Kleinbetrieb
Kurz erklärt Ein Kleinbetrieb ist im Kündigungsrecht ein Betrieb, in dem in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Nach § 23 Abs. 1 KSchG gilt dort der allgemeine Kündigungsschutz nicht; für vor 2004 begonnene Arbeitsverhältnisse liegt die Schwelle bei fünf. Die dreiwöchige Klagefrist gilt trotzdem.

Inhalt 4 Abschnitte
Ab wann ist ein Betrieb ein Kleinbetrieb?
Die Grenze zieht § 23 Abs. 1 KSchG. Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 begonnen haben, gilt der allgemeine Kündigungsschutz nur, wenn in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Wer schon vorher eingestellt war, behält den Schutz, solange mehr als fünf dieser Altarbeitnehmer im Betrieb arbeiten; die neu Eingestellten zählen für diese Altschwelle nicht mit (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG).
Gezählt wird nach Köpfen mit Gewicht: Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen 0,5, mit bis zu 30 Stunden 0,75 (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG). Auszubildende bleiben außen vor. Maßgeblich ist die regelmäßige Beschäftigtenzahl, nicht ein zufälliger Stichtag.
| Beschäftigte | Gewicht | Zählwert |
|---|---|---|
| 8 in Vollzeit | 1,0 | 8,0 |
| 4 mit 15 Stunden | 0,5 | 2,0 |
| 2 mit 25 Stunden | 0,75 | 1,5 |
| Summe | 11,5 |
In diesem Beispiel liegt der Betrieb über der Grenze eines Kleinbetriebs von zehn, das KSchG gilt.
Zählen Leiharbeitnehmer und andere Gruppen mit?
Leiharbeitnehmer zählen nach dem BAG mit, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht (Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12). Wer dauerhaft Stellen über Arbeitnehmerüberlassung besetzt, kann sich also nicht auf die Kleinbetriebsklausel stützen. Das Gesetz stellt auf den Betrieb ab, nicht auf das ganze Unternehmen; bei mehreren Filialen kommt es auf die organisatorische Einheit an. Geschäftsführer und Inhaber selbst sind keine Arbeitnehmer im Sinn der Zählung.
Welcher Schutz bleibt Dir im Kleinbetrieb?
Der Arbeitgeber braucht keinen Kündigungsgrund nach § 1 KSchG, und eine Sozialauswahl findet nicht statt. Schutzlos bist Du im Kleinbetrieb trotzdem nicht. Das BVerfG verlangt über die zivilrechtlichen Generalklauseln einen Mindestschutz vor willkürlichen oder sachfremden Kündigungen (Beschluss vom 27.01.1998, 1 BvL 15/87). Ein Gebot sozialer Rücksichtnahme kann etwa langjährig Beschäftigte schützen.
Weiter gelten die Diskriminierungsverbote des AGG. Das BAG erklärte am 23.07.2015 (6 AZR 457/14) die Kündigung einer Arzthelferin für unwirksam, weil das Schreiben sie als „pensionsberechtigt“ bezeichnete und so eine Altersdiskriminierung vermuten ließ. Unberührt bleibt der Sonderkündigungsschutz, etwa in der Schwangerschaft nach § 17 MuSchG oder bei Schwerbehinderung nach § 168 SGB IX. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).
Welche Fristen gelten bei einer Kündigung im Kleinbetrieb?
Die Klagefrist von drei Wochen gilt ausdrücklich auch hier, denn § 23 Abs. 1 KSchG nimmt die §§ 4 bis 7 von der Ausnahme aus. Versäumst Du sie im Kleinbetrieb, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam, auch wenn sie diskriminierend war. Die Frist beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung.
Für die Kündigungsfrist gilt § 622 BGB. Eine Besonderheit: Beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer, darf der Arbeitsvertrag nach § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BGB eine Frist von vier Wochen ohne festen Endtermin vorsehen. Längere gesetzliche Fristen bei längerer Betriebszugehörigkeit nach § 622 Abs. 2 BGB gelten für Kündigungen des Arbeitgebers auch im Kleinbetrieb.
Das Wichtigste in Kürze
- Kleinbetrieb heißt: in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG), Altfälle vor 2004 mit Schwelle fünf.
- Teilzeitkräfte zählen 0,5 oder 0,75, Auszubildende gar nicht.
- Leiharbeitnehmer zählen mit, wenn sie regelmäßigen Personalbedarf abdecken (BAG 2 AZR 140/12).
- Auch im Kleinbetrieb gilt die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG.
- AGG, Sonderkündigungsschutz und Schriftform nach § 623 BGB gelten unabhängig von der Betriebsgröße.
Häufige Fragen (11)
Wie viele Mitarbeiter hat ein Kleinbetrieb?
Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 begonnen haben, liegt ein Kleinbetrieb vor, wenn in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt, Auszubildende gar nicht. Für Beschäftigte, die schon vor 2004 im Betrieb waren, gilt eine eigene Schwelle von mehr als fünf Altarbeitnehmern. Beide Regeln stehen in § 23 Abs. 1 KSchG.
Kann man im Kleinbetrieb ohne Grund gekündigt werden?
