 Abschnitte
Was verlangt die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung nach § 102 BetrVG?
Gibt es in Deinem Betrieb einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor jeder Kündigung hören. So steht es in § 102 Abs. 1 BetrVG. Das gilt für die ordentliche wie für die außerordentliche Kündigung, auch in der Probezeit und im Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutz. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist nach Satz 3 unwirksam.
Bei der Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung heißt anhören informieren, nicht um Erlaubnis bitten. Der Arbeitgeber muss die Person, die Art der Kündigung, Frist und Termin sowie die Gründe mitteilen. Eine Zustimmung braucht er nur in Sonderfällen, etwa bei der außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG. Bei leitenden Angestellten genügt nach § 105 BetrVG eine bloße Mitteilung.
Welche Fristen hat der Betriebsrat?
Hat der Betriebsrat Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung, muss er sie spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen (§ 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Schweigt er, gilt seine Zustimmung als erteilt. Bei einer außerordentlichen Kündigung bleiben ihm höchstens drei Tage (Satz 3).
Kündigt der Arbeitgeber vor Ablauf dieser Fristen, ist die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung nicht abgeschlossen. Anders ist es nur, wenn der Betriebsrat sich vorher abschließend geäußert hat. Innerhalb der Wochenfrist kann er der ordentlichen Kündigung auch förmlich widersprechen. Die Gründe dafür zählt § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend auf, etwa eine fehlerhafte Sozialauswahl oder eine freie Stelle im Unternehmen. Ein solcher Widerspruch des Betriebsrats verhindert die Kündigung nicht. Er kann Dir aber den Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG verschaffen, wenn Du klagst und ihn verlangst.
Wie genau muss die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung ausfallen?
Der Inhalt der Unterrichtung ist nach der Rechtsprechung subjektiv bestimmt. Der Arbeitgeber muss die Umstände mitteilen, die seinen Entschluss tatsächlich getragen haben. Stellt er den Sachverhalt bewusst unrichtig oder unvollständig dar, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (BAG, Urteil vom 22.09.2016, 2 AZR 700/15).
Das Bundesarbeitsgericht hat die Pflicht zur vollständigen Information geschärft. Bekannte Umstände, die objektiv für den Arbeitnehmer sprechen, darf der Arbeitgeber nicht weglassen, nur weil sie für ihn selbst unerheblich waren (BAG, Urteil vom 16.07.2015, 2 AZR 15/15). Im entschiedenen Fall ging es um eine krankheitsbedingte Kündigung; auf die Revision der Arbeitgeberin wurde die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Für die Praxis heißt das: Auch entlastende Punkte wie ein durchgeführtes Eingliederungsmanagement gehören in die Anhörung.
Was kannst Du bei einer fehlerhaften Anhörung tun?
Den Fehler musst Du selbst geltend machen, und zwar mit der Kündigungsschutzklage. Nach § 4 Satz 1 KSchG gilt die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung auch für Unwirksamkeitsgründe außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes. Versäumst Du sie, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam (§ 7 KSchG).
Im Prozess gilt eine abgestufte Darlegungslast: Rügst Du die Anhörung, muss der Arbeitgeber ihren Ablauf konkret vortragen. Frag deshalb früh beim Betriebsrat nach, wann er bei der Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung beteiligt wurde. Ob ein Anhörungsfehler vorliegt, hängt von den Umständen ab und lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören; ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG).
- Bedenken muss der Betriebsrat bei der ordentlichen Kündigung binnen einer Woche, bei der außerordentlichen binnen drei Tagen schriftlich mitteilen.
- Der Arbeitgeber darf ihm bekannte entlastende Umstände nicht verschweigen (BAG, 16.07.2015, 2 AZR 15/15).
- Ein Widerspruch nach § 102 Abs. 3 BetrVG kann einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Prozessende auslösen.
- Auch Anhörungsfehler musst Du innerhalb von drei Wochen mit der Kündigungsschutzklage geltend machen (§ 4 KSchG).
Häufige Fragen (11)
Ist eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats unwirksam?
Ja, nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist sie unwirksam. Das gilt aber nur, wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht. Gibt es keinen, entfällt die Anhörung. Wichtig: Die Unwirksamkeit tritt nicht von selbst in Kraft. Du musst sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung mit einer Klage beim Arbeitsgericht geltend machen (§ 4 KSchG), sonst gilt die Kündigung als wirksam.
Gilt die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung auch in der Probezeit?
Ja. § 102 BetrVG verlangt die Anhörung vor jeder Kündigung, unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz schon greift. Auch in den ersten sechs Monaten muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat also die Kündigungsgründe mitteilen. Weil in der Wartezeit kein Kündigungsgrund nach dem KSchG nötig ist, reichen hier die subjektiven Beweggründe des Arbeitgebers (BAG, 12.09.2013, 6 AZR 121/12). Fehlt die Anhörung, ist auch die Probezeitkündigung unwirksam.
Wie lange hat der Betriebsrat Zeit für eine Stellungnahme?
Bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche, bei einer außerordentlichen Kündigung unverzüglich, spätestens drei Tage (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Die Frist beginnt mit Zugang der vollständigen Unterrichtung beim Betriebsrat. Äußert sich der Betriebsrat innerhalb einer Woche nicht zur ordentlichen Kündigung, gilt seine Zustimmung als erteilt. Vor Fristablauf darf der Arbeitgeber nur kündigen, wenn der Betriebsrat schon abschließend Stellung genommen hat.
Muss die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung schriftlich erfolgen?
Das Gesetz schreibt für die Anhörung selbst keine Form vor. § 102 Abs. 1 BetrVG verlangt nur, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat hört und ihm die Gründe mitteilt. Eine mündliche Anhörung ist also möglich, aus Beweisgründen nutzen Arbeitgeber aber meist die Schriftform. Schriftlich muss dagegen der Betriebsrat antworten, wenn er Bedenken äußert oder widerspricht (§ 102 Abs. 2 und 3 BetrVG).
Was muss in der Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung stehen?
Mindestens die Person, die Art der Kündigung, also ordentlich oder außerordentlich, und die Kündigungsgründe. Dazu gehören in der Regel Sozialdaten, Kündigungsfrist und Termin. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber auch die Sozialauswahl erläutern. Entlastende Umstände, die ihm bekannt sind, darf er nicht weglassen (BAG, 16.07.2015, 2 AZR 15/15). Fehlen wesentliche Angaben, ist die Anhörung fehlerhaft.
Kann der Betriebsrat eine Kündigung verhindern?
In der Regel nicht. Der Betriebsrat kann Bedenken äußern oder nach § 102 Abs. 3 BetrVG widersprechen, die Kündigung bleibt aber möglich. Ein ordnungsgemäßer Widerspruch hat vor allem zwei Folgen: Der Arbeitgeber muss Dir die Stellungnahme mit der Kündigung zuleiten (§ 102 Abs. 4 BetrVG), und Du kannst Weiterbeschäftigung bis zum Prozessende verlangen (§ 102 Abs. 5 BetrVG). Nur bei einer Vereinbarung nach § 102 Abs. 6 BetrVG ist die Zustimmung nötig.
Muss der Betriebsrat bei leitenden Angestellten angehört werden?
Nein, bei leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist eine Kündigung dem Betriebsrat nach § 105 BetrVG nur rechtzeitig mitzuteilen. Eine Anhörung mit Gründen ist nicht vorgeschrieben. Das Risiko liegt beim Arbeitgeber: Ist die Person in Wahrheit kein leitender Angestellter, war eine Anhörung nötig. Fehlt sie, ist die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
Wie läuft die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung bei einer fristlosen Kündigung ab?
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat auch hier vorher unterrichten. Der Betriebsrat hat dann unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, schriftlich Bedenken mitzuteilen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Will der Arbeitgeber hilfsweise ordentlich kündigen, muss er den Betriebsrat auch dazu anhören. Parallel läuft die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB, die der Arbeitgeber im Blick behalten muss.
Darf der Betriebsrat mich vor seiner Stellungnahme anhören?
Ja, das sieht das Gesetz ausdrücklich vor. Nach § 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG soll der Betriebsrat den betroffenen Arbeitnehmer hören, soweit dies erforderlich erscheint. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht. Es kann sich lohnen, von Dir aus auf den Betriebsrat zuzugehen und Umstände zu schildern, die gegen die Kündigung sprechen. Was Du dort berichtest, unterliegt nach § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG der Verschwiegenheit.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat falsch informiert?
Das hängt davon ab, ob er es bewusst tut. Unterbreitet der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen schon aus seiner Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (BAG, 22.09.2016, 2 AZR 700/15). Eine unbewusste Falschinformation schadet dagegen nicht, wenn sie dem tatsächlichen Kenntnisstand des Arbeitgebers entspricht und er gutgläubig war (BAG, 16.07.2015, 2 AZR 15/15).
Wie erfahre ich, ob der Betriebsrat angehört wurde?
Du kannst direkt beim Betriebsrat nachfragen; er darf Dir sagen, ob und wann er beteiligt wurde. Hat er widersprochen, muss der Arbeitgeber Dir nach § 102 Abs. 4 BetrVG eine Abschrift der Stellungnahme mit der Kündigung zuleiten. Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber den Ablauf der Anhörung konkret vortragen, wenn Du sie rügst. Deshalb hilft es, die Anhörung schon in der Klage anzusprechen, auch wenn Dir Einzelheiten noch fehlen.
Quellen
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