Der Arbeitgeber muss im Kleinbetrieb keinen Kündigungsgrund nach § 1 KSchG darlegen. Ganz frei ist er aber nicht. Eine Kündigung darf nicht willkürlich, sittenwidrig oder treuwidrig sein, und sie darf nicht gegen das AGG verstoßen. Außerdem bleiben Sonderkündigungsschutzrechte bestehen. Ob eine Kündigung ohne genannten Grund angreifbar ist, hängt von den Umständen ab, etwa der Dauer der Beschäftigung und dem Inhalt des Kündigungsschreibens.
Welche Kündigungsfrist gilt im Kleinbetrieb?
Es gelten die Fristen aus § 622 BGB. Ohne Vereinbarung sind das vier Wochen zum 15. oder Monatsende, für Kündigungen des Arbeitgebers verlängert nach Betriebszugehörigkeit ab zwei Jahren. Arbeitgeber mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern dürfen vertraglich eine Frist von vier Wochen ohne festen Endtermin vereinbaren (§ 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BGB). Einzelvertraglich kürzer als vier Wochen geht nur bei Probezeit oder Aushilfe; Tarifverträge dürfen nach § 622 Abs. 4 BGB abweichen.
Muss ich auch im Kleinbetrieb innerhalb von drei Wochen klagen?
Die Frist gilt auch hier. § 23 Abs. 1 KSchG nimmt die §§ 4 bis 7 KSchG ausdrücklich von der Kleinbetriebsausnahme aus. Willst Du geltend machen, dass die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist, etwa wegen Diskriminierung, Mutterschutz oder fehlender Zustimmung des Integrationsamts, musst Du die Klage binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben. Sonst gilt sie nach § 7 KSchG als wirksam.
Zählt der Chef bei der Mitarbeiterzahl mit?
Nein, gezählt werden nur Arbeitnehmer. Inhaber, Gesellschafter ohne Arbeitsvertrag und Geschäftsführer einer GmbH sind in der Regel keine Arbeitnehmer im Sinn des § 23 KSchG. Auch Auszubildende bleiben ausdrücklich außen vor. Mitarbeitende Familienangehörige zählen dagegen mit, wenn sie in einem echten Arbeitsverhältnis stehen. Im Streit kommt es auf die tatsächliche Gestaltung an, nicht auf die Bezeichnung.
Wie werden Teilzeitkräfte im Kleinbetrieb gezählt?
Nach § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG zählen Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75. Wer mehr arbeitet, zählt voll. Minijobber werden ebenso nach ihrer Stundenzahl gewichtet. Erst die Summe aller Zählwerte entscheidet, ob die Schwelle von zehn überschritten ist.
Gibt es im Kleinbetrieb eine Abfindung?
Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es im Kleinbetrieb in aller Regel nicht. Auch § 1a KSchG greift nicht, weil er eine betriebsbedingte Kündigung im Anwendungsbereich des KSchG voraussetzt. Eine Abfindung entsteht meist nur durch Verhandlung, etwa in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Ob der Arbeitgeber dazu bereit ist, hängt davon ab, wie angreifbar die Kündigung aus anderen Gründen ist.
Gilt der Mutterschutz auch im Kleinbetrieb?
Das Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG gilt unabhängig von der Betriebsgröße während der Schwangerschaft und mindestens bis vier Monate nach der Entbindung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber davon weiß oder binnen zwei Wochen nach Zugang informiert wird. Ausnahmen erlaubt nur die zuständige Behörde vorab. Entsprechendes gilt für die Elternzeit nach § 18 BEEG und für schwerbehinderte Menschen nach § 168 SGB IX.
Muss der Arbeitgeber im Kleinbetrieb eine Sozialauswahl machen?
Eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist im Kleinbetrieb nicht vorgeschrieben. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.1998 (1 BvL 15/87) muss der Arbeitgeber aber ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren. Wählt er unter mehreren vergleichbaren Beschäftigten ausgerechnet den sozial deutlich schutzwürdigsten ohne nachvollziehbaren Grund aus, kann die Kündigung gegen Treu und Glauben verstoßen.
Ist eine Kündigung wegen Krankheit im Kleinbetrieb erlaubt?
Eine Krankheit schließt die Kündigung im Kleinbetrieb nicht aus, denn das KSchG mit seinen Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung gilt dort nicht. Grenzen ziehen Treu und Glauben, das AGG, wenn eine Krankheit einer Behinderung gleichkommt, und der Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen nach § 168 SGB IX. Entgeltfortzahlung bleibt nach § 8 EFZG trotz Kündigung bestehen, wenn aus Anlass der Krankheit gekündigt wird.
Wird ein Kleinbetrieb nach Betrieb oder Unternehmen berechnet?
§ 23 KSchG stellt auf den Betrieb ab. Gemeint ist die organisatorische Einheit, in der ein Arbeitgeber mit seinen Beschäftigten arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Mehrere Filialen können je eigene Betriebe sein, wenn sie selbständig geleitet werden; bei zentraler Leitung in Personalfragen kann ein einheitlicher Betrieb vorliegen. Wie die Rechtsprechung das im Einzelfall abgrenzt, hängt von der Leitungsstruktur ab.
Quellen
